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Kindergeld für Ausländer – Der Kindergeldanspruch für Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit

Kindergeld für Ausländer

Ausländer, die in Deutschland leben, haben einen grundsätzlichen Anspruch auf das Kindergeld. Hierzu müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein. Welche dies genau sind, erfahren Sie hier in diesem Beitrag.

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Wann gibt es Kindergeld für Ausländerinnen und Ausländer?

Prinzipiell haben Angehörige der EU-Staaten und der Schweiz sowie Deutsche einen Kindergeldanspruch, sofern sie in Deutschland erwerbstätig sind oder auch hierzulande den eigenen Wohnsitz haben. Grundsätzlich unterscheidet der Gesetzgeber zwischen den freizügigkeitsberechtigten und nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern. Wo der Unterschied daran besteht, listen wir Ihnen in den beiden nachfolgenden Abschnitten auf.

Lesetipp: Kindergeld für im Ausland lebende Deutsche

Kindergeld für freizügigkeitsberechtigte Familien

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Schweiz und des europäischen Wirtschaftsraums werden den freizügigkeitsberechtigten Familien zugeordnet und haben genau wie Deutsche den Anspruch auf die regelmäßigen Zahlungen der Familienkasse. Dabei gelten dieselben Voraussetzungen wie für Bürger Deutschlands. Das Kind erhält also grundsätzlich bis zu dem 18. Lebensjahr Kindergeld und dies bis zur Vollendung der ersten beruflichen Ausbildung oder des Studiums. Bis zum 25. Lebensjahr erfolgen dabei spätestens die Kindergeldzahlungen auf das Konto der Berechtigten. Danach werden die Zahlungen für das Kindergeld hingegen eingestellt.

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Wichtig ist hierbei, dass der Wohnsitz in Deutschland besteht oder dass hierzulande der gewöhnliche Aufenthalt der Familienkasse nachgewiesen werden kann. Mehr als sechs Monate muss zudem die körperliche Anwesenheit bestehen, da es ansonsten keine Kindergeldzahlungen gibt. Besteht allerdings ein Wohnsitz in Deutschland, so muss der gewöhnliche Aufenthalt nicht nachgewiesen werden.

Die vollständige Liste der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und übrigen Länder, aus denen Staatsangehörige in Deutschland Kindergeld bekommen können:

  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Irland
  • Island
  • Italien
  • Kroatien
  • Lettland
  • Liechtenstein
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande
  • Norwegen
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal
  • Rumänien
  • Schweden
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanen
  • Schweiz
  • Tschechische Republik
  • Ungarn
  • Zypern

Kindergeldansprüche für nicht freizügigkeitsberechtigte Familien

Alle anderen ausländischen Eltern werden zu den nicht freizügigkeitsberechtigten Familien gezählt. Diese erhalten das Kindergeld für den eigenen Nachwuchs, sofern eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis besteht. Aus genau diesen Dokumenten muss hervorgehen, dass eine Erwerbstätigkeit angenommen werden kann. Eine solche Erwerbstätigkeit ist jedoch keine Pflicht! Halten sich die ausländischen Eltern hingegen nur zwecks der Ausbildung und Weiterbildung in Deutschland auf, so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf das Kindergeld der Familienkasse. Sind Ausländer in Deutschland geduldet oder haben als Asylbewerber nur eine Aufenthaltsgestattung, so gibt es ebenso kein Kindergeld. Anders sieht es hingegen bei asylberechtigten und anerkannten Flüchtlinge aus. Weitere Infos findet ihr weiter unten hier in diesem Beitrag.

Kindergeld für Türken, Araber, Serben, Marokkaner und Co.

Dank eines zwischenstaatlichen Abkommens bekommen auch Türken, Algerier, Serben, Marokkaner und Menschen aus Tunesien, Bosnien und Herzegowina sowie Montenegro und Kosovo Kindergeld. Hierzu müssen die Eltern der Kinder lediglich als Arbeitnehmer in Deutschland tätig sind. Bei Menschen aus der Türkei gilt dies im Übrigen auch für Familienangehörige oder Hinterbliebene von Arbeitnehmern, die hierzulande tätig sind.

Anspruch auf Kindergeld haben ebenso nachfolgende Personen mit folgenden Genehmigungen:

  • Aufenthaltserlaubnis für mindestens 6 Monate
  • Gültige Niederlassungserlaubnis
  • Mobile ECT-Karte
  • Blaue Karte EU
  • ICT-Karte
  • Daueraufenthalt-EU
Hinweis
Der Kindergeldanspruch wird im Einzelfall natürlich immer von der zuständigen Familienkasse geprüft. Aufgrund dessen ist es stets ratsam einen Kindergeldantrag bei der Familienkasse zu stellen.

Sind dem Kindergeldantrag Nachweise beizulegen?

Selbstverständlich müssen Ausländer, die den oben genannten Gruppen zugeordnet werden können, entsprechende Nachweise bei der Familienkasse mitsamt vom Kindergeldantrag vorlegen, damit die monatlichen Zahlungen nach einer erfolgreichen Bearbeitung überhaupt zu erwarten sind.

Wann beginnt der Anspruch auf das deutsche Kindergeld?

Meldet die Familie in Deutschland den Wohnsitz an oder erfüllt in dem Monat die geschilderten Voraussetzungen, um das Kindergeld bekommen zu können, so besteht ab genau diesem Zeitpunkt der Kindergeldanspruch. Habt ihr also die erwähnten Voraussetzungen erfüllt, so füllt sämtliche Kindergeld-Formulare vollständig mit den notwendigen Daten aus und gebt die Dokumente bei der zuständigen Familienkasse ab. Dort wird der Antrag dann persönlich von einem Mitarbeiter der Familienkasse bearbeitet und ihr bekommt wenige Wochen später eine entsprechende Rückmeldung.

Tipp
Hinweise zu den Auszahlungsterminen für das Kindergeld haben wir euch ebenfalls hier auf Kinderinfo.de im Detail herausgesucht, sodass ihr ganz einfach feststellen könnt, wann jeden Monat mit den Zahlungen der Familienkasse zu rechnen ist.

Kindergeld für Asylberechtigte und Flüchtlinge

Wurde der Antrag auf Asyl in Deutschland bestätigt oder werden Ausländern als anerkannte Flüchtlinge eingestuft, so besteht der Kindergeldanspruch und die Zahlungen der Familienkasse sind zu erwarten. Wichtig ist hierbei, dass die Kindergeldberechtigten seit mindestens sechs Monaten in Deutschland leben. Welcher Aufenthaltstitel allerdings genau vergeben wurde, spielt keine Rolle, um das Kindergeld zu bekommen.

Gibt es Kindergeld für Ausländer, wenn diese bereits Kindergeld aus dem Heimatland erhalten?

Prinzipiell gibt es kein Kindergeld und es besteht auch kein Kindergeldanspruch, wenn Ausländer bereits Kindergeld oder auch eine damit vergleichbare soziale Leistungen aus dem Heimatland erhalten. Wird dies also in irgendeiner Weise ermittelt, so folgen keine Zahlungen. Gerade in diesem Punkt kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Missbräuchen dieser Sozialleistung des deutschen Staates. Aufgrund dessen werden in naher Zukunft entsprechende Verfahren eingeleitet und die Sachverhalte näher geprüft, damit es nicht zum Ausnutzen dieser finanziellen Zuschüsse für Kinder von Ausländern kommt.

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