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Kindergeld im Ausland – Alle Infos zur Kindergeldzahlung für im Ausland lebende Deutsche

Kindergeld im Ausland

Der Kindergeldanspruch besteht nach wie vor, wenn die Berechtigen im Ausland leben. Zu beachten gilt es hierbei allerdings, ob die Deutschen im Ausland auch weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig sind. Ist dies nicht der Fall, so kann das Kindergeld im Rahmen einer Sozialleistung dennoch an die Berechtigten ausgezahlt werden.

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In diesen Fällen gibt es das Kindergeld auch für Deutsche, die im Ausland wohnen

  • Kindergeldberechtigte stehen im Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit oder
    sind als Beamte im Ausland tätig
  • sind als Entwicklungshelfer oder Missionare tätig
  • beziehen die Rente nach deutschen Vorschriften

Die Kindergeldauszahlung bei Antragstellern, die unbeschränkt steuerpflichtig sind

Für im Ausland lebende Deutsche besteht der Kindergeldanspruch gemäß des Einkommensteuergesetzes. Hierbei wird der Wohnsitz in Deutschland vorausgesetzt. Allerdings gibt es Ausnahmen, wobei der Kindergeldanspruch dennoch besteht. So werden Personen als unbeschränkt steuerpflichtig eingestuft, wenn diese mindestens 90 Prozent ihrer Einkünfte in einem Kalenderjahr in Deutschland erwirtschaften bzw. der deutschen Einkommenssteuer unterliegen.

Hinweis
Wie der Kindergeldberechtigte eingestuft wird, hängt außerdem von dem jeweiligen Finanzamt, dem Wohnsitz und der Steuerpflicht ab.

Die Kindergeldauszahlung bei Antragstellern, die beschränkt steuerpflichtig sind

Wenn ihr beispielsweise bei einem deutschen Unternehmen angestellt seid und ins Ausland entsandt werdet, um dort zu arbeiten, dann besteht natürlich weiterhin der Anspruch auf die Zahlungen der Familienkasse. Der Arbeitnehmer unterliegt hierbei weiterhin den Vorschriften des Entsendestaates, also in diesem Fall Deutschland. Beachtet in diesem Zusammenhang aber unbedingt, dass der Kindergeldberechtigte seinen Wohnsitz in einem Staat der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes hat.

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Wie muss der Kindergeldantrag in einem solchen Fall gestellt werden?

Möchtet ihr gerne das Kindergeld im Ausland beziehen und erfüllt die weiter oben hier in diesem Beitrag beschriebenen Voraussetzungen, so könnt ihr den Kindergeldantrag bei der zuständigen Familienkasse stellen. Hierzu sind die Kindergeld-Formulare KG1 sowie die „Anlage Ausland KG51“ notwendig. Diese Formulare findet ihr hier auf dieser Seite von Kinderinfo.de. Füllt diese Dokumente vollständig aus und schickt sie unterschrieben zur Familienkasse. Bei grenzüberschreitenden Fällen sind bestimmte Familienkassen der jeweiligen Bundesländer für die Bearbeitung zuständig. Anbei findet ihr eine Übersicht dazu:

  • Belgien, Luxemburg, Niederlande – Familienkasse Rheinland-PfalzSaarland
  • Frankreich, Schweiz – Familienkasse Baden-Württemberg West
  • Österreich – Familienkasse Bayern Süd
  • Polen, Tschechische Republik – Familienkasse Sachsen
  • In allen anderen Ländern der EU – Familienkasse Bayern Nord

Welche Personen sind überhaupt kindergeldberechtigt?

Prinzipiell gelten neben den bereits erwähnten Bedingungen zur Auszahlung vom Kindergeld ebenfalls die grundlegenden Voraussetzungen. So sind Kinder grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr kindergeldberechtigt. Folgt daraufhin eine berufliche Ausbildung oder ein Studium, so erfolgen die monatlichen Auszahlungen der Familienkasse bis zum 25. Lebensjahr. Wird ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr oder auch der Bundesfreiwilligendienst absolviert, so kann dieser Zeitraum angerechnet werden. Behinderte Kinder sind zudem je nach Einstufung der Behinderung auch über das 25. Lebensjahr hinaus kindergeldberechtigt.

Aufstockung vom Kindergeld durch den deutschen Staat

Lebt das Kind zum Beispiel in Deutschland und ist dort gemeldet und die Eltern sind im Ausland vorrangig beruflich tätig, also zum Beispiel Pendler, so greift in Bezug auf das Kindergeld die sogenannte Rangfolgeregelung. Der Kindergeldantrag muss dann im Ausland eingereicht werden. Fällt die Höhe vom Kindergeld hingegen niedriger als in Deutschland aus, so stockt die deutsche Familienkasse auf, sodass es für 1 bis 2 Kinder also maximal 192 Euro (Stand 2017) gibt. In einem solchen Fall muss die in Deutschland zuständige Familienkasse natürlich auch kontaktiert werden.

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