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Kindergeld für volljährige Kinder – Wann bekommen Kinder trotz Volljährigkeit Kindergeld?

Kindergeld für volljährige Kinder

In Deutschland besteht grundsätzlich der Anspruch auf Kindergeld, sofern das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde und bei einer Ausbildung oder weiteren Tätigkeiten bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. In einem solchen Fall wird das Kindergeld auch an Kinder bzw. junge Erwachsene ausgezahlt, die bereits 18. Jahre oder älter sind. Hierbei müssen jedoch einige Voraussetzungen beachtet werden, über die wir euch hier auf dieser Seite im Detail aufklären werden. Dies betrifft vor allem den Kindergeldantrag und viele weitere Punkte.

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Der Kindergeldanspruch ist an den Ausbildungsstatus gekoppelt

Wenn der Kindergeldberechtigte nun eine erste Ausbildung oder auch ein erstes Studium begonnen hat und jünger als 25 Jahre ist, so besteht Anspruch auf die monatlichen Zahlungen der Familienkasse. Dies gilt insbesondere während der Wartezeit auf den Ausbildungs- und Studienplatz sowie einer eventuellen Überbrückungszeit zwischen bestimmten Abschnitten der beruflichen Ausbildung in verschiedenen Betrieben.

Kinder in der Ausbildung sowie im Studium erhalten das Kindergeld ebenfalls. Hierbei ist darauf zu achten, ob die Kindergeldberechtigten nun die erste oder auch die zweite Ausbildung oder ein Studium beginnen. Bei der Erstausbildung spielt es nämlich keine Rolle, wie hoch die Ausbildungsvergütung ausfällt. Dies ist erst relevant, wenn eine zweite Berufsausbildung angestrebt wird. Dann können sich die Bezüge ändern oder Zahlungen vom Kindergeld gänzlich wegfallen.

Zusammenfassung: Kindergeld bei keiner abgeschlossenen Ausbildung oder Studium

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Zahlungen sind zu erwarten, wenn

  • der Kindergeldberechtigte auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz wartet
  • der Kindergeldberechtigte die erste berufliche Ausbildung oder das Erststudium durchläuft
  • sich der Kindergeldberechtigte in der Überbrückungszeit zwischen Ausbildungen befindet

Kindergeld bei Kindergeldberechtigten mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Studium

Hat der Kindergeldberechtigte die berufliche Ausbildung oder auch ein Studium erfolgreich abgeschlossen und das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht, so besteht unter Umständen ebenfalls der Kindergeldanspruch. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass der Kindergeldberechtigte einer sogenannten unschädlichen Beschäftigung nachgeht. Damit bezieht sich die Familienkasse auf eine Ausbildungsmaßnahme, die Gegenstand des Dienstverhältnisses ist, oder auch auf eine geringfügige Beschäftigung, wie zum Beispiel einen 450-Euro-Job oder Ähnliches. Außerdem darf die wöchentliche Arbeitszeit nur bei maximal 20 Stunden liegen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann erfolgen die fortlaufenden monatlichen Kindergeldauszahlungen auf das Konto.

Wie sieht es bei einer zweiten Berufsausbildung aus?

Bei einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung oder einem Studium spielt die Höhe von dem monatlichen Einkommen eine zentrale Rolle, ob das Kindergeld nun weiter ausgezahlt werden kann oder nicht. Beachtet die im vorangegangenen Abschnitt vermerkten Voraussetzungen zu den unschädlichen Beschäftigungen.

Zusammenfassung: Kindergeld bei einer abgeschlossenen Ausbildung oder Studium

Zahlungen sind zu erwarten, wenn

  • der Kindergeldberechtigte auf den zweiten Ausbildungsplatz oder das zweite Studium wartet
  • der Kindergeldberechtigte einer zweiten Berufsausbildung oder einem Studium nachgeht (Achtung: Hinweise zur unschädlichen Erwerbstätigkeit beachten)

Kindergeld während der Ausbildung und dem Studium

Ist die berufliche Ausbildung oder das Studium zielführend für den späteren Beruf vom Kindergeldberechtigten, so ist bis zu dem 25. Lebensjahr mit der Kindergeld-Auszahlung zu rechnen. Bei einer klassischen Ausbildung endet die Auszahlung in dem Monat, in dem das Prüfungsergebnis der IHK bekannt gegeben wurde. Bei Studenten ist dies solange der Fall, bis eine Immatrikulation an einer Universität besteht.

Gibt es Kindergeld ab 18, wenn man keine Arbeit oder keine Ausbildung hat?

Ja. Das volljährige Kind muss in einem solchen Fall allerdings seine Bemühungen zur Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz nachweisen. Außerdem ist es wichtig, dass der junge Erwachsene bei dem Arbeitsamt als „arbeitssuchend“ gemeldet wird. Ist der Kindergeldberechtigte jedoch noch bis zu dem 21. Lebensjahr arbeitslos, so gibt es fortan keine Zahlungen mehr.

Hinweis: Beantragt das Kindergeld ab 18 neu bei der Familienkasse

Der Gesetzgeber gibt in dem Einkommensteuergesetz für das Kindergeld vor, dass die Zahlungen von der Geburt an bis zur Vollendung vom 18. Lebensjahr erfolgen. Demnach muss das Kindergeld bei Berechtigten ab 18 Jahren wieder neu bei der Familienkasse beantragt werden. Die Zahlungen können dann bereits direkt auf das Konto vom Kindergeldberechtigten erfolgen, was jedoch nicht zwingend der Fall ist. Hier auf dieser Seite von Kinderinfo.de findet ihr alle notwendigen Kindergeld-Formulare für euren Antrag bei der Familienkasse.

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