Startseite Rechtliches Gemeinsames Sorgerecht: Diese Regelungen gilt es zu beachten!

Gemeinsames Sorgerecht: Diese Regelungen gilt es zu beachten!

Gemeinsames Sorgerecht

Der deutsche Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass dem Kindeswohl am besten gedient ist, wenn beide Elternteile sich um grundsätzliche Fragen der Erziehung kümmern. Das gemeinsame Sorgerecht ist also der Normalfall und wird auch durch eine mögliche Trennung der Eltern nicht beeinträchtigt. Es müssen also alle bedeutsamen Entscheidungen, die das Wohl des Kindes beeinflussen können, im Konsens getroffen werden. Gelingt dies nicht, kann das Familiengericht einzelne Entscheidungen übernehmen oder sogar einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen. Bei allen diesbezüglichen Fragen steht stets das Kindeswohl im Mittelpunkt: Das Familiengericht entscheidet also danach, welche Entscheidung für das King am besten ist.

Was bedeutet gemeinsames Sorgerecht?

Grundsätzlich sind beim gemeinsamen Sorgerecht beide Eltern für alle bedeutsamen Entscheidungen verantwortlich. Dies betrifft zum einen die Personensorge. Diese umfasst die Gesundheitssorge, die Pflege, die Beaufsichtigung und die Erziehung des Kindes sowie die Aufenthaltsbestimmung. Zum anderen geht es aber auch um die Vermögenssorge. Als dritte Komponente kommt zudem noch die gesetzliche Vertretung des Kindes hinzu. Da beide Elternteile für die getroffenen Entscheidungen die Verantwortung tragen, hat jeder Partner jeweils ein Veto- oder Widerspruchsrecht, das zwingend zu beachten ist. Er muss zudem auch die Chance erhalten, sein Veto überhaupt zu äußern. Oder anders ausgedrückt: Er muss – soweit möglich – im Vorfeld einer wichtigen Entscheidung informiert werden.

Wo wird das gemeinsame Sorgerecht beantragt?

Grundsätzlich gibt es drei Varianten, wie das gemeinsame Sorgerecht erlangt werden kann:

  1. Die Eltern des Kindes sind bei der Geburt verheiratet. In diesem Fall erhalten die beiden Eltern automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Dieses bleibt auch nach einer späteren Scheidung zunächst erhalten. Nur auf Antrag eines Elternteils oder auf Betreiben des Jugendamtes kann ein Familiengericht das gemeinsame Sorgerecht beenden und einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zu sprechen. Der vom Gesetzgeber vorgesehene Normalfall ist dies allerdings nicht.
  2. Die Eltern des Kindes sind bei der Geburt nicht verheiratet, möchten aber beide ein gemeinsames Sorgerecht beantragen. In diesem Fall erhält zunächst nur die Mutter das Sorgerecht. Anschließend können aber beide Eltern gegenüber dem Jugendamt eine Sorgerechtserklärung abgeben. In diesem Fall wird das gemeinsame Sorgerecht für Vater und Mutter erteilt. Nachträgliche Änderungen an der Sorgerechtserklärung können nur vom Familiengericht vorgenommen werden.
  3. Die Eltern des Kindes sind bei der Geburt nicht verheiraten und die Mutter stimmt einem gemeinsamen Sorgerecht nicht zu. In diesem Fall kann der Vater das gemeinsame Sorgerecht beim Familiengericht beantragen. Die Mutter erhält anschließend die Möglichkeit Einwände zu erheben. Im Normalfall wird dem Antrag des Vaters allerdings stattgegeben – es sei denn ein gemeinsames Sorgerecht gefährdet nach Ansicht der Richter das Kindeswohl.

Kann das gemeinsame Sorgerecht im Ehevertrag festgeschrieben werden?

Oftmals findet sich auch in Eheverträgen ein Passus, indem für den Fall der Scheidung eine bestimmte Sorgerechtsregelung festgeschrieben wird. Diese Regelungen stellen aber nur Absichtserklärungen dar und sind keinesfalls bindend. Vielmehr gilt auch in diesen Fällen die gesetzliche Regelung: Bei einer Scheidung behalten beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht. Es steht Vater und Mutter aber auch frei, das alleinige Sorgerecht zu beantragen. Darüber entscheidet dann das Familiengericht. Das Gerichtsurteil orientiert sich allerdings ausschließlich am Kindeswohl – die Vereinbarung im Ehevertrag spielt dabei keine Rolle.

