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Partnerschaftsbonus beim Elterngeld

Partnerschaftsbonus

Wenn ihr euch die Betreuung des Kindes mit eurem Partner teilen wollt, so könnte der Partnerschaftsbonus für euch infrage kommen. Dieser Bonus bietet den Vorteil, dass euch insgesamt vier zusätzliche Monate vom Elterngeld Plus zur Verfügung stehen.

Ihr könnt den Partnerschaftsbonus ohne jeglichen Bezug vom Elterngeld Plus erhalten. Der Bonus wird genauso berechnet wie Elterngeld-Plus-Monate. Er ist jedoch losgelöst vom Elterngeld Plus zu beantragen. Weitere Details und Tipps zum Partnerschaftsbonus findet ihr hier auf dieser Seite von Kinderinfo.de.

Welche Vorteile bietet der Partnerschaftsbonus bei dem Elterngeld?

Mit dem Partnerschaftsbonus versucht die Bundesregierung die jungen Eltern dazu zu animieren, dass die familiären und beruflichen Aufgaben partnerschaftlich geteilt werden, wobei die beiden Elternteile trotzdem weiter arbeiten gehen. Im Vergleich zu dem klassischen Basis-Elterngeld müssen die beiden Elternteile also 24 bis 32 Stunden pro Woche arbeiten gehen, um von dem Partnerschaftsbonus profitieren zu können. Für den Zeitraum von vier zusätzlichen Monaten gibt es also weiterhin die Beiträge aus dem Elterngeld Plus auf das Konto der Eltern. Somit sollten ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um die Kinderbetreuung realisieren zu können und besser abgesichert zu sein.

Die Arbeitszeit von 24 bis 32 Stunden pro Woche muss nicht in jeder einzelnen Woche geleistet werden. Vielmehr werden die Wochenstunden durchschnittlich im Monat gerechnet. Zudem sind auch die Stunden relevant. Das bedeutet, dass Überstunden dazu gezählt und Minusstunden abgezogen werden. Als Arbeitszeittage gelten auch gesetzliche Feiertage, Urlaubstage und Krankheitstage.

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Hinweis
Bei dem Partnerschaftsbonus handelt es sich nicht um die Partnermonate. Diese beiden Begriffe werden des Öfteren miteinander vertauscht. Bei den Partnermonaten dreht es sich um einen Extra-Zeitraum, wobei es das Elterngeld gibt, wenn beide Elternteile diese finanzielle Unterstützung vom Staat beantragen.

Übersicht der Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus

  • Beide Elternteile (oder Alleinerziehende) müssen in Teilzeit parallel arbeiten gehen
  • Die Erwerbstätigkeit muss für vier Monate lang bestehen
  • Die Arbeitszeit liegt bei jedem Elternteil bei mindestens 24 bis zu 32 Stunden pro Woche
  • Das Elterngeld Plus muss beantragt werden

Wichtig: Gezahlte Beträge für den Partnerschaftsbonus können zurück gefordert werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr eingehalten werden. Dies gilt auch, wenn nur ein Elternteil die Voraussetzungen nicht erfüllt. Dann verlieren beide den Partnerschaftsbonus. Diese Regelung betrifft aber nur den Monat, in dem die Arbeitszeiten nicht eingehalten werden. Das Elterngeld für die anderen Lebensmonate können behalten werden. Voraussetzung dafür ist der Bezug des Partnerschaftsbonus für mindestens zwei Monate.

Gemeinsame Teilzeitarbeit mit dem Partnerschaftsbonus

Der Partnerschaftsbonus ist vor allem für alle Menschen von Interesse, die eine bestehende Tätigkeit mit in ihren Lebensentwurf einbeziehen und trotz des neugeborenen Babys weiter arbeiten gehen möchten. Vor der Reform vom Elterngeld war dies ein Wunsch vieler junger Eltern, die diese Regelungen aufgrund dessen stark kritisiert haben.

Partnerschaftsbonus bei Alleinerziehenden

Alleinerziehende Eltern werden natürlich auch von dem Partnerschaftsbonus gefördert. Wenn ihr also als alleinerziehendes Elternteil an vier aufeinanderfolgenden Monaten in Teilzeit arbeiten geht, so gibt es für diesen Zeitraum ebenfalls den Partnerschaftsbonus in Form von vier zusätzlichen Elterngeld-Monaten ausgezahlt.

Kritik am Partnerschaftsbonus – Wenn der Arbeitgeber nicht mitspielt

Prinzipiell handelt es sich bei dem Partnerschaftsbonus um eine gute Sache für die jungen Eltern. Ist hingegen eine der bereits erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, dann kann der Partnerschaftsbonus nicht bezogen werden. Ein häufig genannter Kritikpunkt im Zusammenhang mit dem Partnerschaftsbonus stellt die Zusage vom Arbeitgeber beider Elternteile dar, der einer Teilzeitstelle zustimmen muss. Allerdings kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass eine normale Vollzeitstelle nicht so leicht in eine Teilzeitoption umgestellt werden kann. Was können Betroffene also in einem solchen Fall tun? Recht wenig, denn ein Jobwechsel kommt allein aufgrund vom Partnerschaftsbonus wohl für die wenigsten Verbraucher infrage.

Erfahrungen mit dem Partnerschaftsbonus in der Praxis

Sowohl bei kleinen Betrieben als auch bei großen Unternehmen ist es in der Praxis der Fall, dass die Teilzeitumstellung ein Problem darstellt. Gerade bei kleinen Firmen aus dem Mittelstand ist aufgrund der begrenzten Anzahl an Mitarbeitern also nur selten eine solche Umstellung möglich, weshalb der Partnerschaftsbonus in der Kritik steht.

Tipps für Eltern, die in Zukunft gerne vom Partnerschaftsbonus profitieren möchten

Um die Wahrscheinlichkeit auf den Partnerschaftsbonus zu erhöhen oder auch die Voraussetzungen sicherzustellen, ist es ratsam, dass ihr die nachfolgenden Tipps beachtet. Wenn ihr also beispielsweise beim Arbeitgeber nach einer Umstellung auf Teilzeit fragt, so lasst euch eine Zusage auf jeden Fall schriftlich bestätigen. Somit verfügt ihr dann immer über einen entsprechenden Nachweis. Eine weitere Lösung stellt im Fall einer Ablehnung vom aktuellen Arbeitgeber eine selbstständige Tätigkeit dar oder auch eine Bewerbung bei einer anderen Firma.

1 Kommentar

  1. Katrin

    6. November 2018 at 20:15

    So rosig wie hier beschrieben ist der Partnerschaftsbonus nicht, denn das Jugendamt hat seine ganz eigene Rechnung zur Arbeitszeit. Sobald man während der vier Monate einen Krankheitstag und/oder Urlaubstag hat arbeitet man schnell zu wenig oder zuviel. Und zwar nach der willkürlichen Stundenanzahl des Jugendamtes und nicht des Arbeitgebers. Hier ist höchste Vorsicht geboten, denn auch auf Nachfrage bekommt man keine Auskunft, wie das Jugendamt seine Rechnungen vollziehen. Und dann heißt es mehrere tausend Euro zurück zahlen! Und da man durch die reduzierte Arbeit schon weniger verdient hat, ist man finanziell doppelt abgestraft.

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