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Zuschuss für das Baby: Höhe für die Erstausstattung, Antragstellung und Einkommensgrenze

Zuschuss Erstausstattung

Für viele werdende Eltern gehört die Schwangerschaft zu den schönsten und spannendsten Erlebnissen überhaupt. Mit Vorfreude, Hingabe und ganz viel Liebe werden Babyklamotten, Bettchen sowie ein Kinderwagen besorgt, um es dem Nachwuchs an nichts fehlen zu lassen. Ist das Einkommen jedoch sehr gering oder ist die Familie auf finanzielle Hilfen angewiesen, kann dies die Freude auf das Besorgen der Babyerstausstattung trüben.

Doch neben Elterngeld, Mutterschaftsgeld sowie dem Kindergeld können finanziell schwache Familien einen Zuschuss zur Babyerstausstattung beantragen. In diesem Artikel informieren wir euch unter anderem darüber, wem eine Erstausstattung für das Baby zusteht, wo ihr diese beantragen und mit wie viel Geld ihr rechnen könnt.

Wer bekommt die Erstausstattung fürs Baby?

Schwangere, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mit einem sehr niedrigen Einkommen auskommen müssen oder die auf Hartz IV oder andere Sozialleistungen angewiesen sind, können einen Antrag auf einen Zuschuss für die Babyerstausstattung beantragen. Zur Erstausstattung gehören in erster Linie Dinge, die nach der Geburt benötigt werden, wie zum Beispiel ein Wickeltisch, Babyklamotten oder ein Babybett, aber auch Umstandskleidung kann in diesem Zuge bezuschusst werden. Als erster Ansprechpartner in Sachen Zuschuss für die Erstausstattung für das Baby gilt das örtliche Jobcenter. Geregelt wird die Zahlung eines Zuschusses im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen, in welchem es heißt:

„(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.“

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Gut zu wissen:
Lebt die Schwangere zum Zeitpunkt der Antragstellung mit ihrem Lebens- oder Ehepartner zusammen, fließen dessen Einkünfte in die Berechnung des Zuschusses mit ein.

Wo kann ein Antrag gestellt werden?

In den meisten Fällen wird der Antrag für die Erstausstattung für das Baby beim Jobcenter vor Ort oder beim zuständigen Sozialamt gestellt. So soll Leistungsbeziehern von Hartz IV, beziehungsweise Arbeitslosengeld II, Geringverdienern sowie Empfängern von Sozialgeld bei der Anschaffung von der Babyerstausstattung mit einer einmaligen Auszahlung finanziell unter die Arme gegriffen werden. Zudem stellt die Bundesstiftung Mutter und Kind einen weiteren Ansprechpartner für Schwangere und Mütter dar, die nur über ein geringes Einkommen verfügen. Da weder die Leistungen noch die Einkommensgrenzen einheitlich geregelt sind, sollte sich im Vorfeld gründlich über die Voraussetzungen der Bundesstiftung informiert werden. Ansprechpartner hierfür ist unter anderem die Caritas.

Daneben gibt es in den Bundesländern auch noch Länderstiftungen die einkommensschwachen Familien bei Geldnot unter anderem bei der Erstausstattung für das Baby finanzielle Unterstützung gewähren. Auch Kirchen können hilfsbedürftigen Schwangeren in einer finanziellen Notlage mit einem speziellen kirchlichen Fonds unter die Arme greifen, damit alles Nötige vor der Geburt des Babys besorgt werden kann und es dem Nachwuchs an nichts fehlt.

Hier können Anträge gestellt werden:

  • Jobcenter
  • Sozialamt
  • Bundesstiftung Mutter und Kind

Neben dem einmaligen Zuschuss zur Babyerstausstattung haben Schwangere zudem Anspruch auf einen sogenannten Mehrbedarfszuschlag, sofern soziale Leistungen zum Bestreiten des Lebensunterhalts bezogen werden. Der Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des Regelbedarfs ist im § 23 Abs. 4 im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt und kann bei Bedarf ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zur Entbindung in Anspruch genommen werden.

Gut zu wissen:
Bei dem einmaligen Zuschuss, welcher für die Babyerstausstattung gewährt wird, handelt es sich um ein zweckgebundenes Mittel. Dieses wird weder dem Arbeitslosengeld II noch der Sozialhilfe oder anderen sozialen Leistungen als Einkommen angerechnet.

Zuschuss von der Bundesstiftung Mutter und Kind

Neben dem Jobcenter und dem Sozialamt kann unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Unterstützung bei der Bundesstiftung Mutter und Kind beantragt werden. Allerdings besteht bei der Bundesstiftung nur eine Chance auf Zuschüsse, „wenn andere Sozialleistungen, einschließlich der Sozialhilfe, nicht ausreichen, nicht rechtzeitig eintreffen oder wenn Sie darauf keinen Anspruch haben.“

Indem im Vorfeld die Einkommensverhältnisse geprüft werden, entscheidet die Stiftung, ob ein Zuschuss für die Babyerstausstattung sowie Schwangerschaftsbekleidung gezahlt wird und wie hoch dieser letztendlich ausfällt. Doch nicht nur das verfügbare Familieneinkommen, sondern auch die Höhe der Miete, die Familiengröße und das gesamte Vermögen werden zur Berechnung des Zuschusses herangezogen. Des Weiteren richtet sich die Höhe der finanziellen Unterstützung nach den Gesamtzahlen der gestellten Anträge.

Beantragt werden muss der Zuschuss von der Bundesstiftung Mutter und Kind vor der Geburt des Kindes bei einer Schwangerschaftsberatungsstelle am Wohnort der Schwangeren. Mögliche Schwangerschaftsberatungsstellen bieten unter anderem:

  • Diakonie
  • AWO
  • Caritas
  • Pro Familia
  • Deutsches Rotes Kreuz
  • Sozialdienst Katholischer Frauen (SKF)
  • Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband

Zudem kann der Antrag auf den Zuschuss für die Babyerstausstattung bei diversen Schwangerschaftsberatungsstellen von der Stadt oder den Landkreisen eingereicht werden. Dabei werden die Antragsformulare in der Regel bei den Beratungsstellen ausgehändigt, des Weiteren wird ein persönliches Beratungsgespräch vorausgesetzt.

Guter Tipp:
Auf der Seite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung findet ihr eine entsprechende Suchmaske, um eine Beratungsstelle ganz in eurer Nähe zu finden.

So wird die Erstausstattung für das Baby beim Jobcenter beantragt

Zuerst sollte die Antragstellerin eine Liste mit allen benötigten Dingen zusammenstellen, die für das Baby, beziehungsweise für die Schwangerschaft angeschafft werden müssen. Dies ist wichtig, da das Jobcenter keinen Pauschalbetrag auszahlt, sondern für die konkreten Anschaffungen aufkommt, die wirklich nötig und wichtig sind. So sollten ein Kinderwagen, ein Babybett, ein Wickeltisch, Klamotten für das Neugeborene genauso auf die Liste kommen wie ein Laufstall sowie ein Hochstuhl. Zwar wird nicht alles direkt nach der Geburt benötigt, allerdings ist es nicht ohne weiteres möglich, einen erneuten Antrag auf einen Zuschuss zu stellen, weshalb gleich alles beim ersten Antrag abgegeben werden sollte.

Zudem zählen folgende Anschaffungen zur Babyerstausstattung, die vom Jobcenter in der Regel übernommen werden:

  • Umstandskleidung, wie beispielsweise Still-BH, Schwangerschaftshosen, spezielle Oberteile
  • Badewanne für das Baby
  • Schnuller, Baby-Fläschchen sowie Flaschenzubehör
  • Pflegeartikel, wie zum Beispiel Windeln, Wundcreme, Fieberthermometer, Nagel-Set
  • Bettwäsche für das Baby
  • Schlafsack
  • Matratze
  • Babyzubehör allgemein

Das Formular zur Antragstellung wird entweder direkt beim Jobcenter abgeholt oder Online heruntergeladen, beziehungsweise ausgefüllt. Im Anschluss wird das ausgefüllte Formular per Post an das Jobcenter oder das Sozialamt geschickt oder persönlich dort eingereicht. Sobald der Antrag bewilligt wurde, wird das Geld später auf das Konto überwiesen und die Babyerstausstattung kann endlich besorgt werden.

Hierbei muss beachtet werden, dass die Kosten für die Babyerstausstattung, die bereits vor der Bewilligung entstanden sind, nicht von der Agentur für Arbeit erstattet werden, denn eine rückwirkende Zahlung wird nicht übernommen. Aus diesem Grund sollte die Erstausstattung für das Baby erst gekauft werden, sobald das Geld auf dem Konto der Antragstellerin eingegangen ist. Wichtig ist außerdem, dass ihr von allen gekauften Artikeln den Kassenzettel aufbewahrt, da dieser unter Umständen dem Jobcenter vorgelegt werden muss. Bei gebrauchter Ware sollte der Verkäufer eine Quittung ausstellen.

Geforderte Unterlagen für die Beantragung

Neben der Liste über die benötigten Babyklamotten sowie Möbel für das Baby verlangt das Jobcenter in der Regel auch ein Attest, welches die Schwangerschaft bestätigt, beziehungsweise den Mutterpass. Zudem benötigt das Jobcenter von der Antragstellerin folgende Unterlagen für die Beantragung:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Einkommensnachweis (zum Beispiel in Form der letzten Steuererklärung)
  • Leistungsbescheide vom Jobcenter
  • Aktueller Mietvertrag
  • Aktuelle Kontoauszüge

Diese Unterlagen müssen auch eingereicht werden, wenn die Erstausstattung für das Baby nicht beim Jobcenter, sondern beim Sozialamt oder bei der Bundesstiftung Mutter und Kind, beziehungsweise bei der AWO, Caritas oder der Diakonie, beantragt wird.

Bitte beachten:
Ob für die Antragstellung weitere Belege zur Vorlage nötig sind, wird am besten direkt bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfragt.

Wann sollte die Erstausstattung beantragt werden?

Bei den finanziellen Mitteln für die Babyerstausstattung handelt es sich um sogenannte Vorableistungen, welche bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Schwangerschaft beantragt werden können. Hierbei empfiehlt es sich, die Anträge für den Zuschuss auf Beihilfe für die Babyerstausstattung so früh wie möglich, etwa um die 15. Schwangerschaftswoche herum, zu stellen, da zum Teil längere Bearbeitungszeiträume in Kauf genommen werden müssen. Zudem müssen die Leistungen vorab beantragt werden, denn rückwirkend werden diese nicht genehmigt. Erst wenn die Leistungen vom Jobcenter oder dem Sozialamt bewilligt wurden und die Auszahlung erfolgt ist, können die Anschaffungen, wie Babybett, Wickeltisch und Kinderwagen, getätigt werden.

Bitte beachten:
Bis der Antrag genehmigt wird, kann es je nach Wohnort unter Umständen mehrere Wochen oder Monate dauern. Vom Gesetz her kann sich das Jobcenter mit der Bearbeitung des Antrags sogar sechs Monate Zeit lassen. Damit ihr nicht kurz vor der Geburt in Stress geratet, solltet ihr den Antrag deshalb so früh wie möglich einreichen.

Wie viel bekommt man für die Babyerstausstattung?

Wird beim Jobcenter ein Zuschuss für die Erstausstattung für das Baby beantragt, kann entweder eine Sach- oder eine Geldleistung erhalten werden, wobei in den meisten Fällen Geld ausgezahlt wird. Bei dem Zuschuss für die Erstausstattung des Babys handelt es sich nicht um einen Pauschalbetrag, vielmehr errechnet sich der Betrag anhand der persönlichen Situation sowie den benötigten Dingen, die auf der Liste für das Jobcenter dokumentiert wurden. Zudem variiert der bewilligte Betrag von Bundesland zu Bundesland. Im Durchschnitt bewegt sich die einmalige Auszahlung vom Jobcenter oder vom Sozialamt jedoch zwischen 750 Euro und 900 Euro. Sollten Empfänger von Hartz IV zusätzlich Nebeneinkünfte, zum Beispiel durch einen Minijob, erzielen, besteht nach wie vor ein ungeschmälerter Anspruch auf die volle Höhe des Sonderbezugs.

Handelt es sich um einen Antrag für das zweite oder dritte Kind, kann das Jobcenter unter Umständen nur einen Teil der Babyerstausstattung bezuschussen oder den Zuschuss sogar komplett ablehnen. Dies wird damit begründet, dass viele Dinge, wie zum Beispiel der Wickeltisch, das Babybett oder auch Bekleidung für das Baby, bereits im Haushalt vorhanden sind und weiterhin verwendet werden können. Sollte aus welchen Gründen auch immer kein Babybett, Wickeltisch oder Kinderwagen mehr von älteren Geschwisterkindern vorhanden sein, muss dies im Antrag notiert und bestenfalls begründet werden, um auch hierfür einen Zuschuss zu erhalten.

Auch bei der Bundesstiftung Mutter und Kind werden keine konkreten Summen für die Babyerstausstattung ausgezahlt. Wie hoch der Zuschuss ausfällt, wird individuell berechnet und kommt unter anderem auf die persönlichen Umstände, das Einkommen sowie das Gesamtvermögen der Antragstellerin an und ist zudem davon abhängig, wie viele Anträge bereits bei der Stiftung gestellt wurden. Insgesamt stellt der Bund der Bundesstiftung Mutter und Kind pro Jahr mindestens 92 Millionen Euro für ihre finanziellen Hilfsmaßnahmen zur Verfügung.

Gut zu wissen:
Rückwirkend werden keine Leistungen vom Jobcenter genehmigt, weshalb die Erstausstattung erst besorgt werden sollte, sobald das Geld auf dem Konto ist. Einen Rechtsanspruch auf einen Zuschuss für die Babyerstausstattung gibt es weder beim Jobcenter noch bei der Bundesstiftung Mutter und Kind.

Gebrauchte Babyausstattung kann gefordert werden

Hier müsst ihr wissen, dass das Jobcenter davon ausgeht, dass viele Babysachen, allen voran Möbel sowie Klamotten, günstiger in gebrauchtem Zustand erworben werden können und demzufolge zumutbar sind. Aus diesem Grund bietet es sich an, bei der Suche nach der Erstausstattung für das Baby zuerst auf Flohmärkten oder Online-Babybörsen zu stöbern. In vielen Fällen sind die gebrauchten Babyklamotten sowie Wickeltisch & Co. so gut wie neu und weisen nur wenige Abnutzungsmerkmale auf. Mit etwas Glück wird man auch im Familien- oder Bekanntenkreis fündig, denn häufig befinden sich im Keller ausgelagerte Babyklamotten, Einrichtungsgegenstände oder Pflegeutensilien für Babys.

Wann wird das Geld für die Erstausstattung ausgezahlt?

Wann das Geld für die Erstausstattung auf das Konto überwiesen wird, kommt in erster Linie darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Antrag beim Jobcenter oder bei der Stiftung gestellt wurde. Wird der Antrag, wie empfohlen, zwischen der 15. und 25. Schwangerschaftswoche eingereicht, wird das Geld in den meisten Fällen in den letzten Schwangerschaftsmonaten ausgezahlt.

Wie häufig kann ein Zuschuss beantragt werden?

Gesetzlich ist es so geregelt, dass pro Schwangerschaft ein Antrag für den Zuschuss auf die Erstausstattung für das Baby gestellt werden kann. Das bedeutet, dass nur bei einer Stelle, sei es beim Jobcenter, dem Sozialamt oder der Bundesstiftung Mutter und Kind, die entsprechenden Leistungen bezogen werden können. Reicht die finanzielle Stütze dennoch nicht aus, besteht jedoch die Möglichkeit, zusätzlich regionale Hilfsangebote, zum Beispiel von der Kirche oder von Pro Familia, zu nutzen. Lasst euch in einem solchen Fall am besten persönlich vom Jobcenter über weitere Möglichkeiten beraten.

Darüber hinaus wird bei der nächsten Schwangerschaft in der Regel weniger Zuschuss ausgezahlt, weil davon ausgegangen wird, dass neben Babyklamotten auch noch das Babybett, der Wickeltisch oder der Kinderwagen von älteren Geschwisterkindern verwendet werden kann. In der Regel wird dann allerdings ein Zuschuss für Windeln sowie andere Pflegeprodukte, die das Baby benötigt, gewährt. Sollten keine Klamotten oder Möbel für das Baby mehr vorhanden sein oder sollten diese nicht mehr verwendet werden können, muss dies dem Jobcenter bei der Antragstellung mitgeteilt werden und zudem begründet werden können.

Weitere finanzielle Hilfestellungen für Mutter und Baby

Mütter haben einen Anspruch auf Mutterschafts- sowie Elterngeld. Das Mutterschaftsgeld wird in der Zeit des Mutterschutzes, also sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, ausgezahlt und kann von Müttern, die gesetzlich versichert sind, bei ihrer Krankenkasse beantragt werden. Mütter, die beispielsweise einem Minijob nachgehen und somit abhängig beschäftigt sind, haben zwar keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, erhalten allerdings in der Regel einen Arbeitgeberzuschuss, der auf das Elterngeld angerechnet wird.

Bei Frauen, die nicht im Rahmen einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, besteht kein Anspruch auf das Mutterschaftsgeld. Dazu gehören Frauen, die gering beschäftigt, privat versichert oder in der gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind. Allerdings besteht in diesen Fällen die Möglichkeit, ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von 210 Euro zu erhalten, welches nicht auf das Elterngeld angerechnet wird. Ansprechpartner hierfür ist das Bundesversicherungsamt.

Gut zu wissen:
Selbstständige und gleichzeitig privatversicherte Frauen profitieren nicht von den Schutzfristen und somit auch nicht vom Mutterschutzgesetz. Wurde jedoch eine private Zusatzversicherung abgeschlossen, besteht die Möglichkeit auf die Auszahlung von Mutterschutzgeld.

Neben dem Mutterschaftsgeld kann nach der Geburt des Kindes zudem ein Antrag auf Elterngeld bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragt werden. Ziel des Elterngeldes ist in erster Linie, einen Teil des entfallenden Einkommens im Zuge der Kinderbetreuung zu ersetzen, um den Eltern zu ermöglichen, sich voll und ganz auf die Betreuung und Pflege ihres Babys konzentrieren zu können. Wichtig ist, dass das Elterngeld rechtzeitig beantragt wird, denn dieses wird maximal drei Monate rückwirkend ausgezahlt.

Eine weitere finanzielle Unterstützung stellt das Kindergeld dar, welches für jedes Kind bis zum 18. Geburtstag ausgezahlt wird. Befinden sich die Kinder in der Ausbildung, kann das Kindergeld sogar bis zum 25. Lebensjahr bezogen werden. Beantragt werden muss das Kindergeld bei der Familienkasse, welche sich wiederum bei der zuständigen Agentur für Arbeit vor Ort befindet. Zudem kann das Kindergeld, welches für die ersten beiden Kinder jeweils 204 Euro und das dritte Kind 210 Euro beträgt, online beantragt werden.

Für Familien mit einem geringen Einkommen kann zudem ein Kinderzuschlag in Anspruch genommen werden, welcher ebenfalls bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden kann. In erster Linie kommt der Kinderzuschlag Eltern zugute, die zwar für ihren eigenen Unterhalt, nicht aber für den Unterhalt ihres Kindes oder ihrer Kinder aufkommen können. Wird der Antrag auf Kinderzuschuss bewilligt, erhalten die Eltern monatlich bis zu 185 Euro pro Kind. Dabei wird der Kinderzuschlag für jedes einzelne Kind berechnet und für sechs Monate bewilligt. Sollte sich innerhalb dieser sechs Monate das verfügbare Einkommen oder die Wohnsituation ändern, hat dies keinen Einfluss auf den bewilligten Kinderzuschuss. Des Weiteren kann beim örtlichen Wohngeldamt ein Antrag auf einen Zuschuss zu den Mietkosten gestellt werden.

Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick

Wo kann der Zuschuss für die Babyerstausstattung beantragt werden?

Wird Hartz IV oder eine andere Sozialleistung bezogen, wird der Antrag für einen Zuschuss für die Babyerstausstattung beim Jobcenter oder beim Sozialamt eingereicht. Schwangere mit einem niedrigen Einkommen oder in einer finanziellen Notlage können einen Zuschuss für die Babyerstausstattung bei der Bundesstiftung Mutter und Kind beantragen, wobei der Antrag hierfür unter anderem bei der AWO, der Caritas oder bei der Diakonie gestellt werden muss.

Wer bekommt die Erstausstattung für das Baby?

Bezieher von Hartz IV, beziehungsweise Arbeitslosengeld II können einen Zuschuss für die Babyerstausstattung beantragen. Das Gleiche gilt für Schwangere, die mit einem geringen Einkommen auskommen müssen oder in finanzielle Not geraten sind.

Wie viel Zuschuss wird ausgezahlt?

Es wird kein Pauschalbetrag für die benötigte Erstausstattung für das Baby ausgezahlt. Die Höhe des Zuschusses kommt in erster Linie auf die persönliche Situation sowie das verfügbare Einkommen an und ist zudem davon abhängig, wo der Antrag gestellt wurde. Beim Jobcenter beträgt der einmalige Zuschuss für die Babyerstausstattung sowie Umstandskleidung im Durchschnitt zwischen 750 Euro und 900 Euro.

Wann soll der Zuschuss beantragt werden?

Aufgrund der zum Teil langen Bearbeitungszeiten sollte der Zuschuss so früh wie möglich, am besten um die 15. Schwangerschaftswoche herum, beantragt werden. Indem der Antrag frühzeitig gestellt wird, kann mit dem Zuschuss auch noch Umstandsmode für die Schwangerschaft angeschafft werden.

Was wird für den Antrag benötigt?

Das Jobcenter benötigt eine Liste mit allen Babyartikeln, die angeschafft werden müssen, sowie den Personalausweis, einen Nachweis über das Einkommen, Leistungsnachweise vom Jobcenter, den Mietvertrag und aktuelle Kontoauszüge.

Wann wird das Geld für die Erstausstattung ausgezahlt?

Wann der Zuschuss auf das Konto überwiesen wird, kommt unter anderem darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Antrag eingereicht wurde. In den meisten Fällen wird das Geld jedoch in den letzten Schwangerschaftsmonaten ausgezahlt.

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