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Sorgerecht beantragen: Das müsst ihr wissen

Sorgerecht beantragen

Grundsätzlich gilt bei gemeinsamen minderjährigen Kindern das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile. Vom Gesetz her bleibt das gemeinsame Sorgerecht auch bei einer Scheidung oder Trennung der Eltern bestehen, um dem Kind ein Höchstmaß an Schutz, Liebe und Zuwendung entgegenkommen zu lassen. Kommt es allerdings zu dauerhaften Streitigkeiten oder ist das Kindeswohl gefährdet, kann das alleinige Sorgerecht sowohl von der Mutter als auch vom Vater beantragt werden.

In diesem Artikel informieren wir euch eingehend über das Thema gemeinsames Sorgerecht, wie und in welchen Fällen ihr dieses beantragen müsst und was das elterliche Sorgerecht überhaupt beinhaltet. Zudem klären wir euch darüber auf, was im Falle einer Trennung oder Scheidung mit dem gemeinsamen Sorgerecht passiert, ob die Mutter das gemeinsame Sorgerecht verweigern kann und mit welchen Kosten ein Sorgerechtsstreit verbunden ist.

Wo und wie kann man das gemeinsame Sorgerecht beantragen?

Bei unverheirateten Paaren geht das Sorgerecht nach der Geburt für das gemeinsame Kind vorerst automatisch an die Mutter, dem Vater muss das Sorgerecht hingegen zugesprochen werden. Soll das gemeinsame Sorgerecht beantragt werden, müssen die Eltern nach der Geburt ihres Kindes gemeinsam zum Jugendamt gehen, um die Vaterschaft anerkennen zu lassen. Des Weiteren müssen sowohl die Mutter als auch der Vater eine Sorgeerklärung abgeben, die zuvor durch das Jugendamt oder einen Notar öffentlich beurkundet wurde. Das gemeinsame Sorgerecht kann auch bereits vor der Geburt des gemeinsamen Kindes beim Jugendamt beantragt werden, sollten die Eltern nicht verheiratet sein.

Um die Sorgeerklärung abzugeben, benötigen die Eltern folgende Unterlagen für das Jugendamt:

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  • Gültiger Reisepass oder Personalausweis beider Elternteile
  • Kind ist bereits auf der Welt: Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Geburtenbuch, in dem beide Elternteile eingetragen sind
  • Kind ist noch nicht auf der Welt: Auszug aus dem Mutterpass sowie eine Vaterschaftsanerkennung
Gut zu wissen:
Beim Jugendamt fallen keine Kosten für die öffentliche Beurkundung der Sorgeerklärung an. Beim Notar ist allerdings eine Gebühr fällig, die sich nach der Gebührenvorschrift für Notare des jeweiligen Bundeslandes richtet. Im Durchschnitt fallen beim Notar kosten um die 80 Euro für die Beurkundung der Sorgeerklärung an.

Das gemeinsame Sorgerecht

Beim gemeinsamen Sorgerecht handelt es sich um einen Automatismus, was wiederum bedeutet, dass dieses automatisch erworben wird, wenn beide Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind. Weder Mutter noch Vater können das Sorgerecht ablehnen. Im BGB § 1626 ist geregelt, dass sich beide Elternteile selbstständig und eigenverantwortlich um das Sorgerecht der gemeinsamen minderjährigen Kinder zu kümmern haben. Verheiratete Paare, bei welchen die Ehe funktionierend besteht, teilen sich das gemeinsame Sorgerecht für ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder.

Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt noch nicht miteinander verheiratet, entsteht das gemeinsame Sorgerecht automatisch, sobald die Ehe geschlossen wurde. Bei unverheirateten Paaren ist es so geregelt, dass die Mutter vorerst das alleinige Sorgerecht nach der Geburt des Kindes erhält, sofern im Vorfeld keine Sorgeerklärung abgegeben wurde. In der Sorgeerklärung halten beide Elternteile fest, dass sie die Fürsorge über ihr gemeinsames Kind zu gleichen Teilen ausüben wollen. Beim Notar oder beim zuständigen Jugendamt muss die Sorgeerklärung offiziell beurkundet und im Anschluss eingereicht werden.

Entscheiden sich die Eltern zu einer Trennung oder Scheidung, ändert sich zunächst nichts an dem gemeinsamen Sorgerecht für ihr Kind. Seit 2013 haben Väter zudem die Möglichkeit, auch ohne die Zustimmung der Mutter, das gemeinsame Sorgerecht zu erhalten. Sofern das gemeinsame Kindeswohl im Mittelpunkt steht und die gemeinsame elterliche Sorge diesem nicht widerspricht, wird der Antrag in der Regel vom zuständigen Gericht bewilligt. Auf das gemeinsame Sorgerecht im Falle einer Trennung oder Scheidung gehen wir später im Artikel noch genauer ein.

Mit dem 18. Geburtstag und somit mit der Volljährigkeit des Kindes endet das Sorgerecht der Eltern automatisch. Eine Ausnahme stellt eine Heirat vor dem 18. Geburtstag des Kindes dar, denn in diesem Fall ist es den Eltern nur noch bedingt möglich, das komplette Sorgerecht für ihre Tochter oder ihren Sohn zu übernehmen

Gut zu wissen:
In Sorgerechtsfragen sind uneheliche, beziehungsweise nichteheliche Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt.

Was wird im Sorgerecht geregelt?

Geregelt werden im Sorgerecht sowohl die Rechte als auch die Pflichten, welche für die Erziehung von minderjährigen Kindern für beide Elternteile gleichermaßen gelten. Dabei setzt sich das Sorgerecht der Eltern zum einen aus der Personensorge und zum anderen aus der Vermögenssorge zusammen und hinzukommt die gesetzliche Vertretung des gemeinsamen Kindes. Zur Personensorge gehören im Großen und Ganzen die Aufenthaltsbestimmung sowie die Gesundheitsvorsorge und natürlich die Erziehung, Pflege sowie Beaufsichtigung des Kindes.

Im Folgenden haben wir euch alle Angelegenheiten auf einen Blick zusammengefasst, welche das Sorgerecht umfasst:

  • Gemeinsame Namensbestimmung
  • Auswahl von Kita, Kindergarten sowie Schule
  • Anmeldung in der Kinderbetreuung sowie Schule
  • (Religiöse) Erziehung
  • Aufenthaltsrecht (Bsp.: Eltern entscheiden, ob und wo das Kind übernachten darf)
  • Umgangs- und Besuchsrecht
  • Entscheidung über die Höhe des Taschengeldes
  • Verwaltung über das Vermögen des Kindes
  • Erbschaftsangelegenheiten
  • Medizinische Behandlungen (Bsp.: Eltern vertreten ihr Kind rechtlich gegenüber dem Arzt)
  • Kinder unter Berücksichtigung ihrer wachsenden Fähigkeiten, Bedürfnisse zu einem selbstständigen sowie verantwortungsbewussten Handeln erziehen
Gut zu wissen:
Das Sorgerecht ist im BGB (§ 1626 – 1698b) geregelt und ist das Recht zur Erziehung des minderjährigen Kindes sowie die damit einhergehende Pflicht zur kindlichen Versorgung und Betreuung.

Streitigkeiten beim gemeinsamen Sorgerecht

Natürlich kann es immer mal wieder vorkommen, dass sich die beiden Elternteile, was die Erziehung des gemeinsamen Kindes betrifft, nicht einigen können. Laut BGB § 1627 sieht das Gesetz jedoch vor, dass die Eltern bei Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten versuchen müssen, sich untereinander zu einigen und einen Kompromiss zu finden. Wird keine Einigung getroffen, so ist es dem einen Elternteil nicht gestattet, die konkrete Entscheidung über das gemeinsame Kind allein und ohne das Einverständnis des anderen Elternteils zu treffen. Beim Familiengericht kann allerdings ein entsprechender Antrag gestellt werden, dass die jeweilige Entscheidung, um die es geht, ohne das Einverständnis des anderen Elternteils getroffen werden kann.

