
Ehegatten, die steuerlich zusammen veranlagt werden, können im Jahr 2025 einen jährlichen Freibetrag von 9.600 Euro bei der Einkommensteuererklärung geltend machen. Bei einer getrennten Veranlagung oder bei Alleinerziehenden wird der halbe Betrag berücksichtigt. Diese Summe wird nicht ausgezahlt, sondern als sogenannter Freibetrag gewertet. Dies bedeutet, dass der Freibetrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird. Der Freibetrag wirkt sich also steuermindernd aus.
Inhalt dieses Beitrags
- Steuerliche Vergünstigung für jedes Kind, für das man das Kindergeld erhalten würde
- Berechnung erfolgt nachträglich auf das jährlich zu versteuernde Einkommen
- Höhe 2025 – 9.600 €
Dank dem Kinderfreibetrag weniger Steuern zahlen
Alle Verbraucher in Deutschland, die ein Einkommen erzielen, das sich aus einer Tätigkeit als Angestellter in einem Unternehmen oder Selbständiger ergibt oder auch dank der Vermietung einer Wohnung, sind dazu verpflichtet, dafür Steuern zu zahlen. Der Staat räumt dabei nur bestimmten Personengruppen Steuervorteile ein – sogenannte Freibeträge. Der Kinderfreibetrag wurde vom Gesetzgeber eingeführt, damit die finanzielle Belastung für Eltern niedriger ausfällt und ausreichend Geld für Essen, Kleidung und Schulsachen für den Nachwuchs zur Verfügung steht.
Hinweis: Nur, wer eine Einkommensteuererklärung abgibt, kann den Kinderfreibetrag geltend machen. Es gibt keine aktive Wahl zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag – das Finanzamt prüft im Rahmen der Günstigerprüfung automatisch, welche Option für euch günstiger ist.
Das Kindergeld und der Kinderfreibetrag werden häufig gemeinsam genannt, da sie denselben Zweck erfüllen: die finanzielle Entlastung von Eltern. Der Unterschied: Kindergeld wird monatlich ausgezahlt, der Kinderfreibetrag reduziert dagegen das zu versteuernde Einkommen und führt zu einer geringeren Steuerlast. Es handelt sich also nicht um eine monatliche Zahlung.
Der Anspruch auf den Kinderfreibetrag
Alle Eltern haben einen Anspruch auf den Kinderfreibetrag, wenn auch ein Kindergeldanspruch besteht. Insofern gilt: Der Kinderfreibetrag kann geltend gemacht werden, wenn ein Anspruch auf Kindergeld besteht – also bei allen Kindern bis zum 18. Lebensjahr. In bestimmten Fällen bleibt der Anspruch bis zum 25. Lebensjahr bestehen, zum Beispiel wenn der Nachwuchs eine Ausbildung absolviert oder ein Studium besucht.
Wie hoch fällt der Kinderfreibetrag aus?
Der Gesetzgeber legte die Höhe für den Kinderfreibetrag für das Jahr 2025 auf insgesamt 9.600 € pro Kind fest. Der Kinderfreibetrag setzt sich aus den Kosten für Betreuung, Erziehung sowie Ausbildung zusammen. Außerdem wird das sächliche Existenzminimum des Kindes berücksichtigt.
Die anteilige Berechnung vom Kinderfreibetrag
Wenn euer Nachwuchs beispielsweise im März zur Welt kommt, erfolgt eine anteilige Berechnung für das Jahr, in dem die Steuererklärung abgegeben wird. In diesem Fall werden nur zehn Monate des Geburtsjahres angerechnet. Daraus ergibt sich die folgende Berechnung: 9.600 € / 12 Monate × 10 Monate = 8.000 €. Diese anteilige Berechnung gilt ausschließlich für das Geburtsjahr. In den Folgejahren wird stets der vollständige Freibetrag berücksichtigt.
Kindergeld oder Kinderfreibeträge? – Die Günstigerprüfung entscheidet
Ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger ist, müsst ihr nicht selbst entscheiden. Das Finanzamt prüft dies im Rahmen der Günstigerprüfung automatisch, sobald ihr eure Steuererklärung abgebt. Ein Finanzbeamter ermittelt dabei, ob das ausgezahlte Kindergeld oder der steuerliche Vorteil durch den Kinderfreibetrag für euch günstiger ist.
Die Rechnung ist nicht ganz einfach: Das Finanzamt vergleicht die Steuerlast mit und ohne Kinderfreibetrag und stellt dem das gesamte Kindergeld des Jahres gegenüber. Ist der Kinderfreibetrag vorteilhafter, wird er angesetzt – andernfalls bleibt es beim Kindergeld.
Berechnungsbeispiel für den Kinderfreibetrag bei Eltern mit einem Kind – Jahresbruttoeinkommen 70.000 € zu einem Steuersatz von 30 Prozent
Berechnung mit Kindergeld
zu versteuerndes Einkommen | 70.000 € |
zu zahlende Steuern | 21.000 € |
Berechnung mit Kinderfreibetrag
zu versteuerndes Einkommen | 60.400 € |
zu zahlende Steuern | 18.120 € |
Beide Werte werden mit der Günstigerprüfung gegenübergestellt
Steuern ohne Kinderfreibetrag | 21.000 € |
Steuern mit Kinderfreibetrag | 18.120 € |
Summe = Steuervorteil | 2.880 € |
Kindergeld: | 3.060 € |
In diesem Beispiel ist der Steuervorteil mit dem Kinderfreibetrag geringer als das Kindergeld. Daher lohnt sich hier das Kindergeld. Bei höherem Einkommen kann sich der Kinderfreibetrag jedoch auszahlen.
Ab welchem Einkommen lohnt sich der Kinderfreibetrag?
Als Faustregel gilt: Alleinerziehende profitieren ab einem zu versteuernden Einkommen von etwa 40.000 € jährlich. Bei Ehepaaren lohnt sich der Kinderfreibetrag in der Regel ab etwa 80.000 € jährlich. Die genaue Grenze hängt vom Einzelfall ab.
Kindergeldantrag abgeben, selbst wenn sich der Kinderfreibetrag für euch mehr lohnt?
Auch wenn klar ist, dass sich der Kinderfreibetrag für euch steuerlich mehr lohnt, solltet ihr dennoch den Kindergeldantrag bei der zuständigen Familienkasse stellen. Das Kindergeld wird monatlich auf euer Konto ausgezahlt – der Kinderfreibetrag wirkt sich erst mit der Steuererklärung aus. Zudem geht das Finanzamt automatisch davon aus, dass ein Kindergeldantrag gestellt wurde. Daher empfiehlt es sich, den Antrag mitsamt aller Formulare korrekt einzureichen.
Kinderfreibetrag bei mehreren Kindern
Die oben genannte Summe gilt je Kind. Der Kinderfreibetrag wird nach dem Halbteilungsprinzip auf die Eltern aufgeteilt. Bei verheirateten Paaren erfolgt die Anrechnung in der Regel hälftig. Bei unverheirateten Paaren mit Steuerklasse I oder II wird das Kind mit dem Zähler 0,5 berücksichtigt.
Wie sieht es bei getrennten Eltern aus? Auch hier wird der Kinderfreibetrag grundsätzlich zu gleichen Teilen zwischen Vater und Mutter aufgeteilt – unabhängig davon, bei wem das Kind lebt. Voraussetzung ist jedoch, dass beide Elternteile ihrer Unterhaltspflicht nachkommen – mindestens zu 75 %. Andernfalls kann der volle Kinderfreibetrag dem Elternteil zugeordnet werden, der die überwiegende Betreuung übernimmt.