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Gesetze
und Richter sind zum Glück viel kinderfreundlicher als manche Vermieter,
Mitbewohner und Nachbarn wahrhaben wollen.
Spielen,
lachen, schreien ...
... in Mietwohnungen
Kleinkinder lassen sich nicht (noch nicht) auf lautlos einstellen.
Die anderen Hausbewohner müssen Babyschreien ertragen. Selbst in
Ruhezeiten - es sei denn, den Eltern ist im Einzelfall eine Schuld nachzuweisen.
Auch das Spielen ist ein elementares Bedürfnis eines jeden Kindes.
Die dabei entstehenden Geräusche "... sind grundsätzlich
allen anderen Menschen zumutbar. Wer Kinderlärm als lästig
empfindet, hat selbst eine falsche Einstellung zu Kindern...",
erklärte immerhin ein höheres deutsches Gericht.
Oberverwaltungsgericht Münster
- ....."allerdings
muss Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern von jedem Hausbewohner
als natürliches Verhalten der Kinder hingenommen werden" Amtsgericht
Bergisch Gladbach, WM 83, 236 und Amtsgericht Aachen WM 75, 38,
ebenso die Unruhe, die infolge des normalen Spiel- oder Bewegungstriebes
der Kinder entsteht.
Amtsgericht Kiel WM 86, 240
Duldungspflicht
des Mieters im Mehrfamilienhaus hinsichtlich Kinderlärms
Der Mieter im Mehrfamilienhaus hat die Geräusche, die naturgemäß
dem Bewegungs- und Spieldrang auch der kleinen Kinder des Wohnungsnachbarn
entsprechen, hinzunehmen.
AG Starnberg, AZ.: 1 C 1021/91 vom 03.06.1992
Kein
Unterlassungsanspruch eines Mieters bei üblichem Kinderlärm
in einem Mehrfamilienhaus
Üblicher Kinderlärm im Mehrfamilienmietshaus ist hinzunehmen.
Die Üblichkeit bestimmt sich nicht nach den Ruhe- und Ordnungsvorstellungen
Dritter, sondern nach den Wohn- und Lebensbedingungen sowie den Bedürfnissen
der Kinder und ihrer pflegenden und erziehenden Eltern.
AG Kassel, Az.: 872 C 855/91 vom 23. 04. 1991 (BGB § 1004)
Ein
Herz für Kinder
bewiesen Richter in Kiel und München, indem sie feststellten, dass
Lärm von spielenden Kindern auch für empfindliche Nachbarn
zumutbar sei.
Der Fall: 13 Jahre wohnte eine kinderreiche türkische Familie in
einer Zwei-Zimmer-Wohnung (!?) einer Kieler Wohnungsbaugesellschaft.
Niemand fühlte sich durch den Lärm der 9 Kinder gestört.
Dann zog vor drei Jahren im Stockwerk darunter eine neue Mieterin ein.
Und plötzlich häuften sich die Beschwerden bei der Wohnungsgesellschaft
über angeblich unzumutbare Lärmbelästigungen der türkischen
Familie. Schließlich wurde der Familie fristlos gekündigt.
Das Amtsgericht
Kiel wies jetzt die Räumungsklage zurück. Denn außer
der neuen Mieterin in der Erdgeschosswohnung hatten sich andere Mieter
nicht beschwert. Dass ausgerechnet jetzt, da nur noch vier der neun
Kinder in der Wohnung lebten, Beschwerden auftraten, führten die
Richter auf eine "besondere Empfindlichkeit" der neuen Mieterin
zurück. "Bei der Beurteilung einer Geräuschkulisse kommt
es aber nicht auf die Empfindlichkeit des jeweiligen Betroffenen an,
sondern darauf, wie ein normal empfindlicher Mensch ein Geräusch
auf sich einwirken lässt".
Az.: 13 C 35/89
Nachtruhe
Nach 22.00 Uhr dürfen Nachbarn durch Geräusche nicht mehr
belästigt werden. Babygeschrei müssen
sie hinnehmen!
OLG Düsseldorf, Az.: 9 U 218/96
Hausmeister
ignorieren
Der Hausmeister darf Kindern keine Weisungen erteilen.
Das Elternrecht geht hier vor. Hat er Beschwerden vorzubringen, muss
er sich an die Eltern wenden. Er darf die Kinder weder beschimpfen bzw.
ausschimpfen, schon gar nicht strafen oder schikanieren.
Spielen
in Hof und Garten
Grundsätzlich dürfen Kinder im Hof- und Gartenraum
spielen. Sie müssen von den Eltern aber angehalten werden, während
der Ruhezeiten nicht oder nur leise zu spielen. Verbote, die den Sinn
haben, die Ruhe der Mitbewohner zu schützen, sind zu beachten.
Allerdings braucht man keine Rücksicht auf Schikane zu nehmen -
das wäre z.B. ein Spielverbot, wenn niemand gestört werden
kann oder wenn es sonst keine Möglichkeit zum (sicheren) Spielen
(unter Aufsicht der Eltern) im Freien gibt.
- Wird der
Innenbereich einer großen Wohnanlage vertragsgemäß
für Sport und Spiel von Kindern genutzt, können die Mitmieter
wegen der Lärmbelästigung o.ä. nicht die Miete mindern.
Landgericht München WM 87, 121
Spielen
auf Garagenhöfen
Dass man Kinder nicht per Gerichtsurteil ruhigstellen kann, mussten
auch Wohnungseigentümer in München erfahren. Die wollten nämlich
Kindern das Spielen im Garagenhof verbieten lassen. Und das, obwohl
die Wohnanlage im Rahmen eines "Sonderprogramms für Familien
mit Kindern" errichtet wurde. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass
sich wegen seiner Größe und fehlender anderer Möglichkeiten
der Garagenhof für Ball- und andere Kinderspiele geradezu anbiete.
Der damit verbundene Lärm ist den Nachbarn zumutbar.
Landgericht München, Az.: 1 T 14 129/88
Spielen
auf Hinterhöfen
Kinder dürfen in Hinterhöfen spielen, auch wenn es die Nachbarn
stört. Die gefährliche Entwicklung des Straßenverkehrs
zwingt Hausbesitzer dazu, verwaiste Hinterhöfe für Kinderspiele
freizugeben. Die Nachbarschaft muss die damit verbundene unvermeidliche
Lärmbelästigung hinnehmen.
Landgericht Berlin, Az.: 61 S 288/1985
Fußballspielen
Kindern kann man nicht verbieten, dem Ball nachzujagen. Auch nicht,
wenn der Ball ab und zu auf dem Nachbargrundstück landet.
LG München II, Az.: 5 O 5454/03
Rasen
betreten
Kinder dürfen den Rasen betreten, wenn das Verbot
keinen vernünftigen Grund hat. Rechtmäßig ist ein Verbot
z.B., wenn zu viele Kinder regelmäßig auf einer zu kleinen
Rasenfläche toben würden, der Rasen also leiden könnte
- aber es müssen dann andere Spielflächen zur Verfügung
stehen.
- Oft verbietet
der Mietvertrag den Mietern und damit auch ihren Kindern ganz generell
die Nutzung selbst größerer zum Haus gehörender Garten-
und Rasenflächen. Grundsätzlich binden solche Vereinbarungen
den Mieter (und deren Kinder), es sei denn, dass sie rechtsmissbräuchlich
und damit unwirksam sind oder ihre Einhaltung als Schikane angesehen
werden muss. Eine unzulässige Rechtsausübung ist jedoch dann
nicht anzunehmen, wenn mit dem Verbot des Rasenbetretens die Ruhe der
in dem Wohnblock lebenden älteren Mieter gewährleistet werden
soll.
Landgericht Frankfurt GWW 71, 506
Ein generelles
Verbot des Betretens zum Hause gehörenden Rasens oder des Spielens
auf diesem Rasen ist heute wohl kaum noch durchzusetzen.
Spielplätze
benutzen
Spielplätze sind zum Spielen da! Damit müssen
sich die Anlieger abfinden. Sie dürfen die Kinder nicht verjagen.
Allerdings sind die Benutzerzeiten oder wenigstens die allgemeinen Ruhezeiten
einzuhalten, wenn Wohnungen in der Nähe sind.
- Der von
Kindern auf einem Kinderspielplatz ausgehende Lärm muss hingenommen
werden.
Verwaltungsgericht Münster WM 83, 176
Das
Spielen auf Spielplätzen ist auch mittags erlaubt
Kinder bis zu 12 Jahren dürfen einen, in einem reinen Wohngebiet
liegenden, Spielplatz auch in der Mittagszeit nutzen.
Während Bewohner einer Ortschaft im Kreis Wolfenbüttel meinten,
sie hätten Anspruch auf ihre tägliche Mittagsruhe sowie auf
Nachtruhe von 19.30 Uhr an, vertraten die Richter die Auffassung, Lärm
sei unvermeidbar, wenn Kinder unter 12 Jahren spielen. Er sei Ausdruck
familiengebundenen Wohnens und regelmäßig mit dem Ruhebedürfnis
der Anlieger vereinbar. Zudem habe die beklagte Gemeinde darauf hingewiesen,
dass die Kinder im Sommer die Spielplätze meistens abends benutzen.
(Lange hell und kühler). Daraufhin die Mittagszeit vom Spielen
auszuschließen, würde wiederum für Schulkinder besonders
im Winter zu unbilligen Härten führen.
Verwaltungsgericht Braunschweig, Az.: 9 A 9014/91
Auf
Sicherheit vertrauen
Wer einen Spielplatz einrichtet, ist auch für die Sicherheit
verantwortlich. Da aber der Hauseigentümer nicht jeden Tag den
Spielplatz kontrollieren kann, sollten Eltern ein waches Auge auf den
Zustand der Spielgeräte haben und Schäden und Gefahrenquellen
sofort melden und auf Abhilfe drängen.
Besuch
bekommen
Kinder haben das gleiche Recht wie ihre Eltern Besuch
zu bekommen. Kein Nachbar oder Vermieter kann das verbieten, auch wenn
ihm die Besucher nicht genehm sind (es müssten schon sehr schwerwiegende
Gründe vorliegen). Erlaubt der Mietvertrag, Hof und Garten zu benutzen,
dürfen die Kinder ihren Besuch auch dorthin zum Spielen mitbringen.
- Darf der
Mieter Hof und Garten mitbenutzen, ist das Verbot des Vermieters, fremde
Kinder zum Spielen einzuladen, unwirksam; (Amtsgericht Solingen WM
80, 112) denn es besteht Einigkeit darüber, dass eine gesunde
Entwicklung der Kinder gefahrloses und ungehindertes Spielen voraussetzt.
Diese Erkenntnis hat sich jedenfalls in den letzten Jahren zunehmend
durchgesetzt, so dass erwartet werden kann, dass den Bedürfnissen
der Kinder beim Bauen neuer Mehrfamilienhäuser dadurch Rechnung
getragen wird, dass Spielgelände für Kleinkinder wie Heranwachsende
vorhanden ist.
Landgericht Freiburg ZMR 76, 210
Geräusche,
die von privaten Kinderspielplätzen ausgehen, müssen von den
Bewohnern im reinen Wohngebiet grundsätzlich auch dann hingenommen
werden, wenn solche Spielplätze