Um die Gerichte jedoch nicht maßlos zu überlasten, gilt diese Regelung ausschließlich bei enorm wichtigen Entscheidungen, die beispielsweise einen Einfluss auf die körperliche, geistige und psychische Entwicklung des gemeinsamen Kindes haben. Bei Nebensächlichkeiten, die ohne erhebliche Bedeutung für das Wohl des Kindes sind, müssen sich die beiden Elternteile selbst einig werden, denn das Gericht steht hierfür nicht zur Verfügung und kann somit nicht beansprucht werden. Laut vorangegangenen Gerichtsentscheidungen am Familiengericht gehören zu den Entscheidungen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, unter anderem die Namenswahl, die Wahl des Kindergartens oder der Schule, bestimmte Erbschaftsangelegenheiten und vor allem die Bestimmung über den Aufenthaltsort des gemeinsamen Kindes.

Ist bei Entscheidungen mit einem erheblichen Einfluss auf das Kind ein vorheriger Vermittlungsversuch zwischen den beiden Elternteilen fehlgeschlagen, entscheidet das Familiengericht, wem die spezielle Entscheidung übertragen wird. Bevor die Entscheidungsbefugnis oder die konkrete Angelegenheit, um die es bei der Meinungsverschiedenheit geht, an ein Elternteil übertragen wird, hört sich das Familiengericht entsprechend dem § 159 FamFG beide Parteien sowie das gemeinsame Kind an. Gegen den Gerichtsbeschluss kann der Antragsgegner oder das gemeinsame Kind, sofern es mindestens 14 Jahre alt ist, Beschwerde einlegen, über welche ein übergeordnetes Gericht entscheidet.

Verhinderung des gemeinsamen Sorgerechts

Aus rechtlichen sowie tatsächlichen Gründen kann es möglich sein, dass das elterliche Sorgerecht ruht. Liegt ein gemeinsames Sorgerecht vor, übernimmt der andere Elternteil für die Zeit des Ruhens vorerst allein die komplette elterliche Sorge des gemeinsamen Kindes. Bei einer beschränkten Geschäftsfähigkeit eines Elternteils kann dennoch die tatsächliche Personensorge weiterhin selbst ausgeübt werden. Liegt hingegen ein alleiniges Sorgerecht vor und ruht die elterliche Sorge vorübergehend, wird für das Kind für die Dauer des Ruhens ein Pfleger, beziehungsweise ein Vormund bestellt.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Grund für das Ruhen des elterlichen Sorgerechts in absehbarer Zeit wieder wegfällt. Besteht der Ruhegrund der elterlichen Sorge allerdings auf eine längere Dauer und ist zeitlich nicht absehbar, hat der Elternteil, der bis dato nicht sorgeberechtigt war, gemäß § 1678 Abs. 2 BGB einen rechtlichen Anspruch auf die Übertragung des elterlichen Sorgerechts. Dies gilt allerdings nur, wenn das Wohl des Kindes im Mittelpunkt steht. Besteht die Gefahr, dass das Kindeswohl gefährdet ist, wird dem betroffenen Kind ein Vormund oder Pfleger zur Seite gestellt.

Sorgerecht bei Trennung oder Scheidung

Nach Willen des Gesetzgebers ist es so geregelt, dass eine Scheidung oder Trennung keinen Einfluss auf das Sorgerecht der beiden Elternteile auf das gemeinsame minderjährige Kind hat. Anders ausgedrückt: Das gemeinsame Sorgerecht bleibt auch bei einer Scheidung, beziehungsweise Trennung bestehen. So steht im BGB § 1627 geschrieben, dass sich die Eltern bei Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten zum Wohl des Kindes einigen sollen. Nur, wenn wirklich kein gemeinsamer Nenner gefunden wird, kann ein Elternteil beim zuständigen Familiengericht einen entsprechenden Antrag auf alleinige Entscheidungsgewalt stellen.

Unabhängig zum Scheidungsverfahren kann allerdings ein isoliertes Sorgerechtsverfahren beim zuständigen Gericht durchgeführt werden, welches wiederum in Verbindung mit dem Scheidungsantrag geschehen kann. Wird hingegen kein nötiger Antrag für das Sorgerechtsverfahren eingereicht, befasst sich das Familiengericht im Zuge des Scheidungsverfahrens nicht mit der Frage einer Sorgerechtsübertragung. Somit bleibt das Sorgerecht, unabhängig von einer Scheidung oder Trennung der Eltern, unverändert bestehen. Ist das Kindeswohl hingegen gefährdet, greift das zuständige Gericht auch ohne vorherigen Antrag in das Sorgerecht ein.

Gut zu wissen:
Laut den hierzulande gesetzlichen Vorgaben ist bei einer Scheidung oder Trennung das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile die Regel. Um das alleinige Sorgerecht zu beantragen, muss ein spezieller Antrag gestellt werden oder das Kindeswohl gefährdet sein.

Kommt es aufgrund der Scheidung zu einer wohnlichen Trennung, sollten sich die Eltern im Vorhinein darauf einigen, wo ihr gemeinsames Kind wohnen und wo der Haupt-Aufenthaltsort sein wird. Findet keine Einigung statt, wird es umso schwieriger, das elterliche Sorgerecht gemeinsam auszuüben. In solchen Fällen muss sich das Gericht in der Regel in einem gesonderten Verfahren oder nach vorherige Antragstellung beim Scheidungsverfahren mit der Übertagung des alleinigen Sorgerechts auf ein Elternteil befassen.

Obwohl im Falle einer Scheidung oder Trennung das gemeinsame Sorgerecht bestehen bleibt, trägt der Elternteil, bei welchem das Kind in Zukunft die meiste Zeit leben wird, die größte Verantwortung. So ist im BGB § 1687 Abs. 1 S. 3 die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts bei Getrenntlebenden geregelt.

Wir haben euch nachfolgend die Befugnisse der Eltern auf einen Blick zusammengefasst:

Entscheidungen des täglichen Lebens

Die Befugnis zu allen Entscheidungen, welche das tägliche Leben betreffen, hat der Elternteil, bei welchem sich das Kind für gewöhnlich die meiste Zeit aufhält. Zu solchen täglichen Entscheidungen gehören unter anderem das Entschuldigen in der Kita oder in der Schule bei Krankheit des Kindes, die Gesundheitsvorsorge, die Ernährung, Routineimpfungen, die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen oder Ausflügen, die allgemeine Freizeitgestaltung, den Kontakt zu Freunden sowie die Regelung in Sachen Taschengeld. Im Prinzip also alle Entscheidungen, welche keine gravierenden Auswirkungen auf das gemeinsame Kind haben und welche eben alltäglich sind.

Schwerwiegende Entscheidungen

Anders als bei alltäglichen Entscheidungen ist bei bedeutsamen oder schwerwiegenden Entscheidungen das Einvernehmen beider Elternteile erforderlich. Zu solchen bedeutsamen Entscheidungen gehören unter anderem die Wahl der Kita, des Kindergartens, der Schule und bei noch minderjährigen Kindern der Ausbildungsstelle sowie Versetzungsgespräche mit Lehrkräften. Zudem müssen beide Elternteile in größere Operationen, Umzüge, Auslandsaufenthalte sowie bei einer Kontoeröffnung ihre Zustimmung geben. Auch bei akuten medizinischen Eingriffen, sei es nach einem Unfall oder bei einer Notoperation, müssen sich beide Elternteile verständigen.

Im Zuge des gemeinsamen Sorgerechts gilt zudem eine sogenannte Auskunftspflicht seitens des betreuenden Elternteils. Indem der Elternteil über alle Ereignisse, sei es im Kindergarten, in der Schule, bei ärztlichen Behandlungen oder im Sportverein, von dem anderen Elternteil Auskunft erhält, sollen in erster Linie Missverständnisse sowie eine unnötige Dreiecks-Kommunikation vorgebeugt werden. Auf diesem Weg werden in der Praxis tatsächlich Konflikte zwischen den Eltern reduziert.

Bitte beachten:
Getrennt lebende Eltern können sich gegenseitig eine Bevollmächtigung für Regelungen und Entscheidungen das Kind betreffend ausstellen, ganz unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben.

Wo lebt das Kind im Falle einer Trennung?

Bei einem gemeinsamen Sorgerecht verbleibt auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Falle einer Trennung oder Scheidung bei beiden Elternteilen. Diese Regelung kann nur umgangen werden, wenn ein Gericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht entweder an die Mutter oder an den Vater per Beschluss überträgt, ansonsten steht das Recht beiden Elternteilen gleichermaßen zu. Vielen Ansichten zum Trotz erhält somit nicht automatisch der Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht, bei welchem das Kind die meiste Zeit nach der Trennung oder Scheidung lebt. Auch wird das Recht nicht automatisch der Mutter zugesprochen.

Vielmehr fällt das Gericht bei Streitigkeiten die Entscheidung über den künftigen und gleichzeitig dauerhaften Aufenthaltsort des Kindes. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sowohl die Mutter als auch der Vater wollen, dass ihr gemeinsames Kind nach der wohnlichen Trennung bei ihnen lebt. Um das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt zu stellen, befragt das Gericht die betroffenen Kinder, wo sie in Zukunft lieber wohnen möchten.

Gut zu wissen:
Um unter anderem einen Loyalitätskonflikt vorzubeugen, wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht in vielen Fällen als eine Kombination mit dem alleinigen Sorgerecht beantragt.

Umgangs- und Besuchsrecht

Im Umgangsrecht ist in erster Linie das Besuchsrecht geregelt, wohingegen sich das Sorgerecht unter anderem mit der Beaufsichtigung sowie Erziehung des Kindes befasst. Im BGB § 1684 und § 1685 steht geschrieben, dass Kinder das Recht auf den Umgang mit beiden Elternteilen haben. Im Gegenzug dazu haben auch die Eltern sowohl das Recht als auch die Pflicht zum Umgang mit ihrem gemeinsamen Kind.

Aus diesem Grund kann das Familiengericht die Eltern zum Umgang mit ihrem Kind verpflichten, sollte dies dem Wohl des Kindes zugutekommen. Durch das Umgangsrecht wird beiden Elternteilen ermöglicht, ihr Kind regelmäßig sehen und besuchen zu können. Dabei zählen zu dem Umgang nicht nur persönliche Besuche, sondern auch Telefonate sowie das Schreiben von Briefen oder Emails. Vor allem der Elternteil, bei welchem das Kind nicht auf Dauer lebt, hat somit die Möglichkeit, sich von der körperlichen sowie geistigen Entwicklung zu überzeugen.

Des Weiteren dient das Umgangsrecht nicht nur den beiden Elternteilen: Auch nahestehende Bezugspersonen, wie zum Beispiel die Großeltern oder Geschwister, haben somit nach der elterlichen Trennung oder Scheidung das Recht auf den Umgang mit dem Kind. So soll in erster Linie eine Entfremdung mit der eigenen Familie verhindert und verwandtschaftliche Beziehungen aufrechterhalten werden. Für Kinder ist es enorm wichtig, Liebe und Zuneigung von der gesamten Familie sowie nahestehenden Bezugspersonen zu erfahren, um später soziale Bindungen aufbauen und Beziehungen eingehen zu können.

Wird gegen das Umgangsrecht verstoßen und dem anderen Elternteil wird beispielsweise der Umgang am zuvor vereinbarten Wochenende oder Feiertag verwehrt, kann das Gericht bestimmte Ordnungsmittel (Geldstrafe, etc.) verhängen. Stellt sich ein Elternteil vehement gegen das Umgangs-, beziehungsweise Besuchsrecht, droht sogar der Entzug des Sorgerechts.

Bitte beachten:
Für die persönliche Entwicklung des Kindes ist das Umgangsrecht mit beiden Elternteilen, der Verwandtschaft und anderen nahestehenden Bezugspersonen essenziell.

Kann die Mutter das gemeinsame Sorgerecht verweigern?

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und weigert sich die Mutter, das gemeinsame Sorgerecht zu teilen, kann der Vater seit 2013 von einer in Kraft getretenen Gesetzesänderung Gebrauch machen, welche wiederum im BGB § 1626a geregelt ist. Dieses Gesetz ermöglicht es dem Vater, auch ohne die Zustimmung der Mutter, das Sorgerecht für das nichteheliche Kind zu beantragen und zu erhalten. Beantragt werden kann das gemeinsame Sorgerecht dabei beim zuständigen Familiengericht.

Im Anschluss hat die Mutter mehrere Wochen Zeit, um dem Gericht ausschlaggebende Gründe gegen das gemeinsame Sorgerecht vorzulegen. Steht eine Kindeswohlgefährdung im Raum, kann dem Vater das gemeinsame Sorgerecht entzogen, beziehungsweise nicht erteilt werden. Kommt die Mutter der gesetzten Frist nicht rechtzeitig nach, wird dem Vater automatisch das gemeinsame Sorgerecht für das Kind zugesprochen.

Hierzu heißt es im entsprechenden Paragraf im BGB:

„Trägt der andere Elternteile keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.“

Wann sollte alleiniges Sorgerecht beantragt werden?

Generell ist der Kontakt zu beiden Elternteilen für die Entwicklung des Kindes äußerst wichtig, weshalb die Beantragung des alleinigen Sorgerechts auf keinen Fall unüberlegt getroffen werden darf. Dennoch gibt es immer wieder gute Gründe, um das alleinige Sorgerecht für sein Kind zu beantragen. So kann zum Beispiel das alleinige Sorgerecht beantragt werden, wenn sich der andere Elternteil nicht ausreichend um das Kind kümmert und das Kindeswohl somit gefährdet ist, beziehungsweise nicht im Mittelpunkt steht.

Zudem sollte über die Beantragung des alleinigen Sorgerechts nachgedacht werden, wenn der andere Elternteil, aus welchen Gründen auch immer, ungeeignet ist, um sich um das eigene Kind zu kümmern und das Sorgerecht dementsprechend auszuüben. In harten Fällen kann auch das Jugendamt den nötigen Antrag stellen. Wird das alleinige Sorgerecht von einem Elternteil beantragt, ist ein Verfahren beim zuständigen Familiengericht unumgänglich. Dieses entscheidet darüber, ob das Wohl des Kindes durch das gemeinsame Sorgerecht gefährdet ist oder ob eine Kindeswohlgefährdung von der Person ausgeht, mit der sich das Sorgerecht geteilt wird.

Kinder ab dem vollendeten 14.Lebensjahr haben bei der Sorgerechtsentscheidung ein weitreichendes Mitspracherecht, da heranwachsende Jugendliche in diesem Alter ihren Willen klar äußern und sich ein Bild über die gesamte Situation machen können. Des Weiteren können die betroffenen Kinder die Folgen der Sorgerechtsentscheidung besser einschätzen. Wird einem Elternteil das alleinige Sorgerecht durch das Gericht übertragen, kann das Kind der gerichtlichen Entscheidung widersprechen. Sofern das Kindeswohl nicht gefährdet ist, folgt das Gericht in der Regel dem Widerspruch des Kindes.

Wie viel kostet ein Sorgerechtsstreit?

Im Zuge einer Scheidung wird gegebenenfalls auch über das Sorgerecht des gemeinsamen Kindes entschieden. Für das Verfahren um das Sorgerecht werden Gerichtskosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) § 151 Nr. 1 erhoben. Die Kosten hierfür werden grundsätzlich zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt, was in der Praxis bedeutet, dass die eigenen Anwaltskosten von dem jeweiligen Elternteil getragen werden. Hinzu kommen die Gerichtskosten, die zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt werden.

Wie hoch die Gerichtskosten wiederum ausfallen, kommt in erster Linie auf den Streitwert an. In den meisten Fällen bewegen sich die Kosten für einen Sorgerechtsstreit im dreistelligen Bereich. Am besten ist es, dass sich die Eltern im Vorfeld über die Höhe der Kosten bei ihrem Anwalt erkundigen. Wird für das gemeinsame Kind ein Verfahrensbeistand bereitgestellt, kommen zu den Gerichts- sowie Anwaltskosten weitere Kosten hinzu, welche ebenfalls zur Hälfte von beiden Elternteilen getragen werden.

Gut zu wissen:
Bei einem niedrigen oder gar keinem Einkommen kann eine sogenannte Verfahrenskostenhilfe in Anspruch genommen werden.

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