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Aufenthaltsbestimmungsrecht – Das umfasst es & wer hat es?

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Kinder entwickeln im Laufe der Zeit einen freien Willen und die Fähigkeit sich eigenständig fortzubewegen. Theoretisch können sie also selbst entscheiden, wo sie sich gerade am liebsten Aufhalten. Der Gesetzgeber hat in diesem Punkt allerdings entscheidende Einschränkungen festgelegt. Bei minderjährigen Kindern gilt daher in der Regel: Über den räumlichen Aufenthaltsort entscheiden die Eltern. Diese haben das Sorgerecht für die Kinder und damit auch das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht. Normalerweise müssen die beiden Elternteile zunächst intern eine Einigung erzielen und diese anschließend umsetzen. Gerade bei getrennt lebenden Eltern kann es aber auch immer wieder zu Streitigkeiten kommen. Die Frage des Aufenthaltsbestimmungsrecht landet dann vor dem Familiengericht.

Aufenthaltsbestimmungsrecht: Was ist das?

Eltern haben für ihre Kinder das Recht und die Pflicht zur Personensorge. Dies ergibt sich aus §1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Personensorge umfasst im Wesentlichen die Pflege des Kindes und die Erziehung des Kindes. In diesem Zusammenhang ist in §1631 auch das Recht der Eltern festgelegt, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Dies gilt sowohl für den dauerhaften Aufenthalt – also beispielsweise den Wohnort – als auch für kurzfristige Ortswechsel – etwa Urlaubsreisen oder Besuche bei Freunden. Aus der Personensorge ergibt sich für die Eltern allerdings die Pflicht, bei der Wahl des jeweiligen Aufenthaltsortes das Kindeswohl in das Zentrum der Entscheidung zu stellen. Geschieht dies nicht, kann das Familiengericht eingreifen.

Wie bekommt man das Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Grundsätzlich ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht ein Teil des Sorgerechts. Daher gelten zunächst folgende Regelungen:

  1. Sind die Eltern verheiratet, erhalten beide automatisch das gemeinsame Sorgerecht.
  2. Bei unverheirateten Eltern kann eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben werden. Auf diese Weise kommt es auch zu einem gemeinsamen Sorgerecht.
  3. Geschieht dies nicht, hat alleine die Mutter das Sorgerecht inne.
  4. Der Vater kann für sich beim Familiengericht aber auch ein Sorgerecht beantragen.

Allerdings kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht auch vom Sorgerecht getrennt werden. Es ist also möglich, dass der Vater beispielsweise bei medizinischen oder schulischen Fragen weiter seine Zustimmung geben muss, die Mutter aber alleine über den Aufenthaltsort entscheiden kann. Eine solche Regelung kann aber immer nur durch das Familiengericht getroffen werden.

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Hinweis
Das Jugendamt ist im Rahmen der Jugendhilfe verpflichtet, Familien bei Streitigkeiten über das Sorgerecht zu unterstützen. Dies gilt auch bei Problemen mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Wer entscheidet über den Umzug eines Kindes?

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst immer auch die Wahl des Wohnortes des Kindes. Damit ist allerdings immer eine konkrete Adresse gemeint. Auch wenn das Kind also dauerhaft bei einem Elternteil wohnt, bedarf der Umzug in eine andere Wohnung immer der Zustimmung beider Elternteile – vorausgesetzt beide besitzen das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dies gilt natürlich erst recht bei einem Umzug in eine andere Stadt oder in ein anderes Land. Können sich die beiden Elternteile nicht über den Umzug einigen, gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Das Familiengericht kann die Zustimmung des anderen Elternteils in diesem Einzelfall ersetzen. Der Umzug kann dann stattfinden, alle zukünftigen Fragen des Aufenthalts müssen aber wieder gemeinsam entscheiden werden.
  2. Ein Elternteil kann das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Familiengericht beantragen. Die restlichen Aspekte des Sorgerechts bleiben davon aber unberührt.

