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Kind krank: Das müssen berufstätige Eltern und Arbeitgeber wissen!

Kind krank

Viele Eltern kennen folgende Situation: Das Kind ist krank und muss zu Hause bleiben oder die Kita, der Kindergarten oder die Schule rufen in der Arbeit an, um mitzuteilen, dass das Kind aufgrund einer Krankheit abgeholt werden muss. Doch was tun, wenn man berufstätig ist und dem Arbeitsplatz nicht ohne weiteres fernbleiben kann? Welche Rechte und Pflichten Eltern sowie der Arbeitgeber im Falle eines erkrankten Kindes haben, erfahrt ihr in diesem Artikel. Zudem klären wir euch unter anderem darüber auf, ob euer Kind einen Krankenschein benötigt und wer für die Zahlung des Kinderkrankengeldes zuständig ist.

Rechte und Pflichten berufstätiger Eltern

Im Beisammensein mit anderen Kindern kommt es natürlich hin und wieder vor, dass sich das eigene Kind mit einer Erkältung oder einem Magen-Darm-Infekt ansteckt und zu Hause bleiben muss. Klar ist auch, dass das erkrankte Kind von einem Elternteil betreut und gepflegt werden muss. Um das gleich vorneweg zu klären: Ist das Kind krank, dürfen Eltern ihrem Arbeitsplatz fernbleiben und müssen sich keine Sorgen um ihren Job machen. Doch welche Rechte und Pflichten haben berufstätige Eltern überhaupt im Krankheitsfall des eigenen Kindes?

Ist das Kind erkrankt und muss von einem Elternteil betreut werden, hat der Arbeitnehmer in jedem Fall einen Anspruch auf Freistellung gegenüber seinem Vorgesetzten. Laut Gesetz darf sich jeder Arbeitnehmer pro Kind und pro Jahr bis zu 10 Tage (unbezahlt) von seiner Arbeit freistellen lassen. Somit haben beide Elternteile einen Anspruch auf insgesamt 20 freigestellte Tage jährlich, um ihr krankes Kind zu pflegen. Alleinerziehenden werden pro Kind und pro Jahr bis zu 20 Tage gewährt.

Bei mehr als zwei Kindern beträgt der maximale Anspruch eines Arbeitnehmers 25 Tage pro Jahr und damit Alleinstehende keinen Nachteil gegenüber Paaren haben, stehen diesen bis zu 50 freigestellte Tage pro Kalenderjahr zu. Allerdings gilt die Freistellungs-Regelung, zumindest in Verbindung mit einer Lohnfortzahlung oder Kinderkrankengeld, nur für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder aufgrund einer Behinderung dauerhaft auf Hilfe angewiesen sind. Zudem darf keine andere Person im Haushalt leben, die sich um das kranke Kind kümmern könnte. Hierzu zählen unter anderem Partner/in, Ehemann, Ehefrau, Oma, Opa, ältere Geschwister oder ein Au Pair.

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Dabei besteht nicht nur bei einer eigenen Erkrankung, sondern auch bei einer Erkrankung des Kindes eine sogenannte Anzeige-sowie Nachweispflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Vorgesetzten. Dies bedeutet, dass ihr eurem Arbeitgeber unverzüglich über eure Abwesenheit sowie die voraussichtliche Dauer in Kenntnis setzen müsst. Zudem müsst ihr eurem Arbeitgeber bereits ab dem ersten Tag der Krankheit ein Attest vom Kinderarzt vorlegen. Dies ist vor allem wichtig, solltet ihr eine Entgeltfortzahlung von eurem Arbeitgeber erhalten.

Bitte beachten:
Eine Nicht-Einhaltung der Anzeige- sowie Nachweispflicht beim Arbeitgeber kann zu einer Abmahnung und in wiederholtem Falle auch zu einer Kündigung führen.

Gesetzliche Regelungen bei Krankheit vom Kind

Vom Gesetz her ist es so geregelt, dass berufstätige Eltern zu Hause bei ihrem kranken Kind bleiben dürfen, um es gesund zu pflegen und zu betreuen. Dies ist in zwei unterschiedlichen Paragrafen geregelt: dem § 616 im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB sowie dem § 45 im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch SGB V. § 616 im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB.

Dieser Paragraf gewährt dem Arbeitnehmer gegenüber dem Vorgesetzten einen Anspruch auf Freistellung sowie eine Lohnfortzahlung, sofern der Arbeitnehmer „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ an seiner Dienstleistung verhindert ist. Darunter fällt auch die Betreuung und Pflege eines kranken Kindes. Allerdings ist diese Regelung etwas schwammig formuliert und es ist nicht eindeutig geregelt, welche Krankheitsdauer als erheblich oder nicht erheblich gilt. Dies muss im Einzelfall bewertet werden, in der Regel jedoch gelten 5 Tage als vertretbar.

Der § 616 kann außerdem durch Betriebsvereinbarungen sowie einem zusätzlichen Absatz im Arbeits- oder Tarifvertrag durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden und ist daher nicht zwingend. Somit ist es dem Arbeitgeber möglich, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall des Kindes komplett auszuschließen oder die Anzahl der Tage des Vergütungsanspruchs zu begrenzen. In diesem Fall übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für den Verdienstausfall, sofern bestimmte Voraussetzungen des Versicherten erfüllt sind.

Da dieses Gesetz im Allgemeinen sehr vage gehalten ist und keine klare Aussage über die Dauer der Freistellung gibt, wird der § 616 BGB in der Praxis meistens mit dem § 45 SGB V verknüpft und angewendet. § 45 im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch SGB V.

Konkreter ist der Krankheitsfall eines Kindes im § 45 SGB V geregelt, der sich vor allem mit der Zahlung von Kinderkrankengeld für Kinder unter 12 Jahren befasst. Zudem gibt es eine Ausnahme für Kinder mit Behinderung und die dauerhaft auf Hilfe angewiesen sind.

Dieses Gesetz sieht bei verheirateten Paaren für jedes Elternteil eine Freistellung von 10 Tagen pro Kind und pro Kalenderjahr vor. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf 20 Tage Freistellung pro Kind jährlich. Bei mehr als zwei Kindern besteht ein maximaler Anspruch von 25 Tagen pro Elternteil, bei Alleinerziehenden sind es hingegen 50 Tage.

Die gesetzliche Regelung tritt in Kraft, wenn:

  • das erkrankte Kind nicht älter als 12 Jahre ist oder eine Behinderung hat und dauerhaft auf Hilfe angewiesen ist
  • der betreuende Elternteil sowie das Kind gesetzlich krankenversichert sind
  • keine andere Person im Haushalt lebt, die sich um das kranke Kind kümmern kann
  • am ersten Krankheitstag des Kindes ein Attest vorliegt
Gut zu wissen:
Sowohl § 616 BGB als auch der § 45 SGB V treten im gleichen Umfang bei Stief- sowie Adoptivkindern in Kraft.

Sonderregelung im öffentlichen Dienst

Sofern kein Anspruch nach § 45 im SGB V besteht oder bestanden hat, ist im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD, § 26) http://www.der-oeffentliche-sektor.de/infoundrat/infothek/1482 geregelt, dass bei einem kranken Kind unter 12 Jahren ein Sonderurlaub von bis zu 4 Tagen pro Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden muss.

Regelung bei schwerkranken Kindern

Ist das Kind schwerstkrank und hat nur noch eine begrenzte Lebenserwartung, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf unbegrenzte Zahlung des Kinderkrankengeldes sowie eine Freistellung vom Arbeitsplatz. Zudem erstattet die gesetzliche Krankenkasse häufig den Verdienstausfall bei einem unbezahlten Urlaub, sollte es medizinisch notwendig sein, dass ein Elternteil das kranke Kind zu einem Klinikaufenthalt begleitet. In diesem Falle empfiehlt es sich im Vorfeld, Rücksprache mit der Krankenkasse zu halten, um gemeinsam eine Lösung zu finden.

Bei Kindern, die voraussichtlich länger pflegebedürftig sein werden, greift unter Umständen das sogenannte Familienpflegezeitgesetz. Dieses spezielle Gesetz ermöglicht es Berufstätigen, (vorübergehende) pflegebedürftige Familienangehörige zu betreuen. Weitere wichtige Informationen über das Familienpflegegesetz findet ihr auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Vereinbarkeit-Familie-Pflege-Beruf/vereinbarkeit-familie-pflege-beruf.html

Welche Regelung gilt bei einer Krankheit von Jugendlichen?

Natürlich erkranken auch Kinder nach dem vollendeten 12. Lebensjahr hin und wieder und müssen betreut oder zu einem Arzt gebracht werden. Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer auch bei älteren erkrankten Kindern den Arbeitsplatz verlassen oder der Arbeit fernbleiben dürfen. Im § 616 BGB steht hierzu geschrieben: „[…] durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. […].“

Somit unterliegt das Fernbleiben der Arbeit keiner Altersgrenze des Kindes, denn die elterliche Fürsorgepflicht hat immer Vorrang. Eltern dürfen also auch den Arbeitsplatz verlassen oder von der Arbeit zu Hause bleiben, wenn das Kind über 12 Jahre alt ist und es die Krankheit dringend erforderlich macht. Allerdings gelten auch in diesem Fall die oben genannten Pflichten der Eltern gegenüber ihrem Arbeitgeber.

Anders sieht es jedoch bei dem Anspruch auf Kinderkrankengeld aus. Hat das Kind keine Behinderung und ist dauerhaft auf Hilfe angewiesen, entfällt dieser Anspruch laut § 45 im SGB V ab einer Altersgrenze von 12 Jahren. Ob dennoch eine Entgeltfortzahlung vonseiten des Arbeitgebers erfolgt, kommt auf den jeweiligen Arbeits- oder Tarifvertrag an. In den meisten Fällen muss allerdings unbezahlter Urlaub eingereicht oder auf noch vorhandene Urlaubstage zurückgegriffen werden.

Was passiert, wenn der Arbeitsplatz kurzfristig verlassen werden muss?

Gerade bei kleineren Kindern passiert es häufiger, dass die Kita oder der Kindergarten während der Arbeitszeit anruft, um mitzuteilen, dass das Kind krank ist und abgeholt werden muss. Fieber, Erkältungen & Co. nehmen leider keine Rücksicht auf die Arbeitssituation der Eltern. Doch laut § 616 BGB seid ihr dazu berechtigt, den Arbeitsplatz kurzfristig zu verlassen, sofern sich keine andere im Haushalt lebende Person um das Wohl des kranken Kindes kümmern kann.

Gleichzeitig muss das plötzliche Verlassen des Arbeitsplatzes unverschuldet sowie unvermeidbar sein, was bei einem kranken Kind durchaus gegeben ist. Bevor ihr jedoch eure Arbeitsstelle verlasst und nach Hause geht, müsst ihr dies eurem Vorgesetzten unverzüglich und vor dem Verlassen des Arbeitsplatzes mitteilen. Nur so kann sich dieser auf die Situation einstellen, umplanen und gegebenenfalls für eine Ersatzkraft sorgen.

Gut zu wissen: Eltern dürfen ihren Arbeitsplatz auch dann verlassen, sollte ihr erkranktes Kind älter als 12 Jahre alt sein, denn in diesem Falle hat die elterliche Fürsorgepflicht Vorrang. Ist das Kind allerdings länger als diesen einen Tag krank, tritt die Regelung in Kraft, welche für die Krankheit von Jugendlichen gilt.

Zahlt der Arbeitgeber oder die Krankenkasse den Lohn?

Nicht immer besteht Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers: Ist zum Beispiel das Kind und nicht der Arbeitnehmer selbst krank, besteht kein zwingender Anspruch auf Freistellung unter Vergütungsfortzahlung. Will der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall eines Kindes zahlen, muss ein entsprechender Absatz im Arbeits- oder Tarifvertrag eingefügt werden, der wiederum den § 616 BGB außer Kraft setzt. Auf die Freistellung hat der zusätzliche Absatz im Arbeitsvertrag jedoch keinen Einfluss, denn diese muss bei Kindern unter 12 Jahren in jedem Fall vom Arbeitnehmer genehmigt werden.

Der Arbeitgeber kann also für sich selbst entscheiden, ob er seinen Angestellten eine Lohnfortzahlung bei einem kranken Kind zahlen will oder eben nicht. Ist dies nicht der Fall, kommen die gesetzlichen Krankenkassen für das Krankengeld des Kindes auf. Wird das Arbeitsentgelt bei Krankheit des Kindes vom Arbeitgeber weitergezahlt, entfällt der Anspruch auf Kinderkrankengeld von der Krankenkasse.

Gut zu wissen:
Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht nur, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist und eine Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers nach § 616 BGB im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen wurde.

Wie verhält es sich bei Selbstständigen und Privatversicherten?

Bei Privatversicherten zahlen die Kassen in der Regel kein Kinderkrankengeld, allerdings empfiehlt es sich dennoch, mit der jeweiligen Krankenkasse Kontakt aufzunehmen und sich beraten zu lassen. Bei Selbstständigen und Freiberuflern, die freiwillig gesetzlich versichert sind, verhält es sich anders: Wird der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent (Stand: 2019) auf alle beitragspflichtigen Einnahmen sowie ein zuzüglicher Zusatzbeitrag an die Krankenkasse gezahlt, besteht ab dem 43. Krankheitstag des Kindes Anspruch auf Krankengeld.

Hierbei handelt es sich um den gleichen Tag, an welchem der freiwillig versicherte Selbstständige Krankengeld von seiner Krankenkasse erhalten würde. Mittlerweile gibt es auch schon Krankenkassen, die Selbstständigen bereits ab dem ersten Krankheitstag des Kindes Krankengeld auszahlen.

Guter Tipp:
Selbstständige können sich zwischen dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich eines Zusatzbeitrags sowie einem ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent (Stand: 2019) zuzüglich eines Zusatzbeitrags entscheiden. Bei dem ermäßigten Beitrag wird im Krankheitsfall allerdings auf die Zahlung von Krankengeld verzichtet, weshalb dies in der Regel nicht ratsam ist.

Voraussetzungen für das Kinderkrankengeld

Damit die gesetzlichen Krankenkassen Berufstätigen das Kinderkrankengeld auszahlen, müssen bestimmte Voraussetzungen seitens der Eltern erfüllt werden. In erster Linie muss der betreuende Elternteil unbezahlt von seiner Arbeit freigestellt worden sein. Zudem kann keine andere im Haushalt lebende Person auf das kranke Kind aufpassen und es betreuen. Geht die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt zum Beispiel keiner Arbeit nach oder ist Hausfrau, kann der Ehemann keine Kinderkrankheitstage geltend machen. Das Gleiche gilt natürlich auch andersrum. Lebt die Oma oder der Opa im gleichen Haushalt und könnte daher auf den Enkel aufpassen, entfällt der Anspruch ebenfalls.

Im Falle einer Krankheit des Kindes muss außerdem ein Kinderarzt aufgesucht werden, der die Betreuung und Pflege des Kindes als erforderlich ansieht. In diesem Zuge muss der behandelnde Arzt am ersten Krankheitstag ein Attest ausstellen, welches der Krankenkasse und gegebenenfalls dem Arbeitgeber vorlegt wird. Weitere Voraussetzungen für das Kinderkrankengeld sind, dass das Kind unter 12 Jahre alt ist oder eine Behinderung hat und somit auf Hilfe angewiesen ist. Zudem müssen sowohl die Eltern als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sein.

Gut zu wissen:
Wird ein Arbeitnehmer krank, ist es in den meisten Fällen üblich, erst ab dem dritten Krankheitstag ein Attest vorzulegen. Ist jedoch das Kind krank, muss das Attest bereits am ersten Tag ausgestellt werden, denn anstelle vom Arbeitgeber muss die gesetzliche Krankenkasse für die Kosten der Fehltage des berufstätigen Elternteils aufkommen.

Wie viel Kinderkrankengeld gibt es?

Sind alle Voraussetzungen für das Kinderkrankengeld erfüllt und das Attest wurde eingereicht, zahlen die gesetzlichen Krankenkassen im Normalfall 70 Prozent des letzten Bruttolohns, maximal jedoch 90 Prozent des Nettoeinkommens. Habt ihr in den letzten 12 Monaten und vor dem Krankengeldbezug Einmalzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, erhalten, zahlen die meisten Krankenkassen sogar 100 Prozent vom Nettogehalt. Die Höhe der Einmalzahlung spielt dabei keine Rolle.

Beim Kinderkrankengeld gilt allerdings ein Tageshöchstsatz von 105,88 Euro (Stand: 2019). Vom ermittelten Kinderkrankengeld wird noch der Arbeitnehmeranteil der gesetzlichen Sozialversicherung (Arbeitslosen-, Pflege- sowie Rentenversicherung) abgezogen, der automatisch an die jeweiligen Sozialversicherungsträger weitergeleitet wird. Zudem müssen die Zahlungen bei der Steuererklärung angegeben werden, da diese nicht auf dem Gehaltszettel erscheinen. Die gesetzlichen Krankenkassen übermitteln automatisch die Höhe sowie den Zeitraum des Kinderkrankengeldbezugs an das zuständige Finanzamt.

So wird das Kinderkrankengeld beantragt

Besteht kein Anspruch auf Vergütungsfortzahlung, müssen sich die Eltern direkt an die Krankenkasse wenden, um das Kinderkrankengeld zu beantragen. Dabei wird das Kinderkrankengeld ab dem Tag der Antragsstellung gewährt. Wir haben euch die Beantragung in drei einfachen Schritten zusammengefasst, damit es bei der Auszahlung erst gar nicht zu unnötigen Problemen oder Verzögerungen kommt:

Schritt 1: Lasst euch beim Arzt ein Attest über die Krankheit eures Kindes sowie die voraussichtliche Dauer ausstellen.

Schritt 2: Auf der Rückseite der ärztlichen Bescheinigung müsst ihr unter anderem ausfüllen, ob und wenn ja, wie lange ihr eine Entgeltfortzahlung von eurem Arbeitgeber erhaltet. Zudem müsst ihr angeben, ob in diesem Jahr bereits Kinderkrankengeld für das derzeit erkrankte Kind von der Krankenkasse ausgezahlt wurde.

Schritt 3: Die vom Arzt und von euch vollständig ausgefüllte Bescheinigung schickt ihr unverzüglich an eure Krankenkasse. Eine Kopie davon lasst ihr eurem Arbeitgeber so schnell wie möglich per Post, Fax oder E-Mail zukommen.

Können Krankheitstage vom Kind auf den Ehepartner übertragen werden?

Jeder berufstätige Elternteil hat pro Kind jeweils 10 Tage Anspruch auf freigestellte Kinderkrankentage jährlich. Somit ergeben sich für die Eltern insgesamt 20 Kinderkrankentage pro Jahr und pro Kind. Bei mehr als 2 Kindern liegt der maximale Anspruch bei 25 Tagen pro Elternteil.

Zudem besteht bei Ehepaaren die Möglichkeit, sich die Kinderkrankentage übertragen zu lassen. So könnte sich etwa die Ehefrau die 10 Tage ihres Ehemannes übertragen lassen und somit über insgesamt 20 Krankheitstage pro Kind verfügen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn beide Arbeitgeber der Übertragung zustimmen.

Ist euer Kind häufiger krank und die gesetzlich freigestellten Tage sind bereits erschöpft, gibt es weitere Möglichkeiten, die wir euch auf einem Blick zusammengefasst haben:

  • In Absprache mit dem Vorgesetzten können sich Arbeitnehmer unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen. Zwar gibt es kein generelles Recht auf unbezahlte Freistellung, die meisten Arbeitgeber stimmen diesem Vorschlag in einer Ausnahmesituation jedoch zu. Damit es im Nachhinein nicht zu Unstimmigkeiten kommen kann, sollte die unbezahlte Freistellung jedoch schriftlich festgehalten werden.
  • Sofern noch Urlaubstage oder Resturlaub vorhanden sind, kann bezahlter Urlaub beantragt werden.
  • Vorhandene Überstunden können abgebaut oder Minusstunden gesammelt werden, die nach der Genesung des Kindes wieder ausgeglichen werden.
  • Besteht die Möglichkeit und ist der Arbeitgeber damit einverstanden, können berufstätige Eltern ihre Arbeit über das Home-Office verrichten. Dies ist vor allem eine Überlegung wert, sollte es in der Arbeit gerade drunter und drüber gehen oder eine wichtige Deadline anstehen. Von dieser Lösung kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer während der Krankheitstage des Kindes profitieren.
Bitte beachten:
Um das Arbeitsklima nicht negativ zu beeinflussen, ist es das A und O, sich mit dem Vorgesetzten und gegebenenfalls mit den Kollegen abzusprechen und eine gemeinsame Lösung zu finden. Um Engpässen in der Arbeit vorzubeugen, sollte der Arbeitgeber außerdem unverzüglich über die Abwesenheit oder das Verlassen des Arbeitsplatzes informiert werden. Sich selbst krankzumelden, sollten die Kinderkrankheitstage erschöpft sein, ist jedoch keine gute Idee. Im schlimmsten Fall kann dies eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.

Was ist, wenn der betreuende Elternteil und das Kind krank sind?

Vor allem Erkältungen sowie Magen-Darm-Infekte können sehr ansteckend sein und machen leider auch keinen Halt vor dem betreuenden Elternteil. Somit kommt es gar nicht so selten vor, dass sich Mama oder Papa während der Freistellung von der Arbeit bei ihrem kranken Kind anstecken und am Ende selbst flachliegen. Doch darf der gesunde Elternteil zu Hause bleiben, um sich um seine kranken Liebsten zu kümmern?

Ist die Mutter oder Vater zusätzlich zum Kind arbeitsunfähig erkrankt und kann sich somit nicht um die Genesung sowie Pflege des Kindes kümmern, hat der gesunde Elternteil gesetzlich das Recht, sich von der Arbeit freistellen zu lassen. Ob jedoch Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung besteht, ist abhängig vom Einzelfall und kann daher nicht pauschal beantwortet werden.

Spezielle Notdienste für die Kinderbetreuung im Krankheitsfall

Euer Kind ist krank, doch alle Krankheitstage sind aufgebraucht und es kann auch kein (unbezahlter) Urlaub in Anspruch genommen werden? Oder steht eine Deadline in der Arbeit bevor, die eure Anwesenheit dringend erforderlich macht? Wenn alle Stricke reißen und sich keine Lösung mit dem Arbeitgeber finden lässt, gibt es heutzutage auch noch die Möglichkeit, spezielle Notdienste für die Betreuung kranker Kinder in Anspruch zu nehmen.

Vor allem in größeren Städten gibt es inzwischen einige Vereine sowie Kindernotbetreuungsdienste, die sich auch kurzfristig um die Betreuung von kranken Kindern kümmern. Die anfallenden Kosten müssen jedoch von den Eltern getragen werden und gehören nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Allerdings beteiligen sich immer mehr Arbeitgeber bei den anfallenden Kosten für eine Kinderbetreuung, weshalb es sich lohnt, im Vorfeld beim Chef nachzufragen. Zudem können die Kosten für die Notbetreuung als Sonderausgabe in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Wir haben euch einige Notdienste herausgesucht:

Notfallmamas: für die Städte Berlin, Bremen, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart sowie für den Rhein-Neckar-Kreis.
Notmütterdienst: für die Städte Berlin, Chemnitz/Erzgebirge, Darmstadt, Frankfurt, Halle/Leipzig, Hamburg, Hanau, Koblenz, Köln.
Zu Hause gesund werden: Für die Region München.
PME Familienservice: unter anderem in den Städten Augsburg, Berlin, Bonn, Bremen, Dortmund, Dresden, Hannover, Karlsruhe, Kassel, Mainz, München, Nürnberg, Stuttgart und vielen mehr.

Gut zu wissen:
Bei einem kranken Kind besteht kein Anspruch auf eine bezahlte Haushaltshilfe. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine Haushaltshilfe nur, sollten die Eltern selbst erkrankt sein und sich nicht um das kranke Kind kümmern können. Zudem können die Kosten für eine Haushaltshilfe bei einem Krankenhaus-, Reha- oder Kuraufenthalt der Eltern übernommen werden.

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers

Fällt ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung des Kindes aus und kann deshalb nicht in die Arbeit kommen oder verlässt vorzeitig den Arbeitsplatz, muss euch der Arbeitnehmer unverzüglich darüber informieren und Auskunft geben, wie lange die Abwesenheit voraussichtlich dauern wird. Gleichzeitig muss der Arbeitnehmer für eine Freistellung sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein.

Zudem muss euch der Arbeitnehmer bereits ab dem ersten Krankheitstag des Kindes ein Attest per Post, Fax oder E-Mail zukommen lassen. In diesem Zuge wird auch von der Anzeige- sowie Nachweispflicht des Arbeitnehmers gesprochen. Grundsätzlich ist es im § 616 BGB sowie im § 45 SGB V gesetzlich geregelt, dass ihr eurem Arbeitnehmer von seiner Arbeit freistellen müsst, sollte sein Kind krank sein und versorgt werden müssen. Die Regelung der Freistellung gilt im Übrigen auch bei Kindern über 12 Jahren.

Anders verhält es sich jedoch bei der Entgeltfortzahlung im Falle eines erkrankten Kindes: Ist das Kind eines Arbeitnehmers krank, müsst ihr als Arbeitgeber nicht zwingend der Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung zustimmen. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) besteht nur ein Anspruch auf Freistellung und Entgeltfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer selbst krank ist und nicht das Kind. Allerdings sieht die Sache anders aus, wenn das erkrankte Kind oder ein anderes pflegebedürftiges Familienmitglied zu Hause betreut werden muss.

Ob und in welcher Höhe das Gehalt in dieser Zeit fortgezahlt wird, kann dennoch vom Arbeitgeber selbst festgelegt werden. Die Entgeltfortzahlung kann umgangen werden, indem ihr den § 616 BGB explizit in einem zusätzlichen Absatz im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausschließt. Auch mit einer allgemeinen Formulierung, wie zum Beispiel „Vergütet wird nur die tatsächlich geleistete Arbeit“, kann eine Entgeltfortzahlung im Vorfeld ausgeschlossen werden. In solchen Fällen kommen die gesetzlichen Krankenkassen für das Kinderkrankengeld auf.

Tipps für den Arbeitgeber

Habt ihr Mütter oder Väter in eurem Team, müsst ihr damit rechnen, dass diese aufgrund von Krankheit des Kindes hin und wieder ausfallen können, um ihr krankes Kind zu versorgen. Da dies natürlich nicht am Arbeitsplatz möglich ist, muss die Betreuung von zu Hause aus stattfinden und der Arbeitsplatz verlassen werden.

Aus diesem Grund ist es sinnvoll, mit einer gewissen Personalreserve zu planen, sollte in einer Abteilung Not am Mann sein. Zudem ist es wichtig, dass ihr zusammen mit dem Arbeitnehmer den Übergabeprozess im Vorfeld gut durchdenkt sowie plant und gegebenenfalls Kollegen einbezieht. Vor allem im Team ist es hilfreich, wenn Kollegen schnell einspringen und die wichtigsten Aufgaben in Abwesenheit des Elternteils erledigen können.

Könnt ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt wirklich nur sehr schwer auf eure berufstätige Mutter oder den berufstätigen Vater verzichten, könnt ihr eurem Arbeitnehmer zum Beispiel vorschlagen, aus dem Home-Office zu arbeiten. Dies könnte unter anderem sinnvoll sein, wenn eine Deadline eingehalten werden muss oder ein wichtiges Meeting ansteht. Eine weitere Möglichkeit wäre, dem Arbeitnehmer anzubieten, die Kosten für eine Notfallbetreuung des kranken Kindes zu übernehmen.

Das A und O zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist jedoch eine gute sowie ehrliche Kommunikation miteinander. So wird von Anfang an Missverständnissen vorgebeugt und es kann zusammen nach einer passenden Lösung gesucht werden, die für beide Parteien tragbar ist.

Gut zu wissen:
Bei dem Verdacht, dass Eltern krankfeiern, um sich um das Kind zu kümmern, könnt ihr ab dem ersten Krankheitstag ein Attest der Mutter oder des Vaters fordern.

Überblick über die wichtigsten Fakten bei Kinderkrankentagen:

  • Grundsätzlich haben Eltern das Recht, sich im Krankheitsfall des Kindes von der Arbeit freistellen zu lassen. Dies ist sowohl im § 616 BGB sowie im §45 SGB V geregelt. Anders als bei der Entgeltfortzahlung oder dem Krankengeld spielt es dabei keine Rolle, wie alt das erkrankte Kind ist.
  • Gesetzlich ist geregelt, dass sowohl Mutter als auch Vater pro Jahr jeweils zehn Tage zu Hause bei ihrem kranken Kind bleiben können und sich von ihrer Arbeit freistellen lassen dürfen. Bei zwei Kindern besteht pro Elternteil ein Anspruch auf 20 Tage, bei mehreren Kindern maximal 25 Tage jährlich.
  • Alleinerziehende Mütter oder Väter haben hingegen einen Anspruch auf eine Freistellung von 20 Tagen im Jahr pro Kind, bei mehr als zwei Kindern maximal 50 Tage pro Jahr.
  • Laut Anzeige- und Nachweispflicht müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber im Krankheitsfall des Kindes unverzüglich über die Abwesenheit sowie die voraussichtliche Dauer des Arbeitsausfalls informieren. Zudem müsst ihr eurem Vorgesetzten bereits ab dem ersten Krankheitstag des Kindes eine ärztliche Bescheinigung zukommen lassen.
  • Wurde dies im Arbeitsvertrag nicht eindeutig ausgeschlossen, kommt der Arbeitgeber für die Entgeltfortzahlung auf. Wurde die Zahlung allerdings im Vorfeld vertraglich ausgeschlossen, kommt die zuständige gesetzliche Krankenkasse für die Zahlung des Kinderkrankengeldes auf.
  • Der Krankenkasse muss eine ärztliche Bescheinigung über die Krankheit des Kindes vorliegen.
  • Zusätzlich zur Freistellung von der Arbeit habt ihr nur Anspruch auf eine Fortzahlung der Vergütung oder auf Kinderkrankengeld, wenn das erkrankte Kind unter 12 Jahre alt ist oder eine Behinderung hat und deshalb auf Hilfe angewiesen ist. Zudem darf es keine im Haushalt lebende Person geben, die sich in dieser Zeit um das kranke Kind kümmern kann.
  • Der betreuende Elternteil sowie das Kind müssen gesetzlich krankenversichert sein.
  • Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt zwischen 70 Prozent des Bruttogehalts und maximal 90 Prozent des Nettoeinkommens für die im Sozialgesetzbuch (SGB) festgelegten Tage. Dabei gilt jedoch ein Tageshöchstsatz von 105,88 Euro (Stand: 2019).
  • Privatversicherte erhalten kein Kinderkrankengeld von ihrer Krankenkasse. Selbstständige sowie Freiberufler hingegen erhalten ab dem 43. Krankheitstag Kinderkrankengeld, sofern sie freiwillig gesetzlich versichert sind und den allgemeinen Beitrag zahlen.

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