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Kurzarbeit und Elterngeld in Zeiten von Corona: Was ihr jetzt wissen müsst

Corona Geburt Vater

Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die gesamte Wirtschaft befinden sich nach wie vor viele Eltern in Kurzarbeit oder wurden von ihrer Arbeit freigestellt. Andere Eltern wiederum arbeiten in sogenannten systemrelevanten Berufen und mussten daher früher an ihren Arbeitsplatz zurückkehren.

Unter all den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern befinden sich einige Eltern, die sich derzeit in der Elterngeld-Vorphase befinden. Damit sich betroffene Eltern keine Sorgen um ihr Elterngeld machen müssen, hat Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey einen Gesetzesentwurf zur Anpassung des Elterngeldes vorgelegt, der vom Bundestag verabschiedet wurde.

In diesem Artikel findet ihr alle wichtigen Informationen über die Anhebung des Kurzarbeitergeldes sowie über die Anpassung des Elterngeldes. Zudem informieren wir euch darüber, welche weiteren Hilfestellungen die Bundesregierung anbietet, um Familien finanziell zu unterstützen.

Wann kommt es zu Kurzarbeit?

Arbeitgeber können Kurzarbeit beantragen, wenn das Unternehmen zum Beispiel durch einen temporären Auftragseinbruch finanziell in eine Krise gerät. Um keine Mitarbeiter entlassen zu müssen, wird häufig Kurzarbeit beantragt, was wiederum mit einer Verringerung der Arbeitszeit von allen oder einem Teil der Mitarbeiter verbunden ist. Vereinfacht ausgedrückt, stellt die Kurzarbeit in erster Linie ein Mittel der Politik dar, um wirtschaftsbedingte Kündigungen von Mitarbeitern zu verhindern und Arbeitslosigkeit vorzubeugen.

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Die Vorteile von Kurzarbeit sind, dass das Know-How der Mitarbeiter dem Unternehmen erhalten bleibt und sowohl der Arbeitsplatz als auch eine finanzielle Grundsicherung gewährleistet werden. Für die Dauer der Kurzarbeit müssen die betroffenen Mitarbeiter jedoch meistens Abstriche in der Höhe des Gehalts hinnehmen, doch nur so ist gesichert, dass der Arbeitgeber den Arbeitsausfall ausgleichen kann. Werden bestimmte Voraussetzungen erfüllt, können die Einnahmeausfälle durch Zahlungen von der Agentur für Arbeit etwas ausgeglichen werden.

Die wichtigste Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist, dass der Arbeitgeber die Kurzarbeit in seinem Unternehmen bei der Agentur für Arbeit anzeigt und die reguläre Arbeitszeit daraufhin verkürzt wird. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes ist dabei von dem Nettoentgeltausfall abhängig. Grundsätzlich werden betroffenen Angestellten ohne Kinder 60 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts ausgezahlt. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind erhalten normalerweise 67 Prozent des Nettogehalts.

Gut zu wissen:
Das verfügbare Nettoeinkommen setzt sich von einem Teil des regulären Gehalts und dem Kurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit zusammen.

Vorübergehende Erhöhung des Kurzarbeitergeldes

Durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie kam und kommt es nach wie vor zu einem teils dramatischen Rückgang in Sachen Aufträgen mit dem Ergebnis, dass viele Unternehmen Kurzarbeit für ihre Mitarbeiter beantragen. In diesem Zuge hat sich die Koalition von SPD und Union darauf geeinigt, die Höhe des Kurzarbeitergeldes bis voraussichtlich 31. Dezember 2020 zu erhöhen.

Dabei wurde beschlossen, dass sich ab dem vierten Bezugsmonat das Kurzarbeitergeld von Angestellten mit mindestens einem Kind befristet bis Ende des Jahres von 67 Prozent auf 77 Prozent erhöht. Bei kinderlosen Angestellten beträgt das Kurzarbeitergeld nicht mehr 60 Prozent, sondern 70 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Ab dem siebten Bezugsmonat erhöht sich das Kurzarbeitergeld für Familien sogar auf 87 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts.