Wie gefällt dir der Artikel bisher?
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne
Loading...
Bitte bewerte den Beitrag: Gemeinsames Sorgerecht: Diese Regelungen gilt es zu beachten!! Aktuell gibt es 10 Bewertungen mit 2,40 von 5 Sternen!

Muss bei gemeinsamem Sorgerecht Unterhalt gezahlt werden?

Die Unterhaltspflicht für Kinder ist vollkommen unabhängig von der Frage des Sorgerechts. So kann ein Vater zwar kein Sorgerecht für seine Kinder besitzen, aber dennoch unterhaltspflichtig sein. Leben die Eltern zusammen kommt ohnehin der gemeinsame Naturalunterhalt zum Tragen. Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind wird also erfüllt, indem für dieses gesorgt wird. Anders sieht der Fall aus, wenn die Eltern sich trennen. In diesem Fall leistet der Teil, bei dem das Kind wohnt weiterhin Naturalunterhalt. Das andere Elternteil wiederum muss Barunterhalt zahlen. Bei gemeinsamem Sorgerecht gilt folgende Regelung: Der Elternteil, bei dem das Kind seltener ist, muss Unterhalt zahlen. Dies ist immer der Fall, also auch wenn das Kind vier Tage bei der Mutter und drei Tage beim Vater ist. Die Kosten, die während der Zeit anfallen, in denen das Kind beim Vater ist, kann dieser in diesem Fall zudem auch nicht von der Unterhaltszahlung abziehen.

Interessant zudem: Im Rahmen des Kindesunterhalts wird oftmals auch eine Summe festgesetzt, die die Ausgaben für das Taschengeld des Kindes decken sollen. Davon unberührt, entscheiden im Falle des gemeinsamen Sorgerechts beide Eltern gemeinsam über die Höhe des Taschengeldes. Das Kind hat also keinen Anspruch darauf, dass die volle Summe auch tatsächlich weitergereicht wird.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei gemeinsamem Sorgerecht

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird im Falle eines gemeinsamen Sorgerechts von beiden Elternteilen wahrgenommen. Entscheidungen sind also grundsätzlich einvernehmlich zu treffen. Allerdings muss die Zustimmung des anderen bei kurzfristigen Ortswechseln nicht jedes Mal eingeholt werden. Vielmehr kann auch ein Elternteil auf Grundlage einer zuvor getroffenen Vereinbarung die Erlaubnis selbstständig erteilen. Eine gesonderte Zustimmung muss nur erfolgen, wenn Bedenken des anderen Elternteils zu erwarten sind – beispielsweise weil diese bereits in der Vergangenheit geäußert wurden.

Beispiele für einen kurzzeitigen Wechsel des Aufenthaltsorts sind:

  • Die Teilnahme an Sportveranstaltungen
  • Der Besuch von Konzerten
  • Tagesausflüge
  • Klassenfahrten

Eine explizite Zustimmung des anderen Elternteils ist hingegen immer notwendig, wenn ein langfristiger Ortswechsel erfolgen soll. Ein klassisches Beispiel dafür ist etwa ein Umzug in eine andere Stadt. Aber auch längere Urlaubsreisen, Ferien im Ausland und Schüleraustausche sind von der Regelung betroffen. Immer wieder wird zudem darüber gestritten, ob die Frage, wann ein Kind zuhause sein muss, im Konsens entscheiden werden muss. Hier gilt: Eine einmalige Regelung kann einseitig erteilt werden, eine dauerhaft geltende Abmachung muss hingegen im Konsens getroffen werden.

Bei getrennt lebenden Elternteilen gilt zudem, dass die Entscheidung, bei wem das Kind wohnt, ebenfalls gemeinsam getroffen werden muss. Ein Kind kann also nicht einfach alleine entscheiden, von der Mutter zum Vater zu ziehen. Vielmehr bedarf es zuvor einer Einigung der Eltern. Diese muss sich am Kindeswohl orientieren – nicht aber am Kindeswillen.

Das Umgangsrecht im gemeinsamen Sorgerecht

Grundsätzlich steht Eltern das Recht zu, darüber zu entscheiden, zu wem das Kind Kontakt hat. Im Falle des gemeinsamen Sorgerechts ist also ein Konsens der Eltern erforderlich. Allerdings darf das Kind in seinem Alltag auch nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden. Bei Schulfreunden beispielsweise ist es nicht realistisch, dass vor jedem neuen Kontakt stets beide Eltern zustimmen. Daher muss ein solcher Kontakt nur unterbunden werden, wenn offensichtlich zu erwarten ist, dass das andere Elternteil damit nicht einverstanden ist. Grundsätzlich sind die Eltern frei in ihrer Entscheidung, mit wem das eigene Kind Umgang pflegen darf und mit wem nicht.

Entscheidungsgrundlage muss aber immer das Kindeswohl sein. Das Umgangsrecht ist zudem ein Recht des Kindes. Daher ist es möglich, dass für besondere Bezugspersonen ein eigenes Umgangsrecht besteht, dass auch von den Eltern nicht eingeschränkt werden darf. Dies kann beispielsweise Großeltern, angeheiratete Verwandte oder Geschwister betreffen. Wie dieses Umgangsrecht dann konkret ausgestaltet wird, hängt vom Einzelfall ab. Bei Streitigkeiten muss das Familiengericht eine Lösung finden.

Haben zudem beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht, leben aber getrennt, muss auch das Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, regelmäßig Kontakt mit dem Kind aufnehmen können. Es liegt in der Verantwortung des anderen Elternteils dies zu gewährleisten, indem beispielsweise bestimmte Besuchsregelungen vereinbart werden.

Wo wohnt das Kind bei gemeinsamem Sorgerecht?

Trennen sich die Eltern eines Kindes und behalten das gemeinsame Sorgerecht, können grundsätzlich drei verschiedene Formen der zukünftigen Kinderbetreuung unterschieden werden.

  1. Das Residenzmodell: Das Kind lebt bei einem Elternteil und das andere Elternteil erhält ein umfassendes Besuchs- und Umgangsrecht. Ob das Kind bei Mutter oder Vater lebt, kann frei entschieden werden. Wird ein Familiengericht in dieser Frage angerufen, bekommt zumeist der Elternteil den Zuschlag, der sich auch bisher vorwiegend um das Kind gekümmert hat.
  2. Das Wechselmodell: Das Kind wechselt zwischen zwei Wohnorten hin und her und wohnt nach einem festen Plan abwechselnd bei Vater und Mutter. Oftmals wird dabei annähernd eine gleichmäßige Verteilung angestrebt. Theoretisch ist aber auch jede andere Einigung denkbar.
  3. Das Nestmodell: Insbesondere zu Beginn nach einer Trennung ist es auch möglich, dass das Kind in der alten Wohnung bleibt und dort abwechselnd nach einem festen Plan entweder mit Mutter oder Vater lebt.

Die beiden letzten Optionen sind aber nur auf freiwilliger Basis möglich. Vor dem Familiengericht wird in aller Regel ein Residenzmodell beschlossen.

Gemeinsames Sorgerecht: Wer entscheidet im Alltag?

Ansagen von Eltern müssen für Kinder verbindlich sein. In vielen Fragen ist es nicht praktikabel, mit einer Regelung oder Handlung zu warten bis der andere Sorgerechtsinhaber seine Zustimmung gegeben hat. Bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht gilt daher: Das Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat im Alltag eine weitgehende Entscheidungsfreiheit – Juristen sprechen von Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. Wie weit diese allerdings konkret geht, ist regelmäßig umstritten, was zu einer Vielzahl an gerichtlichen Entscheidungen führte. Strittige Punkte gab es beispielsweise in folgenden Bereichen:

  • Die richtige Ernährung: Bei der Auswahl der Speisen ist lediglich das Gebot des Kindeswohls zu beachten. Ansonsten besteht keine Konsenspflicht zwischen den Sorgerechtsinhabern. Wohnt das Kind also bei der Mutter, entscheidet auch diese, was gegessen wird. Dies können auch Fastfood, Fertiggerichte oder Süßigkeiten sein. Begrenzt ist diese Entscheidungsfreiheit allerdings, wenn gesundheitliche Schäden zu befürchten sind – beispielsweise durch massives Übergewicht.
  • Der Medienkonsum: Auch in dieser Frage entscheidet im Alltag das Elternteil, bei dem das Kind wohnt. Ob ein Kind also nach der Schule Fernsehen schauen darf, kann ein Elternteil alleine entscheiden. Bei langfristigen Regelungen hingegen sollte eine Absprache herbeigeführt werden.
  • Die Wahl der sportlichen Aktivitäten: Auch dies ist eine Angelegenheit der tatsächlichen Betreuung. Dies ändert sich allerdings, wenn dafür weitreichende Entscheidungen getroffen werden müssen – beispielsweise der Gang auf ein Sportgymnasium.
  • Die medizinische Versorgung: Routinemaßnahmen wie Zahnarztbesuche und Impfungen können ebenso alleine entschieden werden wie Notfallmaßnahmen. Alle anderen Behandlungen und Eingriffe müssen abgesprochen werden.
  • Die Annahme von Geschenken: Kleinere Geld- und Sachgeschenke können auch von einem Elternteil genehmigt werden. Ausnahmen gibt es aber bei Geschenken, die potentiell nachteilig sein können – beispielsweise ein Motorroller – oder längerfristige Verpflichtungen mit sich bringen – etwa ein Haustier.

Religiöse Fragen bei gemeinsamem Sorgerecht

Grundsätzlich werden religiöse Fragen als so bedeutend für die Entwicklung des Kindes angesehen, dass sie nur gemeinsam entschieden werden können. Kann keine Einigung erzielt werden, muss das Familiengericht entscheiden. Allerdings erhält das Kind im Laufe der Zeit eigene Rechte:

  1. Ab dem 10. Lebensjahr muss das Kind angehört werden, wenn die Religion gewechselt werden soll. Dies gilt auch, wenn sich Vater und Mutter einig sind.
  2. Ab dem 12. Lebensjahr muss das Kind einem Wechsel der Religion ausdrücklich zustimmen. Es muss also eine Einigung zwischen Vater, Mutter und Kind gefunden werden.
  3. Ab dem 14. Lebensjahr ist die Religionsmündigkeit erreicht. Ab diesem Zeitpunkt endet die Entscheidungsgewalt der Eltern. Das Kind kann also die Religion eigenständig wechseln oder auch aus der Kirche austreten.

Was spricht gegen ein gemeinsames Sorgerecht?

Grundsätzlich ist das gemeinsame Sorgerecht von Vater und Mutter für das Kind die vom Gesetzgeber präferierte Lösung. Es kann aber einige Konstellationen geben, die gegen eine solche Regelung sprechen. Dies ist beispielsweise eindeutig der Fall, wenn durch ein Elternteil das Kindeswohl gefährdet wird. Außerdem ist es möglich, dass das gemeinsame Sorgerecht nicht wahrgenommen werden kann – etwa weil ein Elternteil im Ausland lebt oder eine Haftstrafe verbüßt.

Ganz generell ist die Entscheidung über die richtige Art des Sorgerechts allerdings eine individuelle Sache und hängt vom Einzelfall ab. Auch das alleinige Sorgerecht für ein Elternteil bedeutet keineswegs, dass das andere Elternteil gar nicht am Leben seines Kindes teilhaben kann.

2 Kommentare

  1. Jonas

    22. Juni 2017 at 13:51

    Guten Tag liebe Mitleser,
    vielen Dank für diesen informativen Beitrag. Ein Ehevertrag wird von vielen als etwas Negatives gesehen, was ein Beweis für mangelndes Vertrauen darstelle. Ich finde, dass stimmt überhaupt nicht. Es ist doch nichts verkehrt daran, vor der Ehe wichtige Punkte zu klären, damit im Scheidungsfall der Prozess reibungslos verläuft. Bevor meine Verlobte und ich heiraten, werden wir uns an einen Notar wenden und uns professionell beraten lassen.

    Viele Grüße
    Jonas

    Antworten

  2. Julius

    7. September 2017 at 16:41

    Hallo,
    Kinder dürfen zwar nicht selbst entscheiden bei welchem Elternteil sie Leben möchten, aber dennoch muss man deren Wunsch berücksichtigen. Jedenfalls ist das ein sehr wichtiges Gebiet, da es um die Zukunft und das Leben des Kindes geht. Es sollte unter den bestmöglichen Bedingungen leben und aufgezogen werden. Daher sollte man solche Sachen nicht auf die leichte Schulter nehmen und sich unbedingt mit einem guten Rechtsanwalt bzw. Anwältin für Familienrecht zusammensetzen.

    Antworten

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert