Startseite Rechtliches Wann ist die Aufsichtspflicht der Eltern verletzt?

Wann ist die Aufsichtspflicht der Eltern verletzt?

Aufsichtspflicht Eltern

Eltern sind rechtlich dazu verpflichtet, ihre Kinder zu beaufsichtigen und aufzupassen, dass diese sich nicht selbst und keinen außenstehenden Personen Schaden zufügen. Insbesondere bei kleinen Kindern unter drei Jahren ist die umfassende Aufsichtspflicht daher äußerst ernst zu nehmen. Auf der anderen Seite steht das Recht des Kindes auf Entfaltung seiner Persönlichkeit sowie das Recht eigene Entscheidungen zu treffen. In diesem Artikel klären wir euch unter anderem darüber auf, wann die Aufsichtspflicht der Eltern verletzt wird und ab wann Kinder allein gelassen werden dürfen.

Das versteht das Gesetz unter der elterlichen Aufsichtspflicht

Eltern haben ihren minderjährigen Kindern gegenüber bis zum 18. Geburtstag eine Aufsichtspflicht, welche wiederum im § 1626 BGB als Teil der elterlichen Sorge geregelt ist. So haben die Eltern unter anderem das Recht und die Pflicht der Erziehung, der Pflege sowie der Beaufsichtigung und sie dürfen über den Aufenthaltsort ihres Kindes bestimmen. Im Gegenzug dazu haben die Kinder das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung, was neben körperlichen Bestrafungen auch seelische sowie psychische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen in jeglicher Form verbietet.

Im Prinzip lässt sich die Aufsichtspflicht der Eltern in zwei Hauptpflichten unterteilen:

  1. Das Kind vor Schäden aller Art schützen, welche ihm durch sich selbst oder durch Dritte zugefügt werden können.
  2. Außenstehende vor Schäden aller Art schützen, die ihnen durch das Kind zugefügt werden können.

Auf der anderen Seite haben die Kinder laut BGB das Recht, sich zu selbstständigen Individuen zu entwickeln, eigene Entscheidungen zu treffen und Verantwortung für ihr Handeln zu übernehmen. Demzufolge müssen die Eltern einen gesunden Mittelweg zwischen Kontrolle und Aufsicht sowie Loslassen und Förderung der Selbstständigkeit finden, was nicht immer ganz so einfach ist und manchmal einer Gratwanderung gleichkommt.

Wie gefällt dir der Artikel bisher?
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne
Loading...
Bitte bewerte den Beitrag: Wann ist die Aufsichtspflicht der Eltern verletzt?! Aktuell gibt es 5 Bewertungen mit 3,00 von 5 Sternen!
Gut zu wissen:
Zeitweise kann die elterliche Aufsichtspflicht an Dritte übertragen werden. Wichtig ist jedoch, dass diese Person verantwortungsbewusst ist und die Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind wahrnimmt.

Wann ist die Aufsichtspflicht verletzt?

Kommen die Eltern, beziehungsweise die aufsichtführenden Personen ihrer Aufsichtspflicht nachweislich nicht nach, liegt laut Gesetz eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor. In diesem Falle können die Eltern sowohl straf- als auch privatrechtlich verfolgt und für verursachte Schäden haftbar gemacht werden. Laut einem Gerichtsbeschluss aus dem Jahre 2009 [AG München, 01.12.2009, 155 C 16937/09] muss den Eltern allerdings eindeutig nachgewiesen werden, dass sie ihre Pflichten vernachlässigt haben und das schädigende Verhalten vorhersehbar war. Zudem gilt die Aufsichtspflicht nicht als verletzt, wenn spontane Reaktionen oder Taten des Kindes von den Eltern nicht verhindert werden können und dadurch ein Schaden an Dritten entsteht.

Ein klarer Fall von einer Verletzung der Aufsichtspflicht liegt jedoch beispielsweise vor, wenn ein minderjähriges Kind ungehinderten Zugriff zu Silvesterraketen hat und später sich selbst oder einer dritten Person Schaden damit zufügt. Wurden die Raketen hingegen nachweislich versteckt und aus der Reichweite des Kindes deponiert, haften die Eltern in der Regel nicht für den entstandenen Schaden, da die Aufsichtspflicht in diesem Fall nicht als verletzt gilt.

Bitte beachten:
Zur Verletzung der Aufsichtspflicht gibt es zahlreiche Urteile, welche zum Teil vor dem Bundesgerichtshof entschieden wurden. Solltet ihr euch in einer derartigen Lage befinden, empfiehlt sich ein Gespräch mit einem Anwalt, der auf solche Fälle spezialisiert ist.

Ab wann und wie lange dürfen Kinder allein bleiben?

Wie lange darf ich mein Kind allein daheim lassen? In welchem Alter darf mein Kind allein ins Schwimmbad? Für diese Fragen gibt es keine allgemein gültige Regeln oder Gesetzesgrundlagen, weshalb diese Entscheidungen in erster Linie in der Verantwortung der Eltern liegen und unter anderem von dem Alter, der Persönlichkeit sowie der Reife des Kindes abhängig sind. Der Gesetzgeber erteilt diesbezüglich den Rat, dass die Eltern sowohl die Risikobereitschaft als auch das Gefahrenbewusstsein des Kindes beurteilen und gleichzeitig Absprachen mit dem Nachwuchs treffen müssen. Des Weiteren sollen die individuellen Lebensumstände berücksichtigt werden: Lebt ihr in einem Haus mit Garten, in einer Wohnung mit Balkon, befindet sich euer Haus oder eure Wohnung an einer viel befahrenen Straße?

Wirklich hilfreich sind diese Einschätzungen leider nicht, doch grundsätzlich wird empfohlen, Kinder unter drei Jahren überhaupt nicht aus den Augen zu lassen und diese stattdessen ständig zu beaufsichtigen. Im Alter zwischen vier und sechs Jahren können die Kinder phasenweise für jeweils 15 bis 30 Minuten allein gelassen werden. Bei Sechsjährigen ist davon auszugehen, dass diese infolge ihres Alters und ihrer Entwicklung für eine gute halbe Stunde unbeaufsichtigt bleiben können. Zudem muss den Kindern in diesem Alter ein gewisses Maß an Freiraum zugestanden werden. Am Badesee, in einem Schwimmbad oder im Straßenverkehr ist jedoch eine ständige Beaufsichtigung nötig. Es kommt somit immer auf die jeweilige Situation und das Alter des Kindes an.

Bei Schulkindern können die zeitlichen Phasen Schritt für Schritt ausgedehnt werden, bis auch mal ein Lebensmitteleinkauf in der näheren Umgebung und ohne kindliche Begleitung stattfinden kann. Spätestens ab 14 Jahren sollte das Thema allein bleiben keine Rolle mehr spielen, denn in diesem Alter verfügen die Jugendlichen über ein ausreichendes Maß an Selbstständigkeit und können sich unter anderem kleinere Mahlzeiten zubereiten.

Tipps, wenn jüngere Kinder allein zu Hause bleiben:

  • Haltet euch an Absprachen, was die Uhrzeit des Heimkommens betrifft
  • Seid telefonisch immer erreichbar
  • Hinterlasst eurem Kind Notfallnummern
  • Legt im Vorfeld gemeinsam fest, was erlaubt und was nicht erlaubt ist
  • Besprecht, was im Falle eines Notfalls zu tun ist
  • Macht eurem Kind klar, dass es in eurer Abwesenheit auf keinen Fall die Tür öffnen darf
  • Feuerzeuge und Streichhölzer haben nichts in der Nähe von Kindern zu suchen
  • Sperrt euer Kind nicht ein, damit es im Notfall das Haus oder die Wohnung verlassen kann

Bei der Frage, ab wann euer Kind allein oder mit Freunden in das Schwimmbad darf, müsst ihr unter anderem abschätzen, ob euer Kind bereits gut und sicher schwimmen kann und den möglichen Gefahren, wie zum Beispiel Strömungskanal oder Rutschen, gewachsen ist. Ein Mindestalter für den Schwimmbadbesuch gibt es somit nicht, weshalb ihr euch selbst von den Schwimmkünsten eures Kindes überzeugen müsst. Vor der dritten Klasse und vor dem Ablegen einer Schwimmprüfung solltet ihr eurer Kind jedoch nicht unbeaufsichtigt ins Schwimmbad oder an den See lassen.

Gut zu wissen:
In Deutschland gibt es keine Gesetzgebung dazu, wann ein Kind spätestens zu Hause sein soll. Auch hier liegt die Entscheidung im Ermessen der Eltern und die Reife sowie Persönlichkeit des Kindes spielt eine große Rolle.

Haften Eltern immer im Falle eines Schadens?

„Eltern haften für ihre Kinder“. Dieser warnende Hinweis ist überall in Deutschland auf diversen Schildern zu lesen, denn der Gesetzgeber hat zum Schutz von Minderjährigen beschlossen, die Verantwortung für die Aufsicht an die Eltern zu übertragen. So müssen die Eltern unter anderem Sorge dafür tragen, ihr Kind davon abzuhalten, anderen Personen Schaden zuzufügen oder Eigentum von Dritten zu beschädigen. Nichtsdestotrotz kann nicht jede Minute auf Kinder aufgepasst werden und neben der Fürsorge- und Aufsichtspflicht müssen die Eltern zudem darauf achten, dass ihr Kind selbstständig handelt und freie Entscheidungen treffen kann.

Grundsätzlich ist es in Deutschland so geregelt, dass Kinder unter sieben Jahren und deren Eltern nicht für entstandene Personen- und Sachschäden haften müssen. Im Straßenverkehr liegt die Altersgrenze sogar bei zehn Jahren. Nur, wenn nachgewiesen wurde, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt haben, müssen diese für den Schaden aufkommen, anderenfalls nicht. In diesem Fall wird von der sogenannten Deliktunfähigkeit gesprochen, die im § 828 BGB geregelt ist. Deliktunfähigkeit bedeutet, dass weder die Kinder noch die Eltern, beziehungsweise die Erziehungsberechtigten für den Schaden aufkommen müssen und die geschädigte Person selbst oder dessen Versicherung zahlen muss. Vorausgesetzt, es wurde der Aufsichtspflicht nachgekommen.

Ansonsten gilt laut § 828 BGB (Haftung des Aufsichtspflichtigen): Sind die Kinder über sieben Jahre alt, beziehungsweise bei Delikten im Straßenverkehr über zehn Jahre alt, haften die Eltern für die von ihrem Kind verursachten Schäden, sofern eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann. Somit sind Kinder und Jugendliche zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr voll haftungsfähig, sofern sie sich der Tragweite ihrer Handlungen bewusst sind. Je älter das Kind ist, umso größer ist also auch deren Eigenverantwortlichkeit. Gleichzeitig dazu sinkt die Aufsichtspflicht der Eltern mit dem zunehmenden Alter des Kindes.

Gut zu wissen:
Zwar muss die Aufsichtspflicht so gut es geht wahrgenommen werden, dennoch haften die Eltern nicht zwingend und automatisch für die Handlungen ihres Kindes.

Private Haftpflichtversicherung bewahrt vor Ärger

Eine zerbrochene Fensterscheibe, eine Delle im Auto oder ein verstauchter Knöchel. Wer Kinder hat weiß, wie schnell trotz der wahrgenommenen Aufsichtspflicht etwas passieren kann. Wird die Aufsichtspflicht von den Eltern verletzt, müssen diese für den Schaden, welche ihr Kind verursacht hat, aufkommen. Geht zum Beispiel etwas Wertvolles zu Bruch oder wird der neue Laptop der Nachbarn im Eifer des Gefechts zu Boden geschmissen, kann dies den Eltern teuer zu stehen kommen. Unter anderem aus diesem Grund sollte über eine Haftpflichtversicherung nachgedacht werden. Diese kommt für den entstandenen Schaden auf, wenn das Kind einen Schaden verursacht hat und die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Wurde die Aufsichtspflicht nicht verletzt, ist das Kind unter sieben Jahre alt und entsteht ein durch das Kind verursachter Personen- oder Sachschaden, kommt die private Haftpflichtversicherung jedoch nicht für den Schaden auf. In diesem Fall muss der Geschädigte selbst oder dessen Versicherung für den entstandenen Schaden aufkommen. Damit auch solche Schäden von der Haftpflichtversicherung übernommen werden, müssen sogenannte Deliktunfähige extra in den Vertrag mit aufgenommen werden. Indem die Deliktunfähigkeit in den Vertrag aufgenommen wird, können die Eltern Ärger und Problemen mit Nachbarn, Bekannten, Verwandten und anderen Personen vorbeugen.

Gut zu wissen:
Wurde der Schaden mutwillig und mit Vorsatz verursacht, zahlt die private Haftpflichtversicherung unter Umständen nicht, sofern das Kind seiner Handlung bewusst ist.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert