Kindergeldberechtigte mit einer Behinderung erhalten grundsätzlich genau wie normale Kinder und junge Erwachsene die monatlichen Auszahlungen der Familienkasse. Allerdings können Kinder mit einer Behinderung auch noch über das 25. Lebensjahr hinaus das Kindergeld bekommen. Hierfür gibt es jedoch Voraussetzungen, über die wir euch hier in diesem Ratgeber-Beitrag im Detail aufklären.
Inhalt dieses Beitrags
- 1 Wie hoch ist das Kindergeld für kindergeldberechtigte mit einer Behinderung?
- 2 Die Voraussetzungen für den Kindergeldbezug ab dem 25. Lebensjahr bei Behinderten
- 3 Diese Voraussetzungen müssen für einen solchen Fall erfüllt sein:
- 4 In diesen Fällen gibt es dennoch kein Kindergeld für Behinderte
- 5 Der Mehrbedarf bzw. Behinderten-Pauschbetrag
- 6 Welche Unterlagen benötigt die Familienkasse?
- 7 Wann liegt für den Gesetzgeber eine Behinderung vor?
- 8 Nachweise der Behinderung von Ärzten
- 9 Wer bekommt das Kindergeld bei Behinderten ausgezahlt?
Wie hoch ist das Kindergeld für kindergeldberechtigte mit einer Behinderung?
Für ein Kind mit einer Behinderung erhaltet ihr das gleiche Kindergeld wie für alle anderen Kinder auch. Ab dem 01. Januar 2023 gibt es für jedes Kind ein Kindergeld in Höhe von monatlich 250 Euro. Der Betrag bleibt auch im Jahr 2024 gleich. Die Auszahlung des Kindergelds erfolgt dabei stets auf das Konto der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten oder Pflegeeltern.
Die Voraussetzungen für den Kindergeldbezug ab dem 25. Lebensjahr bei Behinderten
Normalerweise endet der Kindergeldanspruch bei Menschen ohne eine Behinderung spätestens sobald das 25. Lebensjahr erreicht wurde. Kinder mit einer Behinderung können das Kindergeld jedoch auch noch weiter bekommen.
Diese Voraussetzungen müssen für einen solchen Fall erfüllt sein:
- Grad der Behinderung von 50 oder höher
- Das Kind ist mit seiner Behinderung nicht in der Lage den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten
- Die Behinderung ist vor dem 25. Lebensjahr eingetreten bzw. festgestellt worden
Die Berechnung des Kindergeldanspruches ist komplex und wird von der Familienkasse übernommen. Zum einen prüft sie den Anspruch eines erwachsenen Menschen mit Behinderung. Desweiteren wird geprüft, welche finanziellen Mittel ihm zur Verfügung stehen.
In diesen Fällen gibt es dennoch kein Kindergeld für Behinderte
Ist die Behinderung beim Kind schon vor dem 01. Januar 2017 eingetreten, so gibt es nur bis zum Erreichen des 27. Lebensjahres das Kindergeld. Außerdem besteht nach wie vor kein Kindergeldanspruch, sofern das Kind genügend Einkünfte hat, um den vom Gesetzgeber festgelegten Lebensbedarf zu decken. Jahr für Jahr wird eine neue Grenze für das Einkommen festgelegt. 2014 waren es beispielsweise 8.354 Euro, die das behinderte Kind pro Jahr bekommen durfte, um das Kindergeld weiterhin zu erhalten. Man spricht hierbei auch von dem Mehrbedarf. Dieser Grundfreibetrag gilt für alle Personen und wurde ab 2023 auf einen Betrag von 10.632 Euro angehoben. Seit dem 1. Januar 2024 gilt ein Grundfreibetrag von 10.908 Euro. Der Grundfreibetrag bezeichnet das jährliche Einkommen, für das keine Steuern bezahlt werden müssen.
Hinweis: Bei erwachsenen Menschen mit Behinderung wird, wie oben erwähnt, nicht nur der Grundfreibetrag berücksichtigt, sondern alle finanziellen Mitteln und der individuelle Lebensanspruch.
Beispiele hierfür wären:
- Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung
- Besuch einer teilstationären Einrichtung
Der Mehrbedarf bzw. Behinderten-Pauschbetrag
Zur Berechnung der Summe für den erforderlichen Lebensunterhalt muss noch der sogenannte Behinderten-Pauschbetrag hinzuaddiert werden. Dadurch vergrößert sich dann die Einkommensgrenze, die für den Kindergeldanspruch relevant ist. Grundsätzlich wird hierbei der Grad der Behinderung (GdB) beachtet, für den in Form einer Staffelung eine bestimmte Summe festgelegt wird. Bei 20 GdB liegt der Behinderten-Pauschbetrag beispielsweise bei 384 Euro. Anbei findet ihr die genaue Übersicht nach dem Grad der Behinderung:
- GdB von 20: 384 Euro
- GdB von 30: 620 Euro
- GdB von 40: 860 Euro
- GdB von 50: 1.140 Euro
- GdB von 60: 1.440 Euro
- GdB von 70: 1.780 Euro
- GdB von 80: 2.120 Euro
- GdB von 90: 2.460 Euro
- GdB von 100: 2.840 Euro
Für Menschen die blind (Bl), hilflos (H) oder taubblind (TBl) sind, ist ein Betrag von 7.400 Euro gültig. Die jeweiligen Buchstaben sind im Schwerbehindertenausweis vermerkt. Unabhängig vom Grad der Behinderung und den Merkzeichen (Buchstaben) im Schwerbehindertenausweis gilt der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag für pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad vier und fünf.
Welche Unterlagen benötigt die Familienkasse?
Sollte euer Kind eine geistige, körperliche oder seelische Behinderung haben, habt ihr ebenfalls Anspruch auf Kindergeld. Die Familienkasse benötigt folgende Unterlagen:
- Schwerbehindertenausweis
- Bescheid über die Rente wegen einer Behinderung
- Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes
- Bescheid der Pflegekasse (ärztliches Gutachten oder Bescheinigung)
Wichtig: Das ärztliche Gutachten oder die Bescheinigung muss nachweisen, welche Behinderung das Kind hat und wie sie sich auf die Erwerbstätigkeit auswirkt. Nach der Vollendung des 25. Lebensjahres muss in diesem ärztlichen Gutachten vermerkt sein, seit wann die Behinderung besteht.
Wann liegt für den Gesetzgeber eine Behinderung vor?
Um die Voraussetzungen erfüllen zu können, was die stetige Auszahlung vom Kindergeld betrifft, ist es natürlich notwendig, dass die Behinderung auch wirklich als solche eingestuft wird. Hierbei greift das § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. Demnach werden die Behinderungen hierbei berücksichtigt, sofern die geistigen Fähigkeiten länger als sechs Monate von dem normalen Zustand des aktuellen Lebensalters abweichen. Außerdem ist eine Teilnahme am Leben in der normalen Gesellschaft somit beeinträchtigt. Eine Krankheit, die bei einer Behandlung nur beschränkend für den Menschen ist, gilt nicht als eine Behinderung. Die gesetzliche Definition einer Behinderung ist im Sozialgesetzbuch § 2 Absatz 1 9. Buch verankert.
Nachweise der Behinderung von Ärzten
Wir raten euch dazu, dass ihr dem Kindergeldantrag stets einen Nachweis zur diagnostizierten Behinderung belegt. Dadurch kann mithilfe einer solchen Bescheinigung von einem Arzt der Prozess der Prüfung stark beschleunigt werden. Beachtet bitte, dass der Nachweis wichtige Details zur Behinderung beinhaltet. So zum Beispiel Informationen, dass das Kind aufgrund der Behinderung nicht erwerbsfähig ist. Außerdem ist es relevant, dass das Datum vom Beginn der Behinderung auf dem Dokument vermerkt wird.
Wer bekommt das Kindergeld bei Behinderten ausgezahlt?
Das Kindergeld ist eine Leistung vom Staat, die die Eltern normalerweise ausgezahlt bekommen, da diese bezugsberechtigt sind. Selbstverständlich ist dies auch bei Kindern mit einer Behinderung der Fall. Sofern das behinderte Kind jedoch von anderen Personengruppen gepflegt wird, wie zum Beispiel von den Verwandten oder auch von Pflegeeltern, dann erhalten diese natürlich das monatliche Kindergeld.
Der Antrag muss in einem solchen Fall dann stets an die Familienkasse geschickt werden. Beachtet hierbei unbedingt, dass sämtliche Daten aktuell sind und bei etwaigen Änderungen auf dem neuesten Stand gehalten werden.