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Arbeitsunfähigkeit – Rechte und Pflichten im Überblick

kranke Frau

Schnell ist etwas passiert: eine schwere Krankheit, ein Unfall und auf einmal ist das alltägliche Leben beeinträchtigt. Das betrifft unter Umständen auch den Beruf. Wer diesen als Folge nicht mehr ausüben kann, ist arbeitsunfähig. In dem folgenden Artikel erklären wir, welche Rechten und Pflichten Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitsunfähigkeit haben.

Ab wann spricht man von Arbeitsunfähigkeit?

Arbeitsunfähig ist man dann, wenn man aufgrund einer Erkrankung oder eines schweren Unfalls für längere Zeit nicht mehr dazu in der Lage ist, seinem Beruf nachzugehen. Das bedeutet, dass die Arbeitsunfähigkeit entweder auf einen absehbaren Zeitraum beschränkt ist wie ein Knochenbruch, der ohne Weiteres verheilt. Oder aber die Arbeitsunfähigkeit geht auf eine chronische physische oder psychische Beeinträchtigung zurück und ist damit dauerhaft. Arbeitsunfähig ist man auch dann, wenn das weitere Ausüben der beruflichen Tätigkeit den Gesundheitszustand verschlechtern würde.

Um arbeitsunfähig zu sein, reicht es nicht aus, grundsätzlich eine Krankheit, einen Knochenbruch oder anderweitig eine Beeinträchtigung zu haben. So lange der Betroffene noch seinem Beruf nachgehen kann oder einer ähnlichen, leichteren Tätigkeit von gleicher Qualität, gilt er nicht als arbeitsunfähig. Oftmals wird die Arbeitsunfähigkeit im Volksmund gleichgesetzt mit der Berufsunfähigkeit. Diese tritt aber erst dann ein, wenn der Betroffene weder seine aktuelle noch eine vergleichbare Tätigkeit für wenigstens sechs Monate nicht mehr ausüben kann. Anders als bei der Arbeitsunfähigkeit gibt es bei der Berufsunfähigkeit graduelle Abstufungen.

Was ist bei einer Arbeitsunfähigkeit zu tun?

Krankenschein
Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit muss lückenlos sein.

Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit greift das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), nach welchem der betroffene Arbeitnehmer bestimmte Pflichten erfüllen muss. Das dient dazu, dass derjenige, der aufgrund einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit nicht arbeiten kann, aber weiterhin seinen Arbeitslohn erhält.

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Wer zeitweise oder dauerhaft nicht arbeiten kann, muss der sogenannten Meldepflicht nachkommen und seinen Arbeitgeber am ersten Krankheitstag und zu Arbeitsbeginn darüber informieren. Für den Fall, dass man selbst nicht dazu in der Lage ist, müssen das der Partner, Familienangehörige oder Freunde übernehmen. Dabei ist auch anzugeben, wie lange der Arbeitsausfall voraussichtlich dauern wird.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Tage, braucht man ein Attest oder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU). Beides kann nur ein Arzt nach erfolgter Untersuchung ausstellen. Manche Arbeitgeber verlangen diese Bescheinigungen auch schon ab dem ersten Krankheitstag.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als vom Arzt bescheinigt, ist der Betroffene in der Pflicht, am letzten Tag der ursprünglichen Krankschreibung eine neue zu besorgen. Wichtig ist, dass der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit über den gesamten Zeitraum lückenlos ist. Andernfalls kann es zu Nachteilen für den betroffenen Arbeitnehmer kommen. Das ist besonders dann relevant, wenn die Krankmeldung an einem Wochenende ausläuft. Eine Rückdatierung ist nicht möglich.

Grundsätzlich stellt der Arzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in dreifacher Ausführung aus. Die eine wird dem Arbeitgeber übermittelt, eine weitere der Krankenversicherung. Die dritte Ausführung ist für die Unterlagen des Arbeitnehmers. Auf den Ausfertigungen für die Krankenkasse und den Betroffenen wird jeweils die Diagnose des Arztes mit aufgeführt, nicht jedoch bei der Ausfertigung des Arbeitgebers.

Welche Rechte haben Betroffene?

Neben den Pflichten haben arbeitsunfähige Arbeitnehmer auch Rechte. Das sind vor allem Ansprüche auf finanzielle Mittel. Dazu gehört die Fortzahlung des Arbeitslohnes nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Nach erfolgter, ordnungsgemäßer Krankmeldung muss der Arbeitgeber sechs Wochen lang den üblichen Arbeitslohn an den Arbeitnehmer zahlen. Voraussetzung ist, dass der Betroffene schon mindestens vier Wochen in dem Betrieb arbeitet und die Arbeitsunfähigkeit nicht selbstverschuldet ist.

In manchen Fällen dauert die Genesung mehr als sechs Wochen. Ab der siebten Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit greift das Krankengeld und löst die Lohnfortzahlung ab. Allerdings ist die Zahlung nicht ganz so hoch wie das monatliche Gehalt und gilt nur für denjenigen, der Anspruch darauf hat. Denn wer bloß in der Familienversicherung mitversichert ist und nicht in einem Betrieb angestellt ist, bekommt im Falle einer Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeld. Der Anspruch verfällt auch dann, wenn die Krankschreibung Lücken aufweist. Selbstständige stellen beim Krankengeld einen Sonderfall dar.

Wer einen Unfall hatte oder an einer Berufskrankheit leidet, hat Anspruch auf das Verletztengeld. Diese finanzielle Unterstützung wird von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen und muss daher auch dort beantragt werden. Sie wird bis zu 78 Wochen lang gezahlt, die Höhe beträgt 80 Prozent eines zu berechnenden Regelentgelts oder entspricht dem letzten Nettoeinkommen.

Im Rahmen der Genesung von der Arbeitsunfähigkeit können Rehabilitationsmaßnahmen, kurz Reha-Maßnahmen, erforderlich sein – sei es aus medizinischen oder aus beruflichen Gründen. Sollte der betroffene Arbeitnehmer in dieser Zeit weiterhin nicht arbeiten können, ist es möglich, ein sogenanntes Übergangsgeld zu erhalten. Das wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt und kann zwischen 60 und 75 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens liegen.

Möglichkeiten zur Kinderbetreuung

Eltern, die aufgrund einer schweren Erkrankung eine Zeitlang oder gar dauerhaft in ihrem Lebensalltag beeinträchtigt sind, stehen oftmals vor einem großen Problem: die Betreuung und Versorgung ihres Kindes. Das ist für Eltern, bei denen einer der Partner Vollzeit arbeiten geht, mitunter eine schwierige Situation. Denn nicht immer ist es aus finanziellen oder beruflichen Gründen möglich, dass der Partner seine Arbeitsstunden reduziert, um sich um das Kind zu kümmern. Noch schwerer haben es da alleinerziehende Mütter und Väter.

Sie sind in diesem Fall bei der Betreuung und Versorgung ihres Kindes auf die Hilfe von anderen angewiesen. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Ganztagsangebote: Kinder, die schon in eine Kindertagesstätte oder in die Grundschule gehen, können während der Arbeitsunfähigkeit des betroffenen Elternteils ganztags in diesen Einrichtungen betreut werden. Immer mehr Schulen bieten nach dem Unterricht eine Nachmittagsbetreuung an. In dieser Zeit bekommen die Kinder eine warme Mahlzeit, können AGs besuchen und machen anschließend unter Aufsicht ihre Hausaufgaben.
  • Persönliche Betreuung: Alternativ dazu können Eltern eine persönliche Betreuung engagieren, die die Kinder nach der Schule bzw. Kita abholt, für sie Essen kocht und ihnen bei den Hausaufgaben hilft. Solche Betreuungen planen auch Freizeitaktivitäten mit den Kindern. Je nach Vereinbarung können sie auch leichte Haushaltsarbeiten erledigen. Diese Betreuung kann eventuell auch jemand übernehmen, der schon öfter als Babysitter auf die Kinder aufgepasst hat.
  • Betreuungsfamilie: Außerdem gibt es spezielle Betreuungsfamilien bzw. Tagesmütter, die sich um die Kinder kümmern. Dazu bleiben die Kinder den Nachmittag über im Haus der Betreuungsperson(en) und werden dort versorgt.
  • Familie und Freunde: Oft sind Eltern bereits bekannte Personen am liebsten, wenn es um die Betreuung ihrer Kinder geht. Wenn möglich, werden daher gerne Familienmitglieder wie die Großeltern oder Freunde, die womöglich selbst Kinder haben, als Betreuer eingesetzt.

Was tun, wenn das Kind krank ist?

kranker Junge
Eltern dürfen sich zehn Tage pro Jahr um ihr krankes Kind kümmern.

Es gibt auch Fälle, in denen man als Elternteil zwar nicht direkt arbeitsunfähig ist, aber dennoch die berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. So zum Beispiel, wenn das eigene Kind erkrankt, aber keine andere Person für die Versorgung und Betreuung verfügbar ist. Pro Kalenderjahr sind es zehn Tage, die Eltern in so einem Fall zuhause bleiben dürfen, bei Alleinerziehenden sind es 20 Tage. Wer zwei Kinder hat, hat auch doppelt so viele Tage zur Verfügung. Ab dem dritten Kind sind es aber insgesamt 25 Tage für Eltern und 50 für Alleinerziehende.

Für diese Zeit gibt es ebenfalls finanzielle Unterstützung. Denn selbst, wenn das Kind statt eines arbeitsnehmenden Elternteils krank wird, besteht ein Anspruch auf Krankengeld, das sogenannte Kinderkrankengeld. Der Anspruch darauf besteht dann, wenn ein Elternteil aufgrund einer ärztlich attestierten Erkrankung des Kindes nicht zur Arbeit gehen kann, weil keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht, und das Kind höchstens 12 Jahre alt ist. Der Anspruch ist auch dann gültig, wenn ein behindertes Kind gepflegt und betreut werden muss. Das Kinderkrankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes, höchstens aber 90 Prozent des Nettoverdienstes.

Wenn ein Elternteil seine zehn Fehltage zur Kinderbetreuung bereits aufgebraucht hat, kann er versuchen, sich die Tage von dem anderen Elternteil übertragen lassen, sofern dieser die Kinderbetreuung nicht selbst übernehmen und seine Fehltage in Anspruch nehmen kann.

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