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Wie kann ich die Elternzeit verlängern? Anleitung mit den besten Tipps!

Elternzeit verlängern

Die ersten Monate und Jahre nach der Geburt des Kindes gehören für die frisch gebackenen Eltern zu der kostbarsten Zeit überhaupt, weshalb häufig die Elternzeit zum Einsatz kommt. Doch nicht immer werden die insgesamt drei Jahre Elternzeit komplett in Anspruch genommen. Stellt ihr im Nachhinein fest, dass ihr gerne noch mehr intensive Zeit mit eurem Nachwuchs verbringen möchtet, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Elternzeit zu verlängern.

In diesem Artikel informieren wir euch darüber, wie ihr eure Elternzeit verlängern könnt, was ihr dabei alles beachten müsst und welche Voraussetzungen für eine Verlängerung der Elternzeit erfüllt werden müssen. Zudem gehen wir auf die Frage ein, welche Rolle der Arbeitgeber bei einer Elternzeitverlängerung spielt und wir haben alle wichtigen Informationen rund um das Thema Elternzeit für euch zusammengefasst.

Allgemeines über die Elternzeit

Bei der Elternzeit handelt es sich um eine unbezahlte Freistellung vom aktuellen Arbeitsverhältnis, um sich in dieser Zeit voll und ganz auf die Kinderbetreuung sowie Kindererziehung zu konzentrieren und wertvolle Zeit mit dem Nachwuchs zu verbringen. Dabei wird die Erwerbstätigkeit zwar vorübergehend unterbrochen und die Hauptverpflichtungen am Arbeitsplatz ruhen, dennoch bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen und der Arbeitnehmer genießt einen besonderen Kündigungsschutz. Dies bedeutet unter anderem, dass das Arbeitsverhältnis nach der Beendigung der Elternzeit wieder gemäß dem Arbeitsvertrag auflebt. Des Weiteren bleibt der Anspruch auf eine Rückkehr zur Arbeitszeit, die vor der Elternzeit üblich war, bestehen.

Pro Kind beträgt die Elternzeit für jeden Elternteil drei Jahre. Wird die Elternzeit nicht parallel genommen, kann zumindest jeweils einer der Eltern in den ersten sechs der acht Lebensjahre die Kinderbetreuung übernehmen. Wie die Elternzeit aufgeteilt werden kann, hängt in erster Linie vom Geburtstag des Kindes ab:

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Vor dem 01.07.2015: Elternzeit kann nur in zwei zeitliche Abschnitte gegliedert werden. Sofern der Arbeitgeber sein Einverständnis gibt, können 12 Monate der Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes genommen werden.

Nach dem 01.07.2015: Die Elternzeit kann in insgesamt 3 Zeitabschnitten in Anspruch genommen werden, wobei 12 Monate in den ersten drei Lebensjahren des Kindes verbraucht werden müssen. Die restlichen 24 Monate können dann bis zum 8. Geburtstag genommen werden.

Beantragt werden muss die Elternzeit beim Arbeitgeber mindestens sieben Wochen vor Beginn, sofern diese vor dem dritten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden möchte. Bei der Beantragung der Elternzeit nach dem dritten Geburtstag wird bei der Frist wiederum nach dem Geburtstag des Kindes unterschieden. Bei Kindern, die vor dem 01.07.2015 geboren wurden, beträgt die Frist weiterhin mindestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit, wohingegen die Frist 13 Wochen beträgt, sofern das Kind nach dem 01.07.2015 auf die Welt gekommen ist.

Gut zu wissen:
Beantragt werden kann die Elternzeit für die ersten drei Lebensjahre des zu betreuenden Kindes sieben Wochen vor Beginn. Für die Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes beträgt die Anmeldefrist 13 Wochen, bevor die Freistellung zur Betreuung des Kindes erfolgen soll.

Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

 

Eltern, die abhängig beschäftigt sind, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Elternzeit. Das Gleiche gilt bei einer Adoption sowie bei der Pflege eines Kindes. Voraussetzung hierfür ist, dass das zu betreuende Kind in eurem Haushalt lebt und ihr die Betreuung sowie Erziehung übernehmt. Insgesamt besteht ein gesetzlicher Anspruch auf insgesamt drei Jahre Elternzeit, wobei diese an einem Stück genommen werden kann. Alternativ kann die Elternzeit in insgesamt drei Zeitabschnitte gesplittet werden, wobei die ersten 12 Monate in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen werden müssen. Die restlichen 24 Monate können dann in zwei Teilen bis zur Vollendung des achten Lebensjahres, also bis zum 8. Geburtstag des Kindes, beansprucht werden. Diese Regelung ist am 01. Juli 2015 in Kraft getreten, zuvor konnten anstelle von 24 Monaten lediglich 12 Monate Elternzeit für die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag in Anspruch genommen werden.

Gut zu wissen:
Da es sich bei der Elternzeit um eine unbezahlte Freistellung handelt, zahlt der Arbeitgeber in dieser Zeit kein Gehalt. Allerdings zahlt der Gesetzgeber als Form einer staatlichen Sozialleistung in der Regel für die ersten 14 Monate das sogenannte Basis-Elterngeld.

Zahlung von Elterngeld

Um das fehlende Einkommen in der Elternzeit aufzufangen, zahlt der Staat ein Basis-Elterngeld, welches in den ersten 12 Monaten in Anspruch genommen werden kann. Beantragen beide Elternteile das Elterngeld, besteht sogar ein Anspruch auf 14 Monate, sofern mindestens einer der Eltern nach der Geburt weniger Einkommen zur Verfügung hat, als es vor der Geburt der Fall war. Voraussetzung hierfür ist, dass sich beide Elternteile an der Betreuung des Nachwuchses beteiligen und durch die Unterbrechung der Arbeit Einkommen wegfällt. Die Monate können zwischen den beiden Elternteilen aufgeteilt werden, wobei ein Elternteil mindestens zwei und höchstens 12 Monate Elternzeit für sich beanspruchen kann.

Dabei beträgt das Basis-Elterngeld in der Regel 65 Prozent des Netto-Einkommens, welches vor der Geburt des Kindes bezogen wurde. Maximal werden jedoch 2.770 Euro Netto-Einkommen bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt. Durch die Zahlung vom Elterngeld soll unter anderem gewährleistet werden, dass sich die Eltern nach der Geburt voll und ganz auf die Kinderbetreuung sowie Erziehung konzentrieren und sich ihrer Elternrolle widmen können.

Gut zu wissen:
Alleinerziehende Elternteile können die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen, um das fehlende Einkommen auszugleichen und sich um ihren Nachwuchs zu kümmern.

Kündigungsschutz in der Elternzeit

Sobald die Elternzeit angemeldet wurde, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn, besteht ein besonderer Kündigungsschutz für die Eltern. Sofern ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer in der Elternzeit kündigen möchte, müssen triftige Gründe vorliegen und selbst dann ist eine Kündigung nur unter ganz bestimmten Umständen möglich. Da Kündigungen in der Elternzeit nur sehr schwer durchzusetzen sind, kommen diese in der Praxis äußerst selten vor. Ob eine Kündigung in der Elternzeit zulässig ist, wird von der obersten Landesbehörde entschieden, welche für den Arbeitsschutz zuständig ist.

Darf während der Elternzeit gearbeitet werden?

Nach Elternzeit arbeiten

In der Elternzeit darf Teilzeit gearbeitet werden, sofern die wöchentliche Arbeitszeit des einzelnen Elternteils nicht mehr als 30 Stunden beträgt. Allerdings wirkt sich die Erwerbstätigkeit während der Elternzeit auf die Höhe des Elterngeld-Bezugs aus. In diesem Falle kann es sich lohnen, das sogenannte Elterngeld Plus zu beantragen, um einen finanziellen Ausgleich in der Elternzeit zu schaffen und somit Kind und Beruf besser miteinander zu vereinbaren.

Gut zu wissen:
Während der Elternzeit ist jedem Elternteil gesetzlich erlaubt, bis zu 30 Wochenstunden einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen. Wird die Elternzeit von beiden Eltern gleichzeitig in Anspruch genommen, können somit insgesamt 60 Wochenstunden erwerbstätig gearbeitet werden.

Mögliche Gründe für eine Verlängerung der Elternzeit

Viele Eltern entscheiden sich bei der Beantragung der Elternzeit vorerst dazu, nach einem Jahr wieder zu arbeiten, doch dies ist aus verschiedenen Gründen nicht immer möglich. Somit ist es keine Seltenheit, dass sich Eltern während ihrer Elternzeit dazu entscheiden, diese zum Wohl des Kindes zu verlängern. Zum Zeitpunkt der Planung ist vielen Eltern oft auch noch gar nicht klar, was durch die Geburt ihres Kindes auf sie zukommt, weshalb einige Eltern fest damit gerechnet haben, früher an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren.

Einer der häufigsten Gründe der Elternzeitverlängerung ist schlicht und ergreifend, dass die Eltern noch nicht dazu bereit sind, ihr Kind während ihrer berufsbedingten Abwesenheit in die Obhut von anderen Personen zu geben und dies ist auch mehr als legitim. Die ersten Monate und Jahre stellen Meilensteine in der Entwicklung des Kindes dar und als Eltern möchte man natürlich nicht die ersten Schritte oder das erste Wort verpassen. Zudem ist die Zeit mit dem Kind unwiederbringlich und sollte daher so gut es geht genossen werden.

Wir haben euch weitere Gründe auf einen Blick zusammengefasst, die für eine Verlängerung der Elternzeit sprechen:

Kind ist noch nicht bereit für eine Fremdbetreuung

Jedes Kind entwickelt sich unterschiedlich schnell und verläuft die verschiedenen Wachstums- und Entwicklungsschritte in seinem ganz eigenen Tempo. So können manche Kinder zum Beispiel früher krabbeln oder laufen, andere Kinder wiederum beginnen früher zu sprechen. Doch nicht nur körperlich, sondern auch in ihrer sozialen sowie kognitiven Entwicklung gibt es große Unterschiede. Somit sind nicht alle Kinder in dem gleichen Alter bereit, sich von fremden Personen in der Kinderkrippe oder der Kita betreuen zu lassen, während die Eltern wieder zurück an ihren Arbeitsplatz gehen. Doch oftmals lastet auf den Eltern ein gewisser gesellschaftlicher Druck oder das Gehalt der Mutter wird zusätzlich benötigt, weshalb eine frühere Rückkehr an den Arbeitsplatz erwogen wird.

Nichtsdestotrotz darf nicht vergessen werden, dass eine zu frühe Trennung von Mutter und Kind eine sehr große seelische Belastung darstellen und enormen Stress bei den Kleinen auslösen kann. Vor allem sensible Kinder leiden häufig sehr unter der Trennungssituation und sind schlicht und ergreifend überfordert. Unter anderem aus diesem Grund ist die Eingewöhnungszeit in der Krippe oder der Kita essenziell, um kein Trennungstrauma bei den Kindern auszulösen. Des Weiteren sollten Eltern bei der Suche nach einer geeigneten Fremdbetreuung, sei es in der Krippe, der Kita oder dem Kindergarten, darauf achten, dass die Eingewöhnung langsam und individuell verläuft, die Betreuungszeiten nicht zu lange sind und der Personenschlüssel in der Einrichtung möglichst gering ist.

Habt ihr das Gefühl, dass euer Kind noch nicht bereit ist, für längere Zeit von fremden Personen betreut und beaufsichtigt zu werden, solltet ihr dies ernst nehmen und die Elternzeit verlängern, um die Kinderbetreuung weiterhin selbst zu übernehmen. In nur wenigen Monaten tut sich in der Entwicklung von Kindern so viel und die kognitiven Fähigkeiten entwickeln sich rasant. Zudem wächst das Interesse an gleichaltrigen Kindern, was den Gang in die Krippe oder die Kita für die Kleinen meist ganz automatisch vereinfacht.

Gut zu wissen:
Je gefestigter die Bindung zur Mutter ist und je ausgeprägter die kognitiven Fähigkeiten sind, umso besser kann eine vorübergehende Trennung von der engsten Bezugsperson verkraftet werden.

Es ist kein Kitaplatz vorhanden

Seit dem 01. August 2013 gilt der rechtliche Anspruch auf Kinderbetreuung für Kinder im Alter zwischen einem und drei Jahren, sofern sich die Eltern in einem Angestelltenverhältnis befinden. Per Gesetz sind die Kommunen also dazu verpflichtet, den Kindern einen Platz in der Kita oder alternativ bei einer Tagesmutter zur Betreuung zur Verfügung zu stellen, um berufstätigen Eltern bei der Rückkehr an ihren Arbeitsplatz zu unterstützen. So zumindest in der Theorie, in der Praxis sieht das Recht auf einen Platz zur Kinderbetreuung leider nicht ganz so rosig aus. Dass es nicht genug Kita- sowie Krippenplätze gibt, ist unter anderem mit dem Mangel an Erziehern, der gestiegenen Geburtenrate sowie einem starken Zuzug zu erklären.

Tagesablauf Kita

Zwar kann ein Betreuungsplatz eingeklagt werden, dennoch ist eine Klage nur dann sinnvoll, wenn die Kommune auch tatsächlich über freie Kita- oder Krippenplätze verfügt und dennoch kein Platz zugewiesen wird. Zudem ergibt eine Klage nur Sinn, wenn die Eltern bereits selbstständig nach einer alternativen Betreuungslösung für ihr Kind gesucht haben. Wurde keine geeignete Betreuungsmöglichkeit gefunden, muss das zuständige Jugendamt eingeschaltet werden, welches sich um einen Platz in der Kita bemühen muss. Erst, wenn das Jugendamt seiner Pflicht nicht nachkommt, kann ein Betreuungsplatz überhaupt eingeklagt werden. Keinen Kitaplatz oder keine Tagesmutter zur Kinderbetreuung zu finden, stellt somit einen häufigen Grund dar, um die Elternzeit zu verlängern und die Betreuung selbst weiterhin zu übernehmen.

Wechsel der Elternzeit ist plötzlich nicht mehr möglich

Nicht selten nutzen Eltern die Möglichkeit, dass die Mutter die ersten Lebensmonate des Kindes die Elternzeit in Anspruch nimmt und nach der Beendigung ihrer Elternzeit von dem Vater des Kindes abgelöst wird. Doch hier kommt es hin und wieder zu unvorhersehbaren Problemen, weshalb die Elternzeit verlängert werden muss. So können unter anderem eine Trennung, eine Scheidung, eine Krankheit oder ein Todesfall dazu führen, dass der ursprünglich vorgesehene Wechsel in der Kinderbetreuung nicht mehr reibungslos funktionieren würde und die Elternzeit dementsprechend verlängert werden muss.

Wann kann die Elternzeit verlängert werden?

Grundsätzlich haben Eltern ein Recht auf insgesamt drei Jahre Elternzeit, wobei diese entweder am Stück oder in drei Zeitabschnitte gesplittet werden kann. Über die drei Jahre hinaus besteht jedoch kein Anspruch auf Elternzeit, es könnte lediglich in Abstimmung mit dem Arbeitgeber über einen eventuellen unbezahlten Urlaub nachgedacht werden, bei welchem allerdings kein besonderer Kündigungsschutz mehr besteht. Zudem kann die Elternzeit nur bis zum 8. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden.

Wurden die drei Jahre Elternzeit, die jedem Elternteil pro Kind gesetzlich zusteht, noch nicht komplett ausgeschöpft, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Verlängerung. Hierbei muss jedoch zwischen zwei Situationen unterschieden werden:

Szenario 1: Verlängerung nach einem Jahr Elternzeit

Wurde die Elternzeit lediglich für ein Jahr beantragt, ist bei einer Verlängerung die Zustimmung des Arbeitgebers notwendig. Dies wird im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) im § 16 (Inanspruchnahme der Elternzeit) geregelt. Hierzu heißt es im 3. Absatz: „Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Absatz 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.“ In dringenden Fällen kann der Arbeitgeber also einer Verlängerung der Elternzeit widersprechen und diese nicht genehmigen. Denn der Arbeitgeber hat das Recht, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob die Firma einer Verlängerung von einem weiteren Jahr zustimmen will, beziehungsweise dies überhaupt kann.

Das ist damit zu begründen, dass ihr als Arbeitnehmer im Vorfeld der Elternzeit einen sogenannten Bindungszeitraum von einem Jahr mit eurem Chef festgelegt habt. Soll die Elternzeit nach einem Jahr verlängert werden, wird somit gegen die ursprüngliche Festlegung verstoßen und der Arbeitgeber kann die Verlängerung deshalb unter Umständen ablehnen.

Gut zu wissen: Für die Beantragung einer Verlängerung nach einem Jahr Elternzeit gibt es in diesem Falle keine Frist, dennoch sollte die Verlängerung so früh wie möglich eingereicht werden. So hat der Arbeitgeber ausreichend Zeit, um sich auf die Situation einzustellen und gegebenenfalls eine Vertretung für die Zeit der Verlängerung zu finden.

Szenario 2: Verlängerung nach zwei Jahren Elternzeit

Hier verhält es sich im Gegensatz zu Szenario 1 deutlich einfacher: Soll die Elternzeit nach zwei Jahren verlängert werden, ist es ausreichend, die Verlängerung auf drei Jahre fristgerecht, also mindestens sieben Wochen vor Beginn, und schriftlich beim Arbeitgeber einzureichen. Anders als nach einer Verlängerung nach einem Jahr muss in diesem Fall keine gesonderte Zustimmung seitens des Arbeitgebers erfolgen. Das ist auch der Fall, wenn der zweite Teil der Elternzeit zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden möchte.

Voraussetzungen für eine Verlängerung der Elternzeit

Um die Elternzeit verlängern zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. So gelten nach wie vor die gleichen Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Beantragung der Elternzeit:

  • Das zu betreuende Kind muss im gleichen Haushalt leben
  • Der Elternteil muss einer nicht selbstständigen Arbeit nachgehen
  • Die Kinderbetreuung und Erziehung muss selbst übernommen werden
  • Während der Elternzeit darf die Wochenarbeitszeit 30 Stunden nicht überschreiten
  • Sowohl der Wohnsitz als auch der Aufenthaltsort müssen sich in Deutschland befinden

Zudem muss bei einer Verlängerung der Elternzeit der Antrag fristgerecht gestellt werden und die maximal drei Abschnitte dürfen nicht überschritten werden. Hier stellt sich wiederum die Frage: Wie oft kann die Elternzeit verlängert werden? Die Elternzeit gilt nicht als zeitlicher Abschnitt und kann bis zum 8. Geburtstag des Kindes bis zu insgesamt 36 Monate in Anspruch genommen werden.

Ist eine Verlängerung auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich?

Wird die Elternzeit nach zwei Jahren verlängert, kann diese ohne die Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen. Anders sieht es jedoch aus, wenn die Elternzeit nach einem Jahr auf zwei Jahre, beziehungsweise in den ersten zwei Lebensjahren des Kindes verlängert werden soll. In diesem Fall hat der Arbeitgeber das Recht, zum Beispiel wenn ein Personalengpass vorliegt, die Verlängerung zu verweigern. Allerdings gibt es Ausnahmen, welche wir euch im Folgenden zusammengefasst haben:

  • Ihr befindet euch im Mutterschutz.
  • Euer Kind ist während der Elternzeit schwer erkrankt oder hat eine Behinderung erlitten.
  • Es liegt erneut eine Schwangerschaft vor oder das Kind wurde bereits geboren.

Zwar muss der Arbeitgeber die wirtschaftlichen Interessen seines Unternehmens wahren, dennoch muss er auch eure Interessen und das Wohl des Kindes in seiner Entscheidung berücksichtigen.