Besondere Problematik: Umzüge ins Ausland

Für das Kind besonders einschneidend sind Umzüge ins Ausland. Bei getrennt lebenden Eltern führt ein solches Vorhaben daher oft zu Streit. Die Rechtsprechung besagt dabei: Hat das Kind keinen besonderen Bezug zu dem neuen Land, erhält bei Streitfragen in der Regel das Elternteil, das in der Heimat verbleibt das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dies gilt selbst dann, wenn das Kind selbst gar keine Einwände gegen den Umzug ins Ausland hat. Bei Kindern mit Migrationshintergrund, die bereits über gute Sprachkenntnisse verfügen und am neuen Wohnort etwa auf Verwandtschaft treffen, kann aber auch anders entschieden werden. Die Familiengerichte prüfen daher jeden Einzelfall.

Umstritten ist die Frage, ob ein Elternteil mit alleinigem Aufenthaltsbestimmungsrecht eigenständig über einen Umzug ins Ausland entscheiden darf. Denn dadurch wird unter Umständen das Sorge- und Umgangsrecht des anderen Elternteils faktisch massiv eingeschränkt. Auch hier kann eine Entscheidung nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände eines konkreten Falls erfolgen.

Wer entscheidet über den Urlaub mit Kind?

Auch eine Urlaubsreise stellt einen Wechsel des Aufenthaltsortes dar. Allerdings gelten hier weniger strenge Regelungen als bei einem Umzug. Als grundsätzliche Regelung kann in diesem Punkt formuliert werden:

  1. Elternteile mit Aufenthaltsbestimmungsrecht können alleine über Urlaube innerhalb der Europäischen Union entscheiden.
  2. Bei Urlauben außerhalb der Europäischen Union oder in politisch unruhigen Gegenden müssen hingegen beide Elternteile mit Aufenthaltsbestimmungsrecht zustimmen.
  3. Ausnahmen kann es geben, wenn das Kind in einem anderen Kulturkreis verwurzelt ist oder dort besondere Anknüpfungspunkte hat.
  4. Elternteile ohne eigenes Aufenthaltsbestimmungsrecht müssen Urlaube außerhalb Deutschlands grundsätzlich absprechen.

Grundsätzlich gilt auch hier: Urlaube dürfen niemals an Orten stattfinden, an denen das Kindeswohl gefährdet ist.

Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangsrecht

Wichtig ist aber, dass mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht keine Entscheidung über das Umgangsrecht getroffen wird. Letzteres ist nämlich ein Recht des Kindes und kann durch kein Elternteil eingeschränkt werden. Nur bei extremen Verfehlungen kann das Familiengericht einem Elternteil das Umgangsrecht entziehen. Besitzt also der Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind, muss dieses stets gewährleistet werden. Mehr noch: Für den Zeitraum, in dem das Kind bei dem Elternteil mit Umgangsrecht ist, geht auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf dieses Elternteil über. Ist das Kind also beispielsweise für ein Wochenende bei seinem Vater mit Umgangsrecht, muss dieser nicht jede Aktivität mit der Mutter absprechen. Dies gilt allerdings nur für Aktionen des alltäglichen Lebens. Reisen ins Ausland fallen beispielsweise nicht unter diese Regelung und müssen zwingend abgesprochen werden.

Nach welchen Kriterien wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht vergeben?

Können sich die beiden Elternteile nicht über das Aufenthaltsbestimmungsrecht einigen, muss das Familiengericht entscheiden. Allein entscheidend in einem solchen Fall ist die Frage, wie das Kindeswohl am besten gewährleistet werden kann. In der Regel orientieren sich die Richter daher an den folgenden Kriterien:

  1. Grundsatz der Kontinuität: Im Idealfall soll das Kind in seiner gewohnten Umgebung verbleiben.
  2. Erhalt der sozialen Kontakte: Neben den Eltern besitzt das Kind noch weitere Bezugspersonen – von Freunden über Verwandte bis hin zu Lehrern. Dieses soziale Umfeld soll im besten Fall erhalten bleiben.
  3. Dies gilt ganz besonders für Geschwister. Diese sollen im Regelfall zusammenbleiben.
  4. Die Eignung der Elternteile: Die bestmögliche Förderung und Erziehung des Kindes soll sichergestellt sein. Daher wird sowohl die Eignung der einzelnen Elternteile als auch die dort zur Verfügung stehenden Entwicklungsmöglichkeiten in die Entscheidung mit einbezogen.
  5. Der Wille des Kindes. Ab einem Alter von drei Jahren wird auch das Kind angehört. Dabei gilt: Je älter das Kind, desto mehr Gewicht muss der Meinungsäußerung eingeräumt werden. Grundsätzlich kann das Gericht aber auch gegen den Willen des Kindes entscheiden. Ab einem Alter von 14 Jahren müssen dafür aber konkrete Argumente benannt werden.
Hinweis
Ein Prozess vor dem Familiengericht verursacht immer auch Kosten. Wer dazu wirtschaftlich nicht in der Lage ist, kann staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen. Voraussetzung ist, dass der Prozess nicht aussichtslos ist und nicht mutwillig angestrengt wird.

Wo muss das Kind gemeldet werden?

Grundsätzlich gilt, dass das Kind dort gemeldet werden muss, wo es die meiste Zeit verbringt. Praktizieren die Eltern das sogenannte Wechselmodell – das Kind lebt also zu gleichen Teilen bei Vater und Mutter – kann dies aber nicht immer genau bestimmt werden. In einem solchen Fall können sich die Eltern gemeinsam für einen offiziellen Wohnort entscheiden. In Streitfragen entscheidet offiziell das Einwohnermeldeamt. Es ist den Mitarbeitern dort aber nicht zuzumuten, vor Ort zu ermitteln, wo das Kind faktisch öfter ist. Stattdessen entscheiden in Streitfragen oftmals doch wieder die Familiengerichte. In der Regel bekommt dann ein Elternteil das Recht, zu entscheiden, welcher Wohnort den Behörden gemeldet wird.

Gesetzliche Einschränkungen des Aufenthaltsbestimmungsrecht

In einigen Fällen kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern allerdings durch den Staat eingeschränkt werden. Dies ist beispielsweise bei Aufenthalten im Gefängnis oder in geschlossenen Heil- und Pflegeanstalten der Fall. Dies kann notwendig werden, wenn nur so eine erhebliche Eigen- oder Fremdgefährdung ausgeschlossen werden kann. Die Unterbringung muss stets durch ein Familiengericht angeordnet werden. Anders liegt der Fall bei Internaten. Auch dort gibt es unter Umständen sehr strenge Regelungen, was den Ausgang angeht. Diese sind aber lediglich in der Haus- oder Schulordnung festgeschrieben und haben keine weiteren rechtlichen Auswirkungen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern bleibt davon daher unberührt.

Kommt das Familiengericht zudem zu der Auffassung das beide Elternteile das Kindeswohl nicht gewährleisten können, kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht auch auf eine Pflegeperson übertragen werden. Auch in diesem Fall wird das Recht der Eltern eingeschränkt, bis sich die Lebensumstände so ändern, dass das Kindeswohl wieder sichergestellt werden kann.

Verstoß gegen das Aufenthaltsbestimmungsrecht: Kindesentführung

Auch wenn es sich um das eigene Kind handelt, stellt ein Verstoß gegen das Aufenthaltsbestimmungsrecht streng genommen einen Fall von Kindesentführung dar. Festgeschrieben ist dies in § 235 des Strafgesetzbuches. Dort ist auch die vorgesehene Strafe zu finden: Diese kann im Normalfall bis zu fünf Jahre Gefängnis betragen. Bei besonders schweren Fällen ist sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren möglich. Grundsätzlich ist dabei bereits der Versuch strafbar. Allerdings muss auch ein gewisser Vorsatz vorliegen. Wer im Stau steht und daher das Kind nicht zum vereinbarten Zeitpunkt wieder beim anderen Elternteil abliefern kann, muss nicht befürchten, dafür nachträglich belangt zu werden. Es empfiehlt sich aber, solche unverschuldeten Verspätungen frühzeitig zu kommunizieren, um Missverständnisse von vorneherein zu vermeiden.

Besonders kompliziert kann der Fall werden, wenn ein Elternteil ein Kind unerlaubterweise ins Ausland bringt. Denn dort kann oftmals die Strafverfolgung nicht sichergestellt werden, sodass die Kindesentführung über lange Zeit anhalten kann. Wer einen solchen Verdacht hat, kann daher auch frühzeitig aktiv werden und das Kind bei den Grenzbehörden registrieren. Die Ausreise ist dann nur mit vorher festgelegten Personen möglich. Dafür muss allerdings nachvollziehbar dargelegt werden, dass eine Kindesentführung ins Ausland möglich erscheint.

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