Sammlung
von Urteilen zum Thema Wohnumfeld und öffentliche Spielplätze
Für
Kinder:
Kinder und Jugendliche dürfen nach Ansicht des Bundesgerichtshofes
(BGH) ruhig mal laut sein. Lärm "als Begleiterscheinung kindlichen
und jugendlichen Freizeitverhaltens" müsse in "höherem Maße"
hingenommen werden. Die Richter begründeten ihre Grundsatzentscheidung
mit dem "Interesse der Allgemeinheit an einer kinder- und jugendfreundlichen
Umgebung". Das Urteil erging im Zusammenhang mit der Klage von Hauseigentümern
wegen Lärmbelästigung durch einen gemeindeeigenen Jugendzeltplatz
in einem Seitental der Lahn.
AZ.: V ZR 62/91
Kinder und
Jugendliche dürfen also doch laut sein. Vorbei die Zeit, wo mit
gerichtlicher Hilfe so mancher Spielplatz verhindert bzw. geschlossen
wurde. Zwar steht noch auf vielen Höfen das Schild "Spielen verboten"
damit ja kein Krach aufkommt - aber das ist jetzt vorbei.
Jetzt liegt eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes
vor, der das Recht auf kindliche Äußerungsfreiheit festschreibt.
Kinder und Jugendliche dürfen also ruhig ´mal laut sein.
WAZ vom 27.04.93
Dazu paßt
auch folgendes Urteil aus Nürnberg:
Spielplatzlärm
"naturnotwendig"
Lärm spielender Kinder auf Spielplätzen ist "naturnotwendig"
und muß von Anwohnern hingenommen werden. Das entschied das Landgericht
Nürnberg-Fürth. Die Kinderspielplätze in Wohngebieten
seien nicht nur zulässig, sondern geboten. Anwohner hatten ihre
Gemeinde zwingen wollen, einen neuerrichteten Spielplatz wieder zu schließen.
AZ.: 4 S 5342/92
Weitere
Urteile zum Thema Kinderlärm:
Man kann
es als eine generell sozialadäquate Lebensführung für
Mieter ansehen, tagsüber gewöhnlichen Kinderlärm, auch
vieler Kinder, hinzunehmen, wenn der Lärm nicht als gezielte Aggression
produziert wird. Deshalb ist Lärm von einem öffentlichen Spielplatz
kein Mietminderungsgrund.
Wer allerdings besonders unter diesem Lärm leidet und der Spielplatz
wurde gebaut, nachdem der Mieter die Wohnung gemietet hat, kann eine
Kündigung aus wichtigem Grunde aussprechen.
BGB § 537 Abs. 1, Satz 1; MietHöReglG § 2 Abs. 1 Nr.
2, BGB § 554a
AG Charlottenburg, AZ.: 8 C 497/87 vom 17.11.87
Kinderspielplatz
- Lärmimmissionen sind von den Anwohnern zu dulden - Vorkehrungen
zur Vermeidung von Lärmbelästigungen und mißbräuchlicher
Nutzung
- Der von
einem Kinderspielplatz mit Ballspielplatz ausgehende Lärm der
spielenden Kinder ist von den Anwohnern hinzunehmen. Lärmimmissionen
spielender Kinder werden nicht dadurch unzumutbar, daß die durch
die VDI-Richtlinie 2058 oder DIN 18005 empfohlenen Grenzwerte überschritten
werden.
- Die Anlage
und der Betrieb von Spielplätzen ist so zu organisieren, daß
vermeidbare Lärmbelästigung für die Anwohner vermieden
werden. Gegen mißbräuchliche Benutzung sind geeignete Vorkehrungen
zu treffen.
- Wird ein
Spielplatz durch einen Bebauungsplan festgesetzt, ist auch eine mögliche
mißbräuchliche Benutzung bei der Abwägung zu berücksichtigen.
Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg, 8. Senat
Az.: 8 S 1820/89 vom 27.04.1990
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