In Arbeitsverträgen ist oftmals eine Probezeit von bis zu sechs Monaten festgeschrieben. Innerhalb dieser Frist gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von nur zwei Wochen. Nach Ablauf der Probezeit kommen hingegen die deutlich strengeren gesetzlichen Kündigungsfristen zum Tragen. Auf der anderen Seite ist im Mutterschutzgesetz allerdings ein Kündigungsverbot während der Schwangerschaft festgeschrieben. Bei der Abwägung dieser beiden rechtlichen Regelungen, hat der Gesetzgeber eine sehr schwangerschaftsfreundliche Position eingenommen.
Inhalt dieses Beitrags
- 1 Schwanger in der Probezeit: Ist eine Kündigung möglich?
- 2 Wann muss ich den Arbeitgeber über meine Schwangerschaft informieren?
- 3 Ich habe erst nach der Schwangerschaft von der Kündigung erfahren?
- 4 Gibt es ein Beschäftigungsverbot auch in der Probezeit?
- 5 Verlängert sich die Probezeit durch den Mutterschutz?
- 6 Ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag. Kann dieser trotz Schwangerschaft auslaufen?
- 7 Muss ich im Bewerbungsgespräch meine Schwangerschaft erwähnen, wenn eine Probezeit vereinbart wird?
- 8 Was passiert im Falle einer Fehlgeburt?
- 9 Gibt es Ausnahmen für das Kündigungsverbot während der Schwangerschaft?
Schwanger in der Probezeit: Ist eine Kündigung möglich?
In §9 des Mutterschutzgesetzes ist eindeutig festgelegt, dass der Arbeitgeber während der Schwangerschaft keine Kündigung des Arbeitsvertrags vornehmen kann. Eine Einschränkung für Mitarbeiterinnen in der Probezeit ist nicht vorgesehen. Dementsprechend gilt auch in der Probezeit: Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist im Falle einer Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt des Kindes unwirksam. Dies trifft auf alle Formen der Kündigung zu – also ordentliche und außerordentliche Kündigungen. In besonderen Fällen – etwa bei einer Insolvenz oder einem nicht tolerierbaren Fehlverhalten, muss die Gewerbeaufsicht über die Wirksamkeit der Kündigung entscheiden. Dies stellt aber den absoluten Ausnahmefall dar.
Wann muss ich den Arbeitgeber über meine Schwangerschaft informieren?
§5 des Mutterschutzgesetzes legt fest, dass eine Schwangerschaft dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden muss. Dies gilt grundsätzlich auch für Mitarbeiterinnen in der Probezeit und geschieht zum Schutz des Kindes. Denn nur so kann der Arbeitgeber sicherstellen, dass Du keine Arbeiten erledigen musst, die die Schwangerschaft oder das ungeborene Kind gefährden. Steht dies nicht zu befürchten, warten viele Paare mit der Mitteilung aber auch bis nach der zwölften Schwangerschaftswoche. Aus Sicht des Arbeitsrechts kann dies so gehandhabt werden und hat keine Konsequenzen für den Mutterschutz und das Kündigungsverbot. Wann die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitgeteilt wird, könnt ihr also selbst entscheiden.
Ich habe erst nach der Schwangerschaft von der Kündigung erfahren?
Das Kündigungsverbot gilt auch, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsvertrags noch keine Kenntnis über die Schwangerschaft hatte. In diesen Fällen gilt folgende Regelung: Die Mitarbeiterin hat 14 Tage Zeit, um den Arbeitgeber von der Schwangerschaft zu unterrichten. Dieser kann einen Nachweis in Form eines Attests verlangen – muss dafür allerdings auch die Kosten übernehmen. Kann die Schwangerschaft nachgewiesen werden, wird die Kündigung nachträglich unwirksam und die Mitarbeiterin muss wieder eingestellt werden. Auch nach der Zwei-Wochen-Frist ist es noch möglich, den Arbeitgeber zu informieren. Dann aber muss nachgewiesen werden, dass die Schwangerschaft schon vorlag, als die Kündigung ausgesprochen wurde – die Schwangere davon aber nach üblichen Maßstäben keine Kenntnis haben konnte.
Gibt es ein Beschäftigungsverbot auch in der Probezeit?
Bei Risikoschwangerschaften oder bestimmten besonders gefährlichen Tätigkeiten kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Dies gilt auch während der Probezeit. In dieser Zeit erhältst du weiterhin den vollen Lohn. Es ist aber auch möglich, dass der Arbeitgeber eine andere Stelle anbietet, die für Schwangere unproblematisch ist. Auch dieses Vorgehen ist durch das Arbeitsrecht gedeckt.
Verlängert sich die Probezeit durch den Mutterschutz?
In Deutschland ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Schwangere sechs Wochen vor dem berechneten Geburtstermin und bis acht Wochen nach der tatsächlichen Geburt nicht arbeiten dürfen. Dennoch gehört auch dies zur Probezeit. Es ist also möglich, dass die Probezeit während des Mutterschutz abläuft. Anschließend gelten dann die deutlich strengeren gesetzlichen Kündigungsfristen. Selbiges gilt auch für die Zeit, in der ein Beschäftigungsverbot aufgrund der Schwangerschaft gilt. In Sachen Probezeit entsteht durch die Schwangerschaft also keinen Nachteil für die Mitarbeiterin. Im Gegenteil: Faktisch kann sich die Probezeit sogar erheblich verkürzen.
Ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag. Kann dieser trotz Schwangerschaft auslaufen?
Eine Möglichkeit den Kündigungsschutz in der Schwangerschaft zu umgehen, bieten allerdings befristete Verträge. Denn diese können auch bei schwangeren Mitarbeiterinnen einfach auslaufen. Die Schwangerschaft sorgt hier weder für eine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags, noch muss deswegen zwingend eine Verlängerung angeboten werden. Allerdings gilt: Kann dem Arbeitgeber nachgewiesen werden, dass der Vertrag nur aufgrund der Schwangerschaft nicht verlängert wurde, handelt es sich um eine unzulässige Diskriminierung. In diesem Fall würde eine Entschädigung fällig. In der Praxis ist es aber extrem schwer nachzuweisen, dass die Schwangerschaft für die Nichtverlängerung ursächlich war. Grundsätzlich ist in Sachen Schwangerschaft also ein Vertrag mit Probezeit deutlich besser als ein befristeter Vertrag.
Muss ich im Bewerbungsgespräch meine Schwangerschaft erwähnen, wenn eine Probezeit vereinbart wird?
Eine Schwangerschaft ist grundsätzlich Privatsache. In einem Vorstellungsgespräch muss sie daher nicht erwähnt werden. Im Gegenteil: Wird konkret danach gefragt, darf sogar gelogen werden. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn der Arbeitgeber darauf hinweist, dass zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Probezeit vorgesehen ist. Wird der Arbeitgeber allerdings über die Schwangerschaft informiert, darf dies nicht zu einer automatischen Ablehnung der Bewerberin führen. Andernfalls stellt dies ebenfalls eine unzulässige Diskriminierung dar – die allerdings auch nur schwer zu beweisen ist.
Das Recht zur Lüge besteht zudem auch bei befristeten Arbeitsverträgen, wenn der Arbeitgeber eine Verlängerung oder sogar einen unbefristeten Vertrag anbietet. Dieser kann aus Sicht des Arbeitsrechts bedenkenlos unterschrieben werden, ohne über die Schwangerschaft zu informieren. Das Kündigungsverbot gilt in jedem Fall dennoch.
Was passiert im Falle einer Fehlgeburt?
Eine Fehlgeburt stellt für die Betroffenen immer eine enorme seelische Belastung dar. Das Arbeitsrecht ist in diesem Fall allerdings eindeutig: Mit dem Ende der Schwangerschaft endet auch das Kündigungsverbot. Theoretisch kann der Arbeitgeber sich dann also von der Mitarbeiterin wieder innerhalb der festgelegten Fristen trennen. Die Probezeit verlängert sich durch die Phase der Schwangerschaft aber nicht zusätzlich. Viele Paare informieren dennoch den Arbeitgeber und die Kollegen erst nach der zwölften Schwangerschaftswoche. Denn ab diesem Zeitpunkt sinkt das Risiko einer Fehlgeburt signifikant. Dies ist aber eine private Entscheidung und keine gesetzliche Vorgabe.
Gibt es Ausnahmen für das Kündigungsverbot während der Schwangerschaft?
Das Kündigungsverbot während der Schwangerschaft gilt für alle Angestellten. Also auch für Mitarbeiterinnen in der Probezeit, Auszubildende und geringfügig Beschäftigte. Ausnahmen sieht das Arbeitsrecht und das Mutterschutzgesetz nicht vor. Auch die Größe des Betriebs oder die Branche spielt keine Rolle: Das Kündigungsverbot in der Schwangerschaft gilt in jedem Fall. Nach Ende des Mutterschutz können Vater und Mutter zudem Elternzeit beantragen.