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Recht und Pflicht der Eltern: Alles wichtige zum Sorgerecht

Sorgerecht

Kinder sind keine jungen Erwachsenen, sondern benötigen Zeit für ihre Entwicklung. In Deutschland hat der Gesetzgeber daher festgelegt, dass die Volljährigkeit erst mit 18 Jahren erreicht wird. Zuvor sind die Kinder noch minderjährig und benötigen die Unterstützung von wichtigen Bezugspersonen – im Normalfall also vor allem den Eltern. Diese Beziehung zwischen Eltern und ihren Kindern ist in Deutschland im Sorgerecht geregelt. Die Inhaber des Sorgerechts haben aber nicht nur bestimmte Rechte, sondern müssen auch Pflichten erfüllen. Sämtliche Entscheidungen müssen sich zudem mit dem Kindeswohl in Einklang bringen lassen. Die Eltern haben daher eine weitgehende Autonomie bei der Erziehung des Kindes – müssen aber auch bestimmte Grenzen beachten.

Was umfasst das Sorgerecht?

Grundsätzlich lässt sich das Sorgerecht in zwei Bereiche aufteilen:

Die Personensorge: Allgemein gesprochen, haben die Kinder ein Recht auf Pflege, Aufsicht, Erziehung und Ausbildung. Ausgeführt werden diese Aufgaben von den Inhabern des Sorgerechts – im Normalfall also den Eltern. Teilweise werden sie dabei durch staatliche Institutionen wie Kindergärten oder Schulen unterstützt. Ansonsten greift der Staat aber nur ein, wenn die Rechte des Kindes verletzt werden – beispielsweise weil eine gewaltfreie Erziehung nicht gewährleistet ist.

Die Vermögenssorge: Die Inhaber des Sorgerechts sind auch dafür verantwortlich, mögliches Einkommen und Vermögen der Kinder zu verwalten. Auch hier setzt der Staat allerdings Grenzen: Schenkungen aus dem Vermögen der Kinder sind beispielsweise ausgeschlossen.

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Wo ist das Sorgerecht gesetzlich geregelt?

Die Leitplanken der deutschen Sorgerechtsregelung wurden bereits im Grundgesetz festgelegt. Dort heißt es in Artikel 6 (2):

„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“

Diese allgemeinen Vorgaben wurden dann im Bürgerlichen Gesetzbuch konkret ausgestaltet. Dort heißt es in §1626:

„Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen.“

Die näheren Ausführungen zur Personensorge finden sich in §1631 ff. Die Vermögenssorge wird in §1638 ff behandelt. Einige Regelungen ergeben sich zudem aus der Rechtsprechung der Familiengerichte.

Hinweis
Das Recht auf gewaltfreie Erziehung wurde erst im Jahr 2000 gesetzlich festgeschrieben. Seitdem heißt es in §1631 BGB: „Die Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung“. Deutschland hat damit die Vorgaben der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen umgesetzt.

Wer kann das Sorgerecht innehaben?

Schon die zitierte Passage des Grundgesetzes zeigt, dass die Eltern grundsätzlich bei der Erziehung des Kindes die wichtigste Rolle spielen sollen. Im Normalfall erhält daher in jedem Fall die Mutter das Sorgerecht. Auch der Vater kann vergleichsweise einfach das Sorgerecht erhalten. Allerdings gilt auch immer: Das Kindeswohl steht immer an erster Stelle. Sind die Eltern also nicht willens oder in der Lage das Sorgerecht angemessen auszuüben, kann das Familiengericht eingreifen und das Sorgerecht entziehen. Dieses kann dann entweder einem Vormund aus der Familie übertragen werden – etwa den Großeltern oder Onkeln und Tanten – oder wird von einer staatlichen Stelle wahrgenommen.

Welche Formen des Sorgerechts gibt es in Deutschland?

Grundsätzlich lassen sich zwei Formen des Sorgerechts unterscheiden:

  1. Das gemeinsame Sorgerecht: Grundsätzlich geht der Gesetzgeber in Deutschland davon aus, dass dem Kindeswohl am besten gedient ist, wenn sich Vater und Mutter um die Erziehung des Kindes sorgen. Dafür wurde das gemeinsame Sorgerecht geschaffen. Dabei werden alle wesentlichen Entscheidungen, die die Entwicklung des Kindes betreffen, gemeinsam getroffen.
  2. Das alleinige Sorgerecht: Ist ein gemeinsames Sorgerecht nicht möglich, kommt das alleinige Sorgerecht zum Einsatz. Ein Elternteil entscheidet dann bei wichtigen Fragen alleine. Das Umgangsrecht des anderen Elternteils ist davon aber nicht betroffen.

Durch das Familiengericht kann zudem auch nur ein bestimmter Teil des Sorgerechts auf ein Elternteil übertragen werden – etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Wie erhalte ich das Sorgerecht?

Mutter und Vater erlangen das Sorgerecht auf unterschiedliche Art und Weise. Grundsätzlich gilt dabei:

  1. Die Mutter erhält mit der Geburt des Kindes automatisch das Sorgerecht – entweder das alleinige oder das gemeinsame. Es muss kein eigener Antrag gestellt werden.
  2. Sind die Eltern des Kindes verheiratet, erhalten automatisch beide das gemeinsame Sorgerecht. Dieses bleibt auch nach einer möglichen Scheidung erhalten.
  3. Bei unverheirateten Eltern kann ein gemeinsames Sorgerecht beantragt werden. Dafür ist allerdings die explizite Zustimmung der Mutter notwendig.
  4. Andernfalls kann der Vater auch selbstständig das Sorgerecht beantragen. In diesem Fall muss die Mutter Gründe vorbringen, die gegen den Antrag sprechen. Andernfalls wird von den Familiengerichten in aller Regel für das gemeinsame Sorgerecht von Vater und Mutter entschieden.

Der letzte Punkt lässt sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2009 zurückführen. Zuvor war es für den Vater so gut wie unmöglich, das Sorgerecht gegen den Willen der Mutter zu erhalten. Im Jahr 2010 entschied dann auch das Bundesverfassungsgericht, dass die bis dahin geltende Regelung verfassungswidrig war. Drei Jahre später kam es dann zu einer Neuregelung des Sorgerechts durch den Gesetzgeber. Seitdem wird davon ausgegangen, dass im Normalfall das gemeinsame Sorgerecht von Vater und Mutter das beste für das Kindeswohl ist.

Hinweis
Das Kind hat – unabhängig von der Sorgerechtsregelung – auch einen Anspruch auf regelmäßigen Umgang mit allen wichtigen Bezugspersonen.

Streit um das Sorgerecht: Welche Möglichkeiten gibt es?

Insbesondere nach einer Trennung kommt es immer wieder zu Streitigkeiten über das Sorgerecht. Dies kann grundsätzliche Fragen betreffen – etwa weil ein Elternteil der Meinung ist, dass das andere Elternteil nicht für das Sorgerecht geeignet ist. Es kann aber auch um konkrete Fragen gehen: So sind ärztliche Behandlungen, Umzüge oder der Umgang mit bestimmten Personen immer wieder Streitfragen bei Inhabern des gemeinsamen Sorgerechts. In einem solchen Fall sollte das Jugendamt immer der erste Ansprechpartner sein. Die Mitarbeiter dort sind verpflichtet, Familien bei Fragen des Sorgerechts zu unterstützen und bieten beispielsweise Gesprächsformate an und können als Mediator agieren. Oftmals lässt sich auf diese Weise doch noch eine einvernehmliche Lösung finden.

Ist dies nicht möglich, ist der Gang vor das Familiengericht unvermeidlich. Denn eine einmal getroffene Sorgerechtsregelung kann nur einvernehmlich oder durch eine Entscheidung des Gerichts abgeändert werden. Die Richter werden sich in der Verhandlung ein Bild der familiären Situation machen, alle Beteiligten anhören und eine Stellungnahme des Jugendamts einholen. Anschließend wird eine Entscheidung getroffen, die sich ausschließlich nach dem Kindeswohl richtet. Grundsätzlich können die Richter dabei drei Optionen wählen:

  1. Einem Elternteil kann das alleinige Sorgerecht zugesprochen werden.
  2. Die Richter können einen Teil des Sorgerechts dauerhaft einer Person übertragen. Grundsätzlich bleibt das gemeinsame Sorgerecht aber bestehen.
  3. Das Familiengericht kann auch nur den Einzelfall entscheiden. Die bisher geltende Sorgerechtsregelung bleibt davon unberührt.

Grundsätzlich gilt: Für das Kind ist es in der Regel am besten, wenn Streitfragen einvernehmlich gelöst werden können. Verhandlungen vor dem Familiengericht sind hingegen immer mit Belastungen verbunden.

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