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Elterngeld: Alle Informationen zur finanziellen Unterstützung für Eltern

Elterngeld

Wenn sich Eltern dafür entscheiden das eigene Kind in den ersten 14 Monaten selbst zu betreuen und aufgrund dessen beispielsweise nur in Teilzeit oder auch gar nicht arbeiten, so kann das Elterngeld neben dem Kindergeld bezogen werden. Die Höhe vom Elterngeld beläuft sich auf mindestens 300 Euro und bis zu 1.800 Euro monatlich, wobei Eltern insgesamt zwischen 12 und 36 Monate lang je nach Elterngeld-Modell mit dieser finanziellen Unterstützung vom Staat rechnen können. Bei ElterngeldPlus ist der Betrag je nach Einkommen zwischen 150 und 900 Euro monatlich.

Mit dem Elterngeld den Verdienstausfall ausgleichen

Kommt das Kind zur Welt, so ist es für mindestens ein Elternteil kaum zu realisieren, dass dem eigenen Job nachgegangen werden kann. Dies hängt vor allem damit zusammen, da für das Baby kein Betreuungsplatz zur Verfügung steht. In einem solchen Fall entscheiden sich also viele Eltern dafür, dass die eigene Arbeit für einen begrenzten Zeitraum komplett gestoppt oder auch nur in Teilzeit absolviert wird. Um nun das fehlende Einkommen auszugleichen, besteht die Möglichkeit das Elterngeld zu beziehen. Es handelt sich also um eine finanzielle Unterstützung für Mütter und Väter, die aufgrund der notwendigen Betreuung der Kinder nicht arbeiten gehen können.

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Der Elterngeldanspruch – Alle Details zu den Voraussetzungen

Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf das Elterngeld, wenn das Kind nach der Geburt selbst betreut wird. Den Elterngeldanspruch haben dabei sowohl Mütter als auch Väter, die gemeinsam mit dem Nachwuchs in einem Haushalt in Deutschland leben. Hierbei spielt es zudem überhaupt keine Rolle, ob ihr nun bei einem Arbeitgeber angestellt sowie selbstständig seid oder auch einer freiberuflichen Tätigkeit nachgeht.

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Die wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen für das Elterngeld

  • Wohnsitz in Deutschland
  • Das Kind muss mit den Eltern in einem Haushalt leben
  • Das Kind muss selbst betreut und erzogen werden
  • Das Elternteil darf keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgehen

Wird auch nur eine dieser Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt, so könnt ihr kein Elterngeld beziehen. Ist dies hingegen nur bei einem Elternteil der Fall, so trifft dies natürlich nicht auf den anderen Ehe- oder Lebenspartner zu. Dieser kann dennoch einen Anspruch auf das Elterngeld haben, wobei zudem immer beide Eltern einen voneinander getrennten Elterngeldantrag stellen sollten. In der Regel werden diese Anträge für beide Elternteile auch in einem Formular zur Bearbeitung zusammengefasst.

In diesen Fällen bekommt ihr ebenfalls kein Elterngeld
Wird das Kind beispielsweise während einem bezahlten Urlaub betreut, so besteht ebenfalls kein Anspruch auf das Elterngeld. Dies ist also der Fall, wenn ihr beispielsweise keine Elternzeit nehmt. Der Staat schließt also aus, dass Eltern diese Leistung somit bekommen können, falls auch weiterhin monatliches Gehalt oder Lohn fließt.

Antrag auf das Elterngeld – Wann sollte das Elterngeld beantragt werden?

Viele Eltern sind sich unsicher, was man alles tun muss, um das Elterngeld erhalten zu können. Grundsätzlich gilt, dass das Elterngeld schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragt werden muss. Hierzu ist ein Elterngeldantrag notwendig, der sich aus einigen Formularen zusammensetzt. Im Vergleich zu dem Kindergeld gibt es bei dem Elterngeld von jedem einzelnen Bundesland ein individuelles Formular. Bei dem Antrag auf das Elterngeld sollten also unbedingt die korrekten Dokumente verwendet werden, sodass bei der Bearbeitung mit keinen Fehlern zu rechnen ist.

Alle Elterngeldstellen sortiert nach Bundesländern

Wichtig ist ebenfalls, dass das Elterngeld nur bis zu drei Monate lang rückwirkend ausgezahlt wird. Aufgrund dessen ist es ratsam, dass ihr den Elterngeldantrag so schnell wie möglich nach der erfolgten Geburt bearbeitet und zur zuständigen Elterngeldstelle schickt. Beachtet bitte, dass der Elterngeldantrag unbedingt von beiden Elternteilen unterzeichnet werden muss. Eine Ausnahme besteht hingegen, wenn die Eltern kein gemeinsames Sorgerecht haben.

Genau wie bei dem Kindergeld sind bei relevanten Veränderungen der Elterngeldstelle sämtliche Details mitzuteilen. Verändert sich also beispielsweise das Einkommen, verdient ihr Geld dazu oder zieht ihr um, so haltet die Elterngeldstelle auf jeden Fall auf dem Laufenden, sodass mit keinen Problemen zu rechnen ist, wenn ihr das Elterngeld bezieht.

Wie hoch ist das Elterngeld?

Die Höhe vom Elterngeld, das monatlich gezahlt wird, hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich zahlt der Staat zwischen 300 und 1.800 Euro im Monat. Als Berechnungsgrundlage gilt dabei der Nettoverdienst von dem Elternteil, der vor der Geburt verdient wurde. Als Faktor werden 65 bis zu 100 % dieser Summe veranschlagt, sodass zum Teil recht beträchtliche Beträge zustande kommen können. Beachtet hierbei allerdings unbedingt die Untergrenze von 300 Euro bzw. die erwähnte Obergrenze. Um nun genau feststellen zu können, wie hoch das Elterngeld bei euch ausfallen wird, könnt ihr den Elterngeld-Rechner von Kinderinfo.de bedienen.

Elterngeld bei Spitzenverdienern

Wenn Eltern gemeinsam im Jahr 300.000 Euro oder weniger verdienen, haben sie einen Anspruch auf Elterngeld. Die bisherige Grenze für Paare lag bei 500.000 Euro. Bei einem alleinerziehenden Elternteil beträgt diese Maximalgrenze insgesamt 250.000 Euro, ab der es also kein Elterngeld mehr gibt. Relevant ist hierbei nicht nur das Einkommen, das durch die berufliche Tätigkeit erwirtschaftet wird, sondern beispielsweise auch Summen, die sich aus einer Vermietung von einem Wohnobjekt oder auch aus Kapitalerträgen durch das Anlegen von Geld sowie das Handeln von Aktien ergeben.

Elterngeld bei Arbeitslosengeld- bzw. Hartz 4-Empfängern

Wenn ihr Arbeitslosengeld I bezieht, dann gilt ein Freibetrag von 300 Euro monatlich in der Zeit, in der ihr Basiselterngeld bezieht. Dabei handelt es sich um den Mindestbetrag des Elterngeldes. Erhaltet ihr mehr Elterngeld, dann wird das Arbeitslosengeld I auf das übrige Elterngeld angerechnet. Der Freibetrag für ElterngeldPlus liegt bei 150 Euro. Die Freibeträge verdoppeln sich bei Zwillingen und verdreifachen sich bei Drillingen. Bei anderen Mehrlingsgeburten erhöht sich dementsprechend das Elterngeld.

Wenn ihr vor der Geburt eures Kindes erwerbstätig gewesen seid, gelten die gleichen Freibeträge wie beim Arbeitslosengeld I – es erfolgt keine Anrechnung. Allerdings gelten hier keine Erhöhungen bei Mehrlingsgeburten.
Diese Bedingungen gelten für Menschen, die nachfolgende Bezüge erhalten:

  • Arbeitslosengeld II (auch Hartz VI genannt)
  • Kinderzuschlag
  • Sozialhilfe
  • Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes

Wie wird das Elterngeld berechnet?

Als Berechnungsgrundlage werden die durchschnittlichen Bruttoeinkommen der vergangenen zwölf Monate der Eltern vor der Geburt zusammengefasst. Sämtliche Steuern sowie Sozialabgaben werden natürlich abgezogen. Bei klassischen Arbeitnehmern erfolgt eine Reduzierung der Werbungskosten in Höhe von grundsätzlich 1.000 Euro, die als Pauschalbetrag angesetzt werden. Die Summe, die dann unter dem Strich übrig bleibt, gilt als Nettoeinkommen und wird zur Berechnung der Höhe des Elterngeldes bewertet. Dabei solltet ihr euch nicht wundern, dass sich diese Summe von dem Beitrag unterscheidet, die euren jährlichen Lohn oder auch das Gehalt darstellt.

Bei Selbstständigen gilt zur Berechnung vom Elterngeld ein Sonderfall. Hierbei ist nämlich das Jahreseinkommen relevant, das ein Jahr vor der Geburt erwirtschaftet wurde.

So lange wird das Elterngeld ausgezahlt

Dreht es sich um das klassische Basis-Elterngeld, das ihr beantragt habt, so bekommt ihr dies für insgesamt zwölf Monate ausgezahlt. Kümmern sich hingegen beide Elternteile um das Kind und nehmen eine berufliche Auszeit von zwei Monaten oder mehr, so werden diese Extramonate auch mit kalkuliert. Hierbei handelt es sich um die sogenannten Partnermonate, wobei ihr mit einer Auszahlungsdauer von insgesamt 14 Monaten rechnen könnt.

Bei Müttern sieht es anders aus. Hierbei wird das Mutterschaftsgeld nämlich vollständig berechnet, sodass es letztendlich nur zehn Monate lang das Elterngeld gibt.

Alleinerziehende, die sich um das Kind kümmern und demnach nicht arbeiten gehen, erhalten das Basis-Elterngeld zudem ebenso 14 Monate lang.

Neben dem Basis-Elterngeld gibt es auch noch das Elterngeld Plus sowie den Partnerschaftsbonus. Das Elterngeld Plus gilt für alle Eltern, die ab dem Juli 2015 ein Kind zur Welt gebracht haben und soll dafür sorgen, dass der Einstieg nach der Geburt in den Job besser zu realisieren ist, da die Arbeit nicht vollständig unterbrochen wird. Die Höhe des Elterngeldes ist in einem solchen Fall deutlich niedriger, wird allerdings über einen längeren Zeitraum ausgezahlt. Ein finanzieller Vorteil besteht hierbei allerdings nicht, da man im Endeffekt auf dieselbe Summe kommt, wenn man beide Modelle miteinander vergleicht.

Wie viel dürft ihr zu dem Elterngeld hinzuverdienen?

Immer wieder kommt auch die Frage auf, ob man als Elternteil während der Laufzeit des Bezugs von Elterngeld noch etwas hinzuverdienen darf. Grundsätzlich dürft ihr dies nicht. Schließlich soll das Elterngeld dafür dienen, dass ihr während der Zeit der Erwerbslosigkeit aufgrund der Kindererziehung immer noch Geld bekommt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass Eltern in Teilzeit zusätzlich Geld verdienen dürfen. Beachtet hierbei unbedingt, dass ihr die Elterngeldstelle über diesen Zuverdienst in Kenntnis setzt. Dies gilt ebenfalls für selbstständige Eltern. Eine Änderung ist demnach möglich. Bei einer Teilzeitarbeit wird euch das Elterngeld nur vorläufig gezahlt. Danach müssen alle Gehalts-Bescheinigungen vorgelegt werden. Mit der endgültigen Berechnung wisst ihr, ob ihr etwas nachzahlen müsst und ob ihr noch Geld zurück erhaltet.

Wichtig: Geschwisterbonus

Wenn ihr bereits weitere Kinder habt, die bei euch im Haushalt leben, gibt es dafür einen Geschwisterbonus. Dafür wird das Elterngeld um 10 Prozent erhöht. Der Betrag ist mindestens monatlich 75 Euro beim Basiselterngeld und 37,50 Euro beim ElterngeldPlus. Voraussetzungen dafür sind:

  • Mindestens ein Kind, das noch keine 3 Jahre alt ist
  • Mindestens zwei Kinder, die beide noch keine 6 Jahre alt sind
  • Mindestens ein weiteres Kind mit Behinderung (GDB von mindestens 20), das noch keine 14 Jahre alt ist.

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