Mutterschutz und Elternzeit überschneiden sich

Werdet ihr in eurer Elternzeit erneut schwanger und der Mutterschutz und eure Elternzeit überschneiden sich demzufolge, besteht die Möglichkeit, die Elternzeit zu unterbrechen. Hierfür ist es nötig, euren Arbeitgeber schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, dass ihr die Elternzeit unterbrechen wollt, sobald euer Mutterschutz in Kraft tritt. Sofern euer Arbeitgeber damit einverstanden ist, kann die verbliebene Elternzeit an den Mutterschutz angehängt werden. Der Vorteil hierbei ist, dass ihr in der Zeit des Mutterschutzes einen Zuschuss vom Arbeitgeber erhaltet, was wiederum mehrere hundert Euro ausmacht.

Wie verlängere ich meine Elternzeit?

Sofern ihr euch für eine Verlängerung der Elternzeit entschieden habt, müsst ihr dies eurem Arbeitgeber fristgerecht und in schriftlicher Form mitteilen. Der Antrag wiederum muss mindestens sieben Wochen vor der Beendigung der ersten Elternzeit beim Arbeitgeber eingereicht werden und muss neben Ort und Datum auch eure Adresse und die Anschrift eures Unternehmens enthalten. Zudem sollte ein passender Betreff gewählt werden, der sich auf die Verlängerung der Elternzeit bezieht. Wichtig ist auch, dass ihr in dem formlosen Schreiben festhaltet, ab wann die Verlängerung in Kraft treten soll und zu welchem Zeitpunkt ihr wieder als Arbeitskraft in euer Unternehmen zurückkehrt. Mit einer Schlussformel sowie eurem Namen und einer handschriftlichen Unterschrift beendet ihr euren Antrag auf Verlängerung der Elternzeit.

Hängt die Zustimmung eures Antrags von eurem Vorgesetzten ab, was unter anderem dann der Fall ist, wenn ihr weniger als zwei Jahre Elternzeit beantragt habt, solltet ihr im Vorfeld das persönliche Gespräch suchen. Auf diese Weise könnt ihr eurem Arbeitgeber mitteilen, warum ihr die Elternzeit verlängern wollt und euer Chef kann sich frühzeitig um eine Zwischenlösung bemühen, die euch beiden zugutekommt. Eine Kündigung während der Elternzeit ist nicht möglich, da ihr in dieser Zeit einen besonderen Kündigungsschutz genießt.

Bitte beachten:
Um unter anderem beweisen zu können, dass ihr euch an die vorgegebene Frist gehalten habt, was die Einreichung betrifft, solltet ihr euch den Eingang des Antrags unbedingt schriftlich bestätigen lassen.

Zusammenfassung über die Verlängerung der Elternzeit

Sofern die drei Jahre Elternzeit sowie die vorgegebenen Teilabschnitte nicht überschritten wurden, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Verlängerung der Elternzeit.

Bei einer Verlängerung der Elternzeit von ein auf zwei Jahre muss der Arbeitgeber dieser im Vorfeld zustimmen. Dabei kann der Arbeitgeber den Antrag auf Elternzeitverlängerung, zum Beispiel aufgrund von personellen Engpässen, ablehnen. Eine Genehmigung liegt in diesem Fall im Ermessen des Arbeitgebers, wobei sowohl die Interessen des Unternehmens als auch der Eltern abgewogen werden müssen.

Wird die Elternzeit hingegen von zwei auf drei Jahre verlängert, ist keine Zustimmung seitens des Arbeitgebers notwendig. Der Antrag muss jedoch mindestens sieben Wochen und in schriftlicher Form vor dem Beginn der Verlängerung beim Arbeitgeber eingereicht werden.

Um Planungssicherheit zu gewährleisten, sollte der Antrag auf die Verlängerung der Elternzeit so früh wie möglich eingereicht werden. Durch den persönlichen Kontakt können zudem Unsicherheiten im Vorfeld aus dem Weg geräumt werden und es kann gemeinsam mit dem Arbeitgeber nach einer Lösung gesucht werden.

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