Bitte beachten:
Das erhöhte Kurzarbeitergeld kann frühestens ab Juni 2020 in Anspruch genommen werden, da es sich beim ausschlaggebenden Referenzmonat um den März 2020 handelt und die Erhöhung erst ab dem vierten Bezugsmonat in Kraft tritt.

Auswirkungen der Kurzarbeit auf das Elterngeld

In erster Linie werden durch die Kurzarbeit Arbeitsplätze gerettet und somit auch Existenzen von Familien geschützt. Dennoch bringt die Kurzarbeit ohne Frage finanzielle Einbußen mit sich, welche wiederum einen Einfluss auf das Elterngeld haben können. Vor allem Familien, die sich seit der Corona-Krise in der sogenannten Elterngeld-Vorphase befinden und in den nächsten Wochen oder Monaten ihren Nachwuchs erwarten, machen sich deshalb große Sorgen. Doch auch bei Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten und dringend an ihrem Arbeitsplatz benötigt werden oder aufgrund der Corona-Pandemie von ihrem Beruf freigestellt sind, wächst die Unsicherheit in Bezug auf das Elterngeld.

Um zu umgehen, dass sich Kurzarbeit, eine Freistellung oder auch eine verfrühte Rückkehr an den Arbeitsplatz negativ auf die Höhe des Elterngeldes auswirkt, wurde im Mai ein neuer Gesetzesentwurf zur Anpassung des Elterngeldes aufgrund der Corona-Krise verabschiedet. Des Weiteren soll durch die Änderungen unter anderem verhindert werden, dass Eltern in der Zeit des Elterngeldbezugs in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey äußerte sich hierzu wie folgt:

„Mit der Elterngeld-Reform senden wir ein klares Signal: Auch in der Corona-Krise können sich Mütter und Väter auf Deutschlands bekannteste und beliebteste Familienleistung verlassen. Mit dem heute verabschiedeten Gesetz geben wir Eltern in systemrelevanten Berufen die Möglichkeit, die Zeit mit ihren Kindern nach der Krise nachzuholen. Wir verhindern, dass Eltern aufgrund der Ausnahmesituation weniger Elterngeld erhalten oder einen Teil der Leistung zurückzahlen müssen, wenn sie krisenbedingt mehr oder weniger arbeiten müssen als vorgesehen war.“

Elterngeld als finanzielle Familienleistung

Das Elterngeld wird in Deutschland als Familienleistung ausgezahlt und dient frisch gebackenen Eltern, die sich nach der Geburt intensiv um ihr Kind kümmern wollen und somit ihre Arbeit bis auf Weiteres unterbrechen oder einschränken. Indem das fehlende Einkommen nach der Geburt des Kindes durch einen staatlichen Zuschuss ausgeglichen wird, soll unter anderem die wirtschaftliche Existenz von jungen Familien gesichert werden. Zudem soll Eltern durch die Auszahlung des Elterngeldes ermöglicht werden, Beruf sowie Familie besser miteinander vereinbaren zu können.

Das Elterngeld wird dabei in folgende Varianten unterteilt:

  • Basiselterngeld
  • ElterngeldPlus
  • Partnerschaftsbonus

Gemeinsam stehen den Eltern insgesamt 14 Monate Basiselterngeld zu, sofern sich beide Elternteile an der Kinderbetreuung beteiligen. Dabei können die Monate beliebig untereinander aufgeteilt werden, wobei ein Elternteil mindestens zwei und höchstens 12 Monate für sich beanspruchen kann. Alleinerziehende können unter bestimmten Voraussetzungen die vollen 14 Monate Basiselterngeld für sich allein beantragen.

Gut zu wissen:
Normalerweise kann das Basiselterngeld nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes erhalten werden. Aufgrund der Corona-Pandemie gelten jedoch vorübergehend geänderte Regelungen zum Elterngeld.

Neue Regelungen in Sachen Elterngeld

Das Elterngeld-Gesetz, welches von der Bundesministerin als krisenfest bezeichnet wird, umfasst insgesamt drei große Regelungsbereiche, die aufgrund der Corona-Pandemie angepasst wurden und welche wir euch in den folgenden Punkten erläutern wollen:

Eltern in Kurzarbeit: Es wurde beschlossen, dass sowohl das Kurzarbeitergeld als auch andere Einkommensersatzleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld I, die Höhe des Elterngeldes nicht reduzieren. Indem die von der Kurzarbeit betroffenen Monate nicht einberechnet werden müssen, hat das Kurzarbeitergeld somit keine negativen Auswirkungen auf die finale Berechnung des Elterngeldes.

Eltern in systemrelevanten Berufen: Eltern, die in systemrelevanten Berufen oder in einer systemrelevanten Branche arbeiten und somit maßgeblich bei der Aufrechterhaltung der Gesellschaft sowie Wirtschaft beteiligt sind, haben ein Recht darauf, ihre Elterngeldmonate nach hinten zu verschieben. Werden die Elterngeldmonate aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie also nicht zwischen 01. März und 31. Dezember 2020 genommen, können diese bis spätestens Juni 2021 verschoben und auch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes genommen werden. Zudem ist es wichtig zu wissen, dass die verschobenen Elterngeldmonate keinen negativen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes bei einem weiteren Kind haben.

Partnerschaftsbonus: Mit dem sogenannten Partnerschaftsbonus können Eltern zusätzlich vier Monate ElterngeldPlus bekommen, sofern beide Elternteile in dieser Zeit Teilzeit arbeiten. Indem durch den Partnerschaftsbonus die parallele Teilzeit finanziell gefördert wird, sollen beide Elternteile mehr Zeit für ihren Nachwuchs sowie das Familienleben haben und sich die Kindererziehung teilen. Muss ein Elternteil aufgrund der Corona-Pandemie unvorhergesehen mehr oder weniger Stunden arbeiten, als ursprünglich geplant, entfällt der Partnerschaftsbonus nicht, beziehungsweise muss dieser nicht zurückgezahlt werden. Somit gelten die Angaben zur Zeit der Antragsstellung.

Gut zu wissen:
Die neuen Regelungen zum Elterngeld gelten rückwirkend ab 01. März 2020 und stellen neben der Erhöhung des Kurzarbeitergeldes, dem Kinderbonus sowie den Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz finanzielle Hilfestellungen für Familien dar. Auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) könnt ihr euch über alle finanziellen Unterstützungen informieren, die Familien aufgrund der Corona-Pandemie zustehen.

So wird Elterngeld normalerweise berechnet

Wie hoch das Elterngeld ausfällt, hängt in erster Linie von dem durchschnittlichen Netto-Einkommen des betreuenden Elternteils vor der Geburt des Kindes, beziehungsweise vor dem Beginn der Mutterschutzfrist ab. Ausgangspunkt der Berechnung bei der Elterngeldstelle ist dabei immer der Verdienst der letzten 12 Monate. Wurde in einem Monat kein Einkommen erzielt, fließen bei der Berechnung 0 Euro in das durchschnittliche Einkommen ein.

Einkommensersatzleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld I sowie Krankengeld, fließen nicht in die Berechnung mit ein. Das Gleiche gilt für einmalige Zusatzleistungen des Arbeitgebers, zu welchen sowohl Weihnachtsgeld als auch Urlaubsgeld sowie Boni gehören. Regelmäßige Provisionen hingegen werden bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt.

Auch interessant: Der kostenlose Elterngeldrechner von Kinderinfo

Gut zu wissen:
Das sogenannte Elterngeldnetto, welches für die Elterngeldstelle die Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes darstellt, setzt sich aus dem Elterngeldbrutto abzüglich der Steuerabzüge sowie Sozialversicherungsabzüge zusammen.

Grundsätzlich erhalten Eltern zwischen 65 Prozent und 100 Prozent ihres Netto-Einkommens, wobei das Basiselterngeld mindestens 300 Euro und maximal 1800 Euro pro Monat beträgt. Somit soll unter anderem gewährleistet werden, dass auch erwerbslose Elternteile, Studierende, Hausfrauen oder Hausmänner sowie Eltern, die aufgrund von der Betreuung älterer Kinder keiner Arbeit nachgehen, mindestens 300 Euro Elterngeld pro Monat erhalten. Eltern mit einem niedrigeren Einkommen erhalten zwischen 67 Prozent und 100 Prozent von ihrem Nettoeinkommen, wohingegen Eltern mit einem monatlichen Einkommen über 1240 Euro 65 Prozent des Netto-Einkommens ausgezahlt bekommen. Bei Selbstständigen zählt das letzte Wirtschaftsjahr als Grundlage bei der Berechnung des Elterngeldes.

Familien mit mehreren Kindern erhalten außerdem einen sogenannten Geschwisterbonus, der 10 Prozent des Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro pro Monat ausmacht. Der Geschwisterbonus wird so lange ausgezahlt, bis eines der Geschwisterkinder die Altersgrenze erreicht. Damit der Geschwisterbonus in Anspruch genommen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

Bei einem weiteren Kind: Das weitere Geschwisterkind darf nicht älter als drei Jahre alt sein

Bei mehreren Kindern: Mindestens zwei Kinder müssen unter sechs Jahre alt sein

Bei einem Kind mit Behinderung: Das Kind muss unter 14 Jahre alt sein

Erwartet ihr die Geburt von Zwillingen oder gar Mehrlingen, erhaltet ihr zusätzlich zu eurem Basiselterngeld einen Zuschlag von 300 Euro pro weiteres Kind. Bei einem Zwillingspaar macht das also 300 Euro aus und bei der Geburt von Drillingen erhaltet ihr zusätzlich 600 Euro zum normalen Elterngeld dazu.

Darf während dem Elterngeldbezug gearbeitet werden?

Ja, sofern der betreuende Elternteil in seiner Elternzeit nicht mehr als 30 Stunden die Woche arbeitet, kann zusätzlich zum Elterngeld einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werden. Um euren Anspruch auf Elterngeldbezug jedoch nicht zu gefährden, müsst ihr hierfür zwei wichtige Aspekte berücksichtigen:

Der gesamte Betrag, den ihr während eures Bezugszeitraumes zusätzlich erwirtschaftet, wird dem Elterngeld direkt angerechnet. Einen Freibetrag gibt es in diesem Fall nicht.

Arbeitet ihr mehr als 30 Stunden in der Woche, habt ihr in dem entsprechenden Monat keinen Anspruch mehr auf das Elterngeld.

Die Anrechnung erfolgt in der Regel im Nachhinein, indem euch die Elterngeldstelle bezüglich eurer Einkünfte im Bezugszeitraum des Elterngeldes befragt. Alternativ habt ihr auch die Möglichkeit, eure voraussichtlichen Einkünfte sowie eure wöchentlichen Arbeitsstunden während der Elternzeit vorab bei der Antragsstellung anzugeben. In diesem Falle wird von der sogenannten Selbsteinschätzung gesprochen.

Weitere finanzielle Hilfestellungen für Familien in Zeiten von Corona

Wie sieht es eigentlich aus, wenn ein oder mehrere Kinder aufgrund von Kita- sowie Schulschließungen von einem Elternteil betreut werden müssen und dieser aufgrund dessen nicht arbeiten kann? In diesem Falle besteht laut dem Infektionsschutzgesetz ein Anspruch auf eine Lohnfortzahlung bei Kita- oder Schulschließungen, wobei die finanzielle Entschädigung 67 Prozent des monatlichen Verdienstausfalls, maximal jedoch 2016 Euro im Monat beträgt.

Die Dauer der Lohnfortzahlung wurde zudem vom Bundestag von sechs auf zehn Wochen, und zwar für jedes Elternteil erhöht. Somit besteht ein Anspruch auf insgesamt zwanzig Wochen Entgeltfortzahlung – zehn Wochen für die Mutter sowie weitere zehn Wochen für den Vater. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf zwanzig Wochen Lohnfortzahlung im Falle einer Kita- oder Schulschließung. Die Auszahlung wird vom Arbeitgeber übernommen, der wiederum bei der zuständigen Landesbehörde eine Erstattung beantragen kann. Für eine Lohnfortzahlung müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Kinder müssen unter 12 Jahre alt sein
  • Eine anderweitige Betreuung der Kinder ist nicht möglich
  • Überstunden sowie Gleitzeit müssen bereits aufgebraucht sein

Neben der Erhöhung des Kurzarbeitergeldes, den Anpassungen beim Elterngeld sowie der Möglichkeit einer Lohnfortzahlung bei einer Kita- oder Schulschließung hat die Bundesregierung außerdem beschlossen, allen Kindergeld berechtigten Eltern einen sogenannten Kinderbonus auszuzahlen. Beim Kinderbonus handelt es sich um eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro für jedes Kind, welche in zwei Teilzahlungen zu je 150 Euro automatisch mit dem Kindergeld im Herbst auf das Konto der Eltern überwiesen wird.

Da der Kinderbonus versteuert werden muss, profitieren in erster Linie Eltern mit einem niedrigeren Einkommen sowie Eltern, die Hartz IV oder eine andere Sozialleistung beziehen, von der finanziellen Unterstützung. Zudem wird der Kinderbonus nicht auf die Grundsicherung angerechnet und dieser wird beim Wohngeld nicht als Einkommen berücksichtigt. Besserverdiener hingegen haben in der Regel keinen finanziellen Vorteil durch den Kindergeld-Zuschuss und profitieren mehr vom Steuerfreibetrag.

Zusammenfassung Kurzarbeit und Elterngeld in Zeiten von Corona

Nach wie vor stellt die Corona-Pandemie das soziale sowie wirtschaftliche Leben auf den Kopf. Vor allem Eltern mit jüngeren Kindern stehen vor ganz neuen Herausforderungen und vollbringen oft einen regelrechten Spagat, um sowohl die Kinderbetreuung als auch den Beruf unter einen Hut zu bekommen. Um Entlassungen zu verhindern und dem teils enormen Auftragsrückgang entgegenwirken zu können, haben sich viele Arbeitnehmer in dieser schwierigen Zeit dazu entschieden, Kurzarbeit anzumelden. Um betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer finanziell etwas zu entlasten, wurde das Kurzarbeitergeld bis Ende Dezember 2020 für Familien mit mindestens einem Kind von 67 Prozent auf 77 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts angehoben.

Damit sich die Kurzarbeit jedoch nicht negativ auf das Elterngeld auswirkt, hat die Bundesregierung zudem einen Gesetzesentwurf zur Anpassung des Elterngeldes verabschiedet. In den Änderungen heißt es unter anderem, dass die von Kurzarbeit betroffenen Monate nicht in die Berechnung des Elterngeldes einfließen und die Höhe des Elterngeldes somit nicht negativ beeinträchtigt wird. Des Weiteren ist es durch die Anpassung möglich, die Elterngeldmonate aufzuschieben, sollte der betroffene Elternteil zum Beispiel früher als geplant an seinen Arbeitsplatz zurückkehren müssen. Auch der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit beider Elternteile fördern soll, muss nicht zurückgezahlt werden und entfällt nicht.

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