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Diese 13 finanziellen Hilfen können Alleinerziehende beantragen

Alleinerziehende Hilfen

Vater, Mutter, Kind: Dieses Lebensmodell ist schon längst nicht mehr die Norm, denn etwa jede fünfte Familie mit Kindern besteht heutzutage aus nur einem Elternteil. Für das alleinerziehende Elternteil bedeutet dies in den meisten Fällen, den Haushalt sowie die Kindererziehung zum Großteil selbst zu übernehmen und die volle Verantwortung für die Kinder zu tragen. Vor allem finanziell kommen viele Alleinerziehende an ihre Grenzen, denn häufig kann nur in Teilzeit gearbeitet werden. Um Alleinerziehende zu unterstützen, gibt es einige finanzielle Hilfen vom Staat, die beantragt werden können. In diesem Artikel stellen wir euch die finanziellen Unterstützungen vor, welche von Alleinerziehenden in Anspruch genommen werden können.

Erster Ansprechpartner: Jugendamt

Steht eine Trennung oder Scheidung bevor, beziehungsweise wurde die Trennung bereits vollzogen, stellt das örtliche Jugendamt den ersten Ansprechpartner für die mittlerweile getrennt lebenden Elternteile dar. Das Jugendamt hilft unter anderem bei Fragen in Sachen Unterhaltszahlungen, Sorgerecht sowie Vaterschaftsanerkennung und klärt alleinerziehende Eltern darüber auf, welche Unterstützungen beantragt und in Anspruch genommen werden können. Da der Unterhaltsanspruch jedoch nur für einen bestimmten Zeitraum rückwirkend eingefordert werden kann, sollte mit dem Termin beim Jugendamt nicht allzu lange gewartet werden.

Gut zu wissen:
Das Jugendamt arbeitet mit vielen Verbänden, Stiftungen sowie Vereinen zusammen, die Alleinerziehenden zusätzlich Hilfe anbieten und dabei helfen, die neue Lebenssituation besser meistern und annehmen zu können.

Unterstützungen, die Alleinerziehenden zustehen

Grundsätzlich stehen Alleinerziehenden die gleichen finanziellen Unterstützungen zu, die auch von zusammenlebenden Elternteilen in Anspruch genommen werden können. Zu diesen gehören unter anderem das Arbeitslosengeld II, Wohngeld oder Sozialhilfe. Zudem gibt es weitere Hilfsangebote, die sich lediglich an alleinerziehende Elternteile richten und unter anderem beim Staat beantragt werden können.

Damit ihr euch einen Überblick darüber machen könnt, welche Unterstützungen euch als Alleinerziehende zustehen, haben wir euch alle Leistungen auf einen Blick zusammengestellt:

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Mutterschaftsgeld

Jede erwerbstätige Mutter hat einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, welches von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen gezahlt wird. Somit besteht sechs Wochen vor und acht Wochen nach dem tatsächlichen Geburtstermin ein Anspruch auf das Mutterschaftsgeld. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes berechnet sich aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonaten. Dabei zahlt die gesetzliche Krankenkasse maximal 13 Euro pro Kalendertag und der restliche Anteil wird vom Arbeitgeber übernommen.

Indem die Höhe des Mutterschaftsgeldes in etwa dem normalen Einkommen entspricht, sollen finanzielle Einbußen in der Zeit des Mutterschutzes verhindert werden. Beantragt werden kann das Mutterschaftsgeld frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, was damit zu erklären ist, dass die dafür benötigte Bescheinigung vom Frauenarzt erst eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden darf.

Gut zu wissen:
In den Wochen nach der Geburt wird das Elterngeld mit dem Mutterschaftsgeld verrechnet.

Elterngeld für Alleinerziehende

Das Elterngeld ist sowohl für Angestellte, Freiberufliche oder Selbstständige und soll das fehlende Einkommen durch die Betreuung sowie Erziehung des Kindes ausgleichen und die wirtschaftliche Existenz der Eltern sichern. Dabei steht Paaren gemeinsam insgesamt 14 Monate lang das sogenannte Basiselterngeld zu, sofern sich beide Elternteile an der Kinderbetreuung beteiligen und ein Einkommen wegfällt. Sind die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld erfüllt, können alleinerziehende Eltern mit alleinigem Sorgerecht die vollen 14 Monate Elterngeld für sich allein beanspruchen, um das weggefallene Einkommen finanziell auszugleichen.

Dies sind die nötigen Voraussetzungen:

  • Es muss sich selbst um die Betreuung des Kindes gekümmert werden
  • Das Kind muss im selben Haushalt leben
  • Wohnsitz ist in Deutschland

Wie hoch das Elterngeld ausfällt, ist in erster Linie von dem Einkommen vor der Geburt abhängig. So erhalten Eltern mit einem höheren Einkommen 65 Prozent von ihrem Nettoeinkommen, wohingegen Eltern oder Alleinerziehende mit weniger Einkommen bis zu 100 Prozent erhalten. Erwerbslose Alleinerziehende, die auch nicht freiberuflich oder selbstständig arbeiten, haben Anspruch auf einen Basisbetrag von 300 Euro monatlich.

Gut zu wissen:
Beim ElterngeldPlus kann der Bezugszeitraum für das Elterngeld auf insgesamt 28 Monate ausgedehnt werden, vorausgesetzt, dass gemäß § 24b Einkommensteuergesetz (EStG) Anspruch auf den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende besteht.

Kindergeld für Alleinerziehende

Der Anspruch auf Kindergeld, welcher die Grundversorgung der in Deutschland lebenden Kinder sichern soll, gilt selbstverständlich nicht nur für Paare, sondern auch für alleinerziehende Elternteile. Dabei ist die Höhe des Kindergeldes nicht vom Einkommen abhängig und beträgt seit dem 01.07.2019 pauschal für das erste Kind 204 Euro pro Monat, für das zweite Kind 210 Euro und für das dritte Kind sowie alle weiteren Kinder 235 Euro monatlich. Zwar besteht der Anspruch auf das Kindergeld automatisch, dennoch muss ein schriftlicher Antrag bei der zuständigen Familienkasse gestellt werden.

Gut zu wissen:
Im Zuge der Corona-Pandemie erhalten Eltern für jedes kindergeldberechtigte Kind zusätzlich einen einmaligen Kinderbonus in Höhe von 300 Euro.

Kinderzuschlag für geringverdienende Alleinerziehende

Kleidung, Spielsachen, Schulsachen und Essen können vor allem den Geldbeutel von Alleinerziehenden mit nur einem geringen monatlichen Einkommen stark beanspruchen. Um zu verhindern, dass Familien mit einem geringen Einkommen vorschnell in den Bezug von Arbeitslosengeld II rutschen, haben geringverdienende Alleinerziehende die Möglichkeit, neben dem herkömmlichen Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zusätzlich einen Kinderzuschlag zu beantragen. Die Höhe des Zuschlags wird anhand des verfügbaren Einkommens berechnet und beträgt maximal 185 Euro pro Monat und pro Kind.

Kann zwar der eigene Bedarf, nicht jedoch der Bedarf der Kinder gedeckt werden, können Alleinerziehende unter folgenden Voraussetzungen einen Kinderzuschlag beantragen:

  • Das Kind ist unter 25 Jahre
  • Das Kind ist unverheiratet und lebt im gleichen Haushalt
  • Es besteht Anspruch auf Kindergeld
  • Alleinerziehende verfügen über ein Brutto-Mindesteinkommen von 600 Euro monatlich (Paare mindestens über 900 Euro)
  • Das Einkommen liegt nicht über der Höchsteinkommensgrenze
  • Es wird kein Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bezogen
  • Das Einkommen reicht zusammen mit dem Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld aus, um den Bedarf der Familie zu decken

Unterhalt vom ehemaligen Partner

Leben die Eltern zusammen in einem gemeinsamen Haushalt, sind Mutter und Vater gleichermaßen für den Kindesunterhalt verantwortlich und auch bei einer Trennung der Eltern steht dem gemeinsamen Kind die Zahlung von Unterhalt zu. Dabei kann das Kind von dem Elternteil, welches nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt, Unterhaltszahlungen in Form von Bargeld (Barunterhalt) verlangen, sofern das verfügbare Nettoeinkommen nicht unter der gesetzlichen Grenze des sogenannten Selbstbehalts liegt. So soll gewährleistet werden, dass der unterhaltspflichtige Elternteil trotz geschuldetem Unterhalt weiterhin seinen Lebensunterhalt finanzieren und seinen eigenen Bedarf decken kann.

Geld Alleinerziehend

Der notwendige Eigenbedarf, wie der Selbstbehalt auch genannt wird, liegt derzeit (Stand 24.09.2020) für erwerbstätige Unterhaltspflichtige bei 1160 Euro im Monat und für nicht Erwerbstätige bei 960 Euro. Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht aus, wird in der Regel eine Mangelfallberechnung durchgeführt. Wie hoch der Kindesunterhalt letztendlich ausfällt, richtet sich nach dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils sowie nach dem Alter und der Anzahl der gemeinsamen Kinder. Je älter die Kinder sind, umso höher fallen die Unterhaltszahlungen aus.

Seit Anfang 2020 gelten laut Düsseldorfer Tabelle folgende monatliche Mindestunterhaltszahlungen für minderjährige Kinder:

  • Kinder von 0 bis 5 Jahren: 369 Euro pro Monat
  • Kinder von 6 bis 11 Jahren: 424 Euro pro Monat
  • Kinder von 12 bis 17 Jahren: 497 Euro pro Monat
    (Stand: 24.09.2020)
Gut zu wissen:
Handelt es sich bei dem unterhaltspflichtigen Elternteil um den Vater des Kindes, muss die Vaterschaft nachgewiesen werden, um einen Anspruch auf Kindesunterhalt geltend zu machen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können zudem folgende Unterhaltsformen in Anspruch genommen werden:

Ehegattenunterhalt: Abhängig vom Einkommen des Ex-Partners und der eigenen finanziellen Situation.

Betreuungsunterhalt: Unabhängig vom Kindesunterhalt kann der Betreuungsunterhalt bei der Betreuung von einem oder mehreren kleinen Kindern unter drei Jahren geltend gemacht werden.

Unterhalt aus Anlass der Geburt: Frauen, die sich während der Schwangerschaft oder kurz nach der Geburt trennen, haben einen Anspruch auf Unterhalt aus Anlass der Geburt. Dieser wird, genauso wie das Mutterschaftsgeld, in den sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes gezahlt.

Das Elternteil, bei welchem das Kind wohnt, erfüllt die Unterhaltspflicht, indem unter anderem für Nahrung, Kleidung, Betreuung, Pflege sowie die Unterkunft aufgekommen wird. In diesem Zuge wird von dem sogenannten Naturalunterhalt gesprochen. Somit gelten die Betreuung sowie Erziehung des Kindes aus gesetzlicher Sicht als gleichwertig zum Barunterhalt.

Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt

Beim Unterhaltsvorschuss handelt es sich um eine besondere finanzielle Unterstützung für Alleinerziehende mit Kindern. Es kommt immer wieder vor, dass der getrennt lebende Partner keinen regelmäßigen Unterhalt für das Kind zahlen will oder kann. Ist dies der Fall, können die Alleinerziehenden einen schriftlichen Antrag auf Unterhaltsvorschuss beim zuständigen Jugendamt beantragen. Weder gibt es eine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil noch ist eine gerichtliche Entscheidung in Sachen Unterhalt gegen den getrennt lebenden Elternteil notwendig.

Die ausstehenden Beträge werden dann vom Jugendamt direkt beim Partner, der keinen oder nur ab und zu Unterhalt zahlt, eingefordert. Gezahlt wird der Unterhaltszuschuss ohne eine zeitliche Begrenzung und spätestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Zwischen 12 und 18 Jahren ist die Zahlung allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft: so dürfen beispielsweise keine Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen werden.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ist vom Alter der Kinder abhängig:

  • Kinder von 0 bis 5 Jahren: 165 Euro monatlich
  • Kinder von 6 bis 11 Jahren: 220 Euro monatlich
  • Kinder von 12 bis 17 Jahren: 293 Euro monatlich
    (Stand: 24.09.2020)

Entlastungsbetrag geltend machen

Alleinerziehenden Müttern oder Vätern steht ein spezieller Steuerfreibetrag zu, der die jährliche Steuerbelastung senkt. Sofern ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht, kann laut § 24b im Einkommenssteuergesetz (EStG) der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragt und geltend gemacht werden. Zudem muss mindestens ein kindergeldberechtigtes Kind im gleichen Haushalt wohnen und ihr müsst tatsächlich alleinerziehend sein, um den Entlastungsbetrag zu erhalten. Besteht kein Anspruch mehr auf Kindergeld, fällt automatisch auch der Entlastungbeitrag weg.

Beantragt werden kann der Entlastungsbetrag entweder direkt mit der Steuererklärung oder ihr profitiert bereits beim Lohnsteuerabzug davon, indem ihr einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellt. Hierfür beantragt ihr beim Finanzamt einfach die Steuerklasse II und euer Arbeitgeber berücksichtigt diesen Betrag bei er Berechnung dann ganz automatisch. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Höhe des Entlastungsbetrags von 1.908 Euro pro Kalenderjahr in den Jahren 2020 und 2021 auf 4.008 Euro (Stand 24.09.2020) pro Kalenderjahr (334 Euro monatlich) angehoben. Bei jedem weiteren Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um weitere 240 Euro.

Neben dem Entlastungsbetrag solltet ihr auch Folgendes bei der Steuererklärung berücksichtigen:

Betreuungskosten absetzen: Zwei Drittel der angefallenen Kosten für die Krippe, Kita und für den Kindergarten können in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht und abgesetzt werden. Sollte euer Kind auf eine Privatschule gehen, können bis zu 30 Prozent der jährlichen Kosten für das Schulgeld als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden.

Kinderfreibetrag anstelle von Kindergeld: Je nach Höhe des Einkommens kann es sich finanziell lohnen, den Kinderfreibetrag anstelle des Kindergeldes in Anspruch zu nehmen. Liegt das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils bei um die 33.700 Euro brutto im Jahr, sollte der Kinderfreibetrag geltend gemacht werden.

Ermäßigte Kosten für die Kinderbetreuung

Um überhaupt arbeiten gehen zu können, ist in den meisten Fällen eine Kinderbetreuung notwendig, denn nicht immer sind Großeltern in der Nähe, die auf das Kind aufpassen können. Doch die gute Nachricht ist: Die anfallenden Kosten für die Krippe, die Kita, den Kindergarten, den Hort oder für eine Tagesmutter können unter bestimmten Voraussetzungen zum Teil vom zuständigen Jugendamt übernommen werden. Am besten nehmt ihr diesbezüglich Kontakt zu eurem örtlichen Jugendamt auf und lasst euch beraten. Zudem kann euch das Jugendamt unter anderem über Kinderkrippen und Kitas informieren.

In einigen Fällen beteiligt sich auch der Arbeitgeber an den Kosten für die Kinderbetreuung, dies ist im Arbeitsvertrag geregelt. Unter Umständen könnte sich also ein Gespräch mit dem Arbeitgeber über eine mögliche Beteiligung an den Kosten der Kinderbetreuung lohnen. Alternativ bieten einige Landkreise und Gemeinden eine finanzielle Entlastung, zum Beispiel in Form von Zuzahlungen oder Kita-Gutscheinen, an.

Gut zu wissen:
Zwei Drittel der Kosten für die Kinderbetreuung (maximal 4000 Euro pro Jahr) können als Sonderausgaben in der Steuer abgesetzt werden.

Erstausstattung fürs Baby beantragen

Alleinerziehende mit einem sehr geringen Einkommen sowie alleinerziehende Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld können entweder beim örtlichen Jobcenter oder dem zuständigen Sozialamt einen Antrag auf die Babyerstausstattung stellen. So werden unter anderem wichtige Babyutensilien, wie Babybett, Wickeltisch und Klamotten, bezuschusst. Da es sich bei dem einmaligen Zuschuss für die Babyerstausstattung um ein sogenanntes zweckgebundenes Mittel handelt, wird dieser nicht mit sozialen Leistungen, wie dem Arbeitslosengeld II oder dem Sozialgeld, verrechnet. Die Höhe des Zuschusses ist nicht einheitlich geregelt und ist in erster Linie von der individuellen Situation, von den benötigten Dingen und dem jeweiligen Bundesland abhängig.

Geregelt wird dies im § 24 (Abweichende Erbringung von Leistungen) im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Zudem besteht die Möglichkeit, zusätzlich zu dem einmaligen Zuschuss für die Babyerstausstattung, den sogenannten Mehrbedarfszuschlag zu beantragen. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass soziale Leistungen zum Bestreiten des Lebensunterhalts bezogen werden. Weitere mögliche Ansprechpartner in Sachen finanzielle Unterstützung für hilfsbedürftige Schwangere stellen die Bundesstiftung Mutter und Kind, die Caritas sowie die evangelische und katholische Kirche dar. Neben dem Zuschuss zur Babyerstausstattung kann zudem ein Zuschuss für die Erstausstattung der Wohnung beantragt werden.

Gut zu wissen:
Der Zuschuss für die Erstausstattung fürs Baby kann entweder in Form von Sach- oder Geldleistungen erfolgen.

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Alleinerziehende, die entweder Arbeitslosengeld II, einen Kinderzuschlag, Sozialgeld, Wohngeld oder Sozialhilfe beziehen, können Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen. Mit diesen Leistungen sollen Kinder aus Familien mit wenig Geld finanziell unterstützt werden, indem Angebote in der Schule sowie in der Freizeit genutzt werden. Auf diesem Wege soll den Kindern ermöglicht werden, sich besser frei entfalten und am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können.

Dabei werden laut Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) unter anderem folgende Angebote aus Schule, Bildung und Kultur finanziell gefördert:

  • Schul- und Kitaausflüge
  • Mehrtägige Klassen- oder Kitafahrten
  • Persönlicher Schulbedarf (Hefte, Bücher, Schulranzen, Stifte, etc.)
  • Beförderung zur Schule (Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, etc.)
  • Verpflegung für Mittagessen in der Schule oder Kita
  • Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben (zum Beispiel Mitgliedsbeiträge für den Sportverein, Musikschule, etc.)
  • Lernförderung (zum Beispiel Nachhilfe)

Leistungen für die Bildung können bis zum vollendeten 25. Lebensjahr erhalten werden, wohingegen Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben bis zum 18. Geburtstag in Anspruch genommen werden können. Beantragt werden können die Leistungen bei dem Bezug von Arbeitslosengeld II beim zuständigen Jobcenter und in jedem anderen Fall wird der Antrag bei der jeweiligen Gemeinde oder Stadt gestellt.

Finanzielle Hilfestellungen in der Region

Für Alleinerziehende lohnt sich häufig der Blick auf spezielle Hilfsangebote in der Region. So bieten einige Gemeinden Familien mit einem geringen Einkommen zum Beispiel Gutscheine oder Ermäßigungen für Freizeitangebote an. Zudem bieten örtliche Kirchen, die Caritas oder Stiftungen, wie zum Beispiel die Bundesstiftung Mutter und Kind, unterschiedliche Hilfestellungen für Alleinerziehende an.

Hilfestellungen einiger Bundesländer:

Familiengeld in Bayern: Alleinerziehende mit Kindern im Alter von ein und zwei Jahren erhalten in Bayern seit August 2018 ein Familiengeld, welches unabhängig von der Höhe des Einkommens ausgezahlt wird und das Betreuungs- sowie Landeserziehungsgeld ersetzt. So sollen vor allem einkommensschwächere Familien mit kleinen Kinder finanziell profitieren. Für das erste und zweite Kind werden pro Monat je 250 Euro und somit insgesamt 6000 Euro für insgesamt 24 Monate gezahlt. Ab dem dritten Kind werden sogar 300 Euro monatlich ausgezahlt. Sofern Elterngeld bezogen wird, muss kein gesonderter Antrag für das Familiengeld gestellt werden. Zudem ist die Zahlung unabhängig vom Elterngeld und wird nicht mit Hartz IV verrechnet.

Landeserziehungsgeld in Sachsen: Alleinerziehende, die in Sachsen wohnen, haben die Möglichkeit das einkommensabhängige Landeserziehungsgeld in Anspruch zu nehmen. Dabei beträgt das Landeserziehungsgeld, welches für maximal 12 Monate ausgezahlt wird, für das erste Kind 150 Euro monatlich, für das zweite Kind 200 Euro monatlich und ab dem dritten Kind 300 Euro im Monat.

Freistellung von der Arbeit bei Krankheit des Kindes

Es ist gesetzlich geregelt, dass zusammenlebende Eltern jeweils zehn Tage daheim bei ihrem kranken Kind bleiben dürfen, um dieses gesundzupflegen und zu betreuen. Bei zwei Kindern besteht somit ein Anspruch auf 20 Tage pro Elternteil und bei mehr als zwei Kindern maximal 25 Tage pro Jahr und Elternteil. Alleinerziehenden Müttern und Vätern stehen doppelt so viele Tage im Krankheitsfall des Kindes zu: Bei einem Kind besteht also ein Anspruch auf insgesamt 20 Kinderkrankentage, bei mehreren Kindern maximal 50 Tage pro Jahr. Voraussetzung hierfür ist, dass der alleinerziehende Elternteil gesetzlich krankenversichert ist und dem Arbeitgeber rechtzeitig ein ärztliches Attest über die Krankheit des Kindes vorgelegt wird.

Mutter-Kind-Kur oder Vater-Kind-Kur

Für die Kinder da sein, den Haushalt managen und auch noch im Beruf Höchstleistungen vollbringen: Um all das unter einen Hut zu bekommen, nehmen alleinerziehende Elternteile eine enorme Mehrfachbelastung auf sich. Fühlt ihr euch körperlich oder seelisch nicht mehr voll belastbar oder stellt gesundheitliche Probleme bei euch fest, solltet ihr unbedingt über eine Mutter-Kind-Kur, beziehungsweise eine Vater-Kind-Kur nachdenken. Dabei stellt der Hausarzt in den meisten Fällen die erste Ansprechperson dar, bevor er die Kur aus medizinischer Notwendigkeit bescheinigt und diese bei der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden kann.

Wird die Kur bewilligt, kommen die Krankenkassen vollständig für die Kosten auf. Darin sind sowohl die Kosten für die Behandlung als auch die anfallenden Kosten für begleitende Kinder bis zum 12. Lebensjahr und in den meisten Fällen die Anreisekosten enthalten. Während der Behandlungen sind die Kinder in der Regel stundenweise in der örtlichen Kinderbetreuung. Viele Kliniken bieten zudem eine regelmäßige sowie intensivierte Hausaufgabenbetreuung für Schulkinder an, damit diese den Anschluss an den aktuellen Schulstoff nicht verlieren. Wird die Kur allein und ohne Kind angetreten, kann unter Umständen eine Familienpflegerin zur Kinderbetreuung in Anspruch genommen werden.

Gut zu wissen:
Bei der Mutter-Kind-Kur, beziehungsweise Vater-Kind-Kur handelt es sich um eine medizinische Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen, die beantragt werden muss und insgesamt drei Wochen in Anspruch genommen werden kann.

Weitere mögliche finanzielle Hilfestellungen für Alleinerziehende

  • Befreiung von GEZ-Gebühren
  • Arbeitslosengeld II
  • Sozialgeld
  • Sozialhilfe
  • Wohngeld

Zusammenfassung zum Thema: Unterstützung für Alleinerziehende

Die Kinderbetreuung und -erziehung, der Haushalt sowie die Ausübung eines Berufs stellen eine enorme Mehrbelastung für alleinerziehende Mütter und Väter dar. Um Alleinerziehenden finanziell unter die Arme zu greifen, gibt es zahlreiche Hilfestellungen, die in Anspruch genommen werden können. So sollten unter anderem die unterschiedlichen Formen des Unterhalts geprüft und Kindergeld sowie Mutterschafts- und Elterngeld beantragt werden. Zudem sollten Alleinerziehende unbedingt ihre Steuererklärung machen, denn in Sachen Kinderbetreuung lassen sich viele Kosten absetzen und der sogenannte Entlastungsbetrag bringt bares Geld. Auch die Möglichkeit einer Mutter-Kind-Kur, beziehungsweise Vater-Kind-Kur sollte bei gesundheitlichen Problemen in Erwägung gezogen werden, um neue Energie und Kraft zu schöpfen.

Wir wünschen euch alles Gute für die Zukunft und hoffen, dass euch unsere Tipps in Sachen Finanzen weiterhelfen!

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