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Kindergeld Meldepflicht – Wann muss eine Veränderungsmitteilung erfolgen?

Kindergeld

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass der Familienkasse sämtliche relevanten Änderungen mitzuteilen sind, wenn das Kindergeld bezogen wird. Aus dem § 68 EStG gehen die besonderen Mitwirkungspflichten vor. Werden diese nicht von den Kindergeldberechtigten beachtet, so erfolgt unter Umständen eine Rückforderung der Leistungen, die zu Unrecht bewilligt worden. Je nach dem Ausmaß kann es sogar zu Geldbußen und etwaigen strafrechtlichen Konsequenzen kommen. Aufgrund dessen solltet ihr die Meldepflichten auf jeden Fall beachten.

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Welche Änderungen müssen der Familienkasse denn mitgeteilt werden?

  • Der aktuelle Wohnsitz
  • Tod des Kindes
  • Umzug in das Ausland
  • Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Ausland
  • Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst
  • Auszug vom kindergeldberechtigten Kind aus dem Haushalt
  • Meldung bei Scheidung und Trennung der Eltern

Wie sind der Familienkasse diese Änderungen mitzuteilen?

Wenn das Kindergeld bereits bezogen wird und es ergibt sich eine der oben aufgezählten Änderungen, so ist es wichtig, dass die Familienkasse dazu auf dem Laufenden gehalten wird. Klickt euch also einfach zu dem Kindergeldformular Veränderungsmitteilung (KG 45) und füllt alle der notwendigen Felder aus. Dieses Dokument sendet ihr dann unterschrieben zur Familienkasse und schon werden die Änderungen übernommen und es gibt keine Probleme.

Die Veränderungsmitteilung beim Kindergeld online ausfüllen – Geht das?

Die Familienkassen bearbeiten heutzutage trotz moderner Technik nach wie vor alle Dokumente zu dem Kindergeld in schriftlicher Form. Aufgrund dessen ist es für die Eltern nach wie vor nicht möglich, dass das ein Kindergeld-Formular nun online ausgefüllt und direkt digital zur Familienkasse geschickt werden kann. Ihr könnt die Veränderungsmitteilung beim Kindergeld hingegen aufrufen, alle Felder des Formulars ausfüllen und dann bequem ausdrucken, was zumindest ein wenig Arbeit ersparen sollte. Hinweis: Vergesst die Unterschrift jedoch nicht!

Wichtig: Meldepflichten bei volljährigen und berufstätigen Kindern

Erfolgt eine wichtige Änderung der Schul- und Ausbildungslaufbahn, so ist die zuständige Familienkasse auch immer zu informieren. Dies ist vor allem der Fall, wenn das Kind nach der Schule eine Ausbildung oder auch ein Studium beginnt. Gleiches gilt bei einer Unterbrechung oder auch einer Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit. Wird geheiratet oder bekommt das volljährige Kind selbst Nachwuchs, dann sollte die Familienkasse ebenfalls darüber in Kenntnis gesetzt werden.

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Meldepflichten bei arbeitslosen Kindern

Wenn das Kind die Schule beendet und weder eine Ausbildung sowie einen Job hat oder auch einem Studium nachgeht, so besteht bis zum 21. Lebensjahr der Kindergeldanspruch. Wichtig ist in einem solchen Fall allerdings, dass sich das Kind beim Arbeitsamt als arbeitssuchend meldet. Außerdem muss eine entsprechende Rückmeldung aller drei Monate erfolgen, damit das Kindergeld auch weiterhin bezogen werden kann.

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