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Elternzeit vorbei: Was bekomme ich nach dem Elterngeld?

Elternzeit vorbei Elterngeld

Durch das Elterngeld und das Elternzeitgesetz wird es Eltern ermöglicht, ihr Kind nach der Geburt zu betreuen, indem das fehlende Einkommen für einen bestimmten Zeitraum ausgeglichen wird. Dabei stehen den Eltern Basiselterngeld oder das BasiselterngeldPlus, welches vor allem bei einer zusätzlichen Teilzeitarbeit sinnvoll ist, zu. Doch auch, wenn ihr anstelle des Basiselterngeldes das BasiselterngeldPlus beantragt, ist spätestens 28 Monate nach der Geburt eures Kindes jede Form des Elterngeldes ausgeschöpft.

Viele Eltern stellen sich dann die Frage: Wie geht es mit der finanziellen Versorgung der Familie nach dieser Zeit weiter und können weitere Hilfen vom Staat beantragt werden? In diesem Artikel informieren wir euch über die staatlichen Hilfen, welche über das Elterngeld und ElterngeldPlus hinaus beantragt werden können.

Anspruch auf Elternzeit

Alle berufstätigen Mütter und Väter haben einen rechtlichen Anspruch auf Elternzeit gegenüber ihrem Arbeitgeber, um sich voll und ganz um die Betreuung ihres im gleichen Haushalt lebenden Kindes kümmern zu können. Dabei beträgt die maximale Dauer der Elternzeit pro Kind drei Jahre und es ist eine Aufteilung von insgesamt bis zu drei Zeitabschnitten möglich. Damit die Elternzeit voll ausgeschöpft werden kann, sieht das Gesetz vor, mindestens 12 Monate in den ersten drei Lebensjahren des Kindes in Anspruch zu nehmen. Eine Zustimmung in den ersten drei Lebensjahren seitens des Arbeitgebers ist nicht notwendig, allerdings muss die Elternzeit sowie die Dauer mindestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich gemeldet werden.

Gut zu wissen:
Anspruch auf Elternzeit besteht nur, wenn die Kinderbetreuung von dem jeweiligen Elternteil selbst übernommen wird, wobei natürlich nichts gegen die Unterstützung von Familienmitgliedern oder einem Au-Pair spricht.

Die restlichen 24 Monate können aufgrund der neuen Regelung aufgespart und zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die aufgesparte Elternzeit bis zum achten Geburtstag des Kindes genommen wird. Handelt es sich um den dritten und somit letzten Teilabschnitt der Elternzeit, ist außerdem die Zustimmung des Arbeitgebers notwendig. Während der gesamten Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz gegenüber der Eltern, welcher maximal acht Wochen vor dem Beginn in Kraft tritt und über die komplette Elternzeit andauert. Im Anschluss haben die Eltern einen Anspruch auf den gleichen Arbeitsplatz wie vor der Elternzeit oder zumindest auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Wie die Elternzeit zwischen den Elternteilen aufgeteilt wird, kann selbst entschieden werden. Im Rahmen der Elternzeit ist es zudem möglich, sogenannte Partnermonate zu nehmen, in welchen sich die Eltern gemeinsam um die Betreuung ihres Kindes kümmern können.

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Bitte beachten:
Bei Müttern wird die Mutterschutzfrist auf die Elternzeit angerechnet.

Wie lange wird Elterngeld gezahlt?

Neben der Elternzeit steht den Eltern zudem Elterngeld zu, welches aufgrund des ruhenden Arbeitsverhältnisses nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Staat gezahlt wird. Durch das Elterngeld soll den Eltern ermöglicht werden, die ersten Lebensmonate ihres Kindes intensiv erleben und sich voll und ganz auf die Kinderbetreuung konzentrieren zu können und nicht aus finanziellen Gründen arbeiten gehen zu müssen. Als Faustregel gilt: Die Höhe des Elterngeldes beträgt in der Regel 65 Prozent vom Nettoeinkommen vor der Geburt des Kindes und kann bis zu 12, beziehungsweise maximal 14 Monate ausgezahlt werden. Maximal beträgt das Elterngeld 1800 Euro pro Monat.

Das sogenannte Basiselterngeld kann dabei beliebig zwischen den Eltern aufgeteilt werden. So können zum Beispiel beide Elternteile für die ersten sechs Monate Elterngeld beantragen oder die Mutter nimmt acht Monate und der Vater die restlichen vier Monate in Anspruch. Beteiligen sich beide Eltern an der Kinderbetreuung und fällt dadurch Einkommen weg und entstehen demzufolge finanzielle Einbußen, kann das Basiselterngeld sogar um zwei weitere Monate länger bezogen werden. In diesem Zuge wird von den sogenannten Partnermonaten gesprochen. Alleinerziehende können die vollen 14 Monate Basiselterngeld in Anspruch nehmen.

Gut zu wissen:
Basiselterngeld können Eltern maximal in den ersten 14 Lebensmonaten ihres Kindes beanspruchen. Nach Ablauf des Basiselterngeldes können zum Beispiel das ElterngeldPlus oder der Partnerschaftsbonus erhalten werden.

Was kommt nach dem Basiselterngeld?

Die ersten 12 beziehungsweise 14 Monate sind oft schneller vorbei, als einem lieb ist und so sind viele Eltern verständlicherweise besorgt, wie sie das fehlende Gehalt nach dem Anspruch auf Elterngeld ausgleichen können, um die Familie finanziell zu versorgen. Zudem können nicht alle Eltern rechtzeitig einen Betreuungsplatz für ihr Kind finden, um beruflich wieder voll durchzustarten. Andere Eltern wiederum wollen ihre Tochter oder ihren Sohn in diesem Alter schlicht und ergreifend noch nicht in fremde Hände geben, was absolut nachvollziehbar ist.

Wir zeigen euch, welche Alternativen es zum klassischen Basiselterngeld gibt und was ihr zudem beantragen könnt, um auch nach Ablauf des Basiselterngeldes finanziell über die Runden zu kommen:

Das ElterngeldPlus beantragen

Beim ElterngeldPlus handelt es sich vereinfacht ausgedrückt, um eine Aufsplittung des Basiselterngeldes, das in erster Linie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stärken soll. Zudem richtet sich das ElterngeldPlus insbesondere an Eltern, die bereits so früh wie möglich nach der Geburt ihres Kindes wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Das ElterngeldPlus kann doppelt so lange in Anspruch genommen werden wie das Basiselterngeld, allerdings beträgt die Höhe der monatlichen Auszahlung dann auch nur die Hälfte, also 65 Prozent des Nettoeinkommens vor der Geburt geteilt durch zwei. Ein Monat Basiselterngeld kann demzufolge mit zwei Monaten BasiselterngeldPlus ersetzt werden.

Am sinnvollsten ist das BasiselterngeldPlus, wenn ein oder beide Elternteile nach der Geburt weiterhin in Teilzeit arbeiten oder nicht komplett auf ihre Arbeit verzichten wollen. Gemeinsam mit dem Gehalt der Teilzeitarbeit kann das monatliche BasiselterngeldPlus genauso hoch ausfallen wie das klassische Elterngeld, allerdings mit dem Vorteil, dass das BasiselterngeldPlus für bis zu 28 Monate gezahlt wird. Unter dem Strich bleibt die Höhe des ausgezahlten Gesamtbetrages allerdings gleich, lediglich die monatliche Auszahlungshöhe und die Dauer der Auszahlung verändern sich.

Solltet ihr euch für das ElterngeldPlus interessieren, muss dies jedoch rechtzeitig beantragt werden, denn die Eltern müssen sich zwischen dem klassischen Elterngeld sowie dem ElterngeldPlus entscheiden und können nicht einfach, nachdem der Anspruch auf Basiselterngeld erloschen ist, auf das ElterngeldPlus umsteigen. Aus diesem Grund solltet ihr euch vor der Antragstellung gründlich überlegen, ob ihr nach der Geburt eures Kindes in Teilzeit arbeiten oder euch ausschließlich um die Kinderbetreuung kümmern wollt.

Bitte beachten:
Denkt daran, das ElterngeldPlus frühzeitig zu beantragen, denn es kann nicht einfach nach dem klassischen Basiselterngeld gewählt werden. Will ein oder beide Elternteile in der Elternzeit Teilzeit arbeiten, ist das BasiselterngeldPlus eine gute Alternative.

Partnerschaftsbonus

Übernehmen beide Elternteile auf vier aufeinanderfolgenden Monaten gemeinsam die Betreuung ihres Kindes und arbeiten in dieser Zeit gleichzeitig nur in Teilzeit, bekommt das Paar zusätzlich vier Monate ElterngeldPlus vom Staat geschenkt. Voraussetzung für die Auszahlung des Partnerschaftsbonus ist jedoch, dass nicht weniger als 25 Stunden und nicht mehr als 30 Stunden in der Woche in Teilzeit gearbeitet wird. Diese vom Gesetz aufgestellte Zeitspanne ist strikt einzuhalten, um den Anspruch auf den Partnerschaftsbonus nicht zu verlieren. Arbeitet nur ein Elternteil zu viel oder zu wenig, muss der bereits ausgezahlte Bonus zurückgezahlt werden. Möchte das Paar von dem Partnerschaftsbonus profitieren, muss deshalb im Vorfeld sorgfältig geplant und alle Details bezüglich der Arbeitszeit und Dauer der Teilzeitbeschäftigung mit dem jeweiligen Arbeitgeber abgesprochen werden.

Der Partnerschaftsbonus ist bei Eltern durchaus beliebt und wird laut einem Bericht des Bundesfamilienministeriums sehr gut angenommen und häufig in Anspruch genommen. Bei Vätern ist der Partnerschaftsbonus besonders gefragt, denn auf diesem Wege wird eine partnerschaftliche Aufteilung der Kinderbetreuung zwischen den Elternteilen möglich gemacht. Der Partnerschaftsbonus muss nicht zwingend nach der Inanspruchnahme des normalen Elterngeldes oder des ElterngeldPlus erhalten werden, dieser kann auch bereits früher geltend gemacht werden.

Da der Partnerschaftsbonus etwas für Verwirrung sorgen kann, wollen wir euch diesen mit einem Beispiel aus der Praxis näherbringen:

Da die Mutter so schnell wie möglich nach der Geburt ihrs Kindes wieder in Teilzeit arbeiten will, bezieht sie in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes BasiselterngeldPlus. Vom siebten bis zehnten Lebensmonat, also insgesamt vier Monate, beziehen beide Elternteile den Partnerschaftsbonus. In dieser Zeit müssen beide Elternteile gleichzeitig mindestens 25 Stunden und maximal 30 Stunden in der Woche arbeiten. Hat die Mutter in den vorangegangenen Monaten lediglich 20 Wochenstunden gearbeitet, muss also die wöchentliche Arbeitszeit nach Absprache mit dem Arbeitgeber um mindestens fünf und maximal zehn Stunden erhöht werden, sofern der Partnerschaftsbonus bezogen wird.

Bitte beachten:
Der Partnerschaftsbonus darf nicht mit den Partnermonaten verwechselt werden. Bei den Partnermonaten handelt es sich um zwei weitere Monate Elterngeld, sollten sich beide Elternteile bei der Kinderbetreuung beteiligen und dadurch finanzielle Einbußen erleiden.

Anspruch auf Kindergeld

Sind die Kinder unter 18 Jahre und leben im selben Haushalt, besteht für jedes Kind der Anspruch auf Kindergeld. Eine weitere Voraussetzung für das Kindergeld ist, dass sich der Wohnort entweder in Deutschland oder in einem EU-Land, beziehungsweise in Norwegen, Liechtenstein, Island oder in der Schweiz befindet. In Ausnahmefällen kann das Kindergeld auch für volljährige Kinder bezogen werden. Dabei beträgt die Höhe des Kindergeldes für ein Kind ab dem 01.01.2021 mindestens 219 Euro im Monat (bis zum 31.12.2020 mindestens 204 Euro). Ab dem dritten Kind erhöht sich das Kindergeld ab Januar 2021 auf 225 Euro und ab dem vierten Kind auf 250 Euro pro Monat.

Das Kindergeld wird immer nur an ein Elternteil und bei mehreren Kindern in einer Gesamtsumme monatlich auf das Konto ausgezahlt und soll im Interesse des täglichen Bedarfs des Kindes oder der Kinder eingesetzt werden. Um das Kindergeld zu beantragen, muss ein schriftlicher Antrag bei der Familienkasse eurer zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden. Dieser kann direkt online ausgefüllt und übermittelt werden. Um den Kindergeldantrag korrekt auszufüllen, benötigt ihr eure steuerliche Identifikationsnummer sowie die steuerliche Identifikationsnummer eures Kindes. Zudem wird eure Bankverbindung benötigt und ihr müsst eine Kopie der Geburtsurkunde eures Kindes vorlegen, um einen Nachweis zur Geburt zu erbringen. Solltet ihr im öffentlichen Dienst arbeiten oder bezieht ihr Versorgungsbezüge, müsst ihr den Antrag auf Kindergeld bei eurer Dienststelle stellen.

Konntet ihr euch nicht rechtzeitig um einen Kindergeldantrag kümmern oder habt ihr die Antragstellung schlicht und ergreifend vergessen, besteht die Möglichkeit, das Kindergeld rückwirkend für maximal sechs Monate zu erhalten. Hierfür müsst ihr im Kindergeldantrag angeben, dass ihr das Kindergeld rückwirkend für einen bestimmten Zeitraum beantragen wollt. Voraussetzung für eine rückwirkende Auszahlung ist, dass euch das Kindergeld in dem angegebenen Zeitraum zugestanden hat und euch aufgrund der ausstehenden Antragsstellung noch nicht ausgezahlt werden konnte.

Gut zu wissen:
Bei allen Fragen rund um das Thema Kindergeld ist die örtliche Agentur für Arbeit die erste Ansprechperson.

Möglichkeit eines Kinderzuschlags

Spätestens 28 Monate nach der Geburt des Kindes hat der Bezug von jeglicher Form des Elterngeldes ein Ende. Allerdings wird, sofern alle nötigen Voraussetzungen erfüllt sind, weiterhin Kindergeld für jedes im Haushalt lebende Kind gezahlt. Sollte dennoch das Geld am Ende des Monats knapp sein, weil ihr nach der Elternzeit zum Beispiel nicht in euren Beruf zurückkehren könnt, besteht die Möglichkeit, zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag zu beantragen. Der Kinderzuschlag soll in erster Linie verhindern, dass Familien mit einem geringen Einkommen vorschnell in den Bezug von Arbeitslosengeld II rutschen.

Beantragt werden kann der Kinderzuschlag bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, allerdings müssen für die Genehmigung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Kind ist unter 25 Jahre alt
  • Das Kind lebt im selben Haushalt
  • Das Kind ist nicht verheiratet
  • Es besteht ein Anspruch auf Kindergeld
  • Gesamteinkommen der Eltern liegt bei mindestens 900 Euro brutto, bei Alleinerziehenden 600 Euro brutto
  • Kein Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
  • Einkommen liegt unter der Höchsteinkommensgrenze (Höchsteinkommensgrenze variiert und ist von drei Faktoren abhängig: Wohnkosten, elterlicher Bedarf, Gesamtkinderzuschlag)
  • Einkommen, Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld reichen zusammen aus, um den Bedarf der Familie zu decken

Wie hoch der Kinderzuschlag ausfällt, wird anhand des verfügbaren Einkommens berechnet. Allerdings beträgt der Zuschlag maximal 185 Euro pro Monat und pro Kind.

Gut zu wissen:
Kann der eigene, nicht aber der Bedarf der Kinder mit dem vorhandenen Einkommen gedeckt werden, besteht die Möglichkeit, zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag zu beantragen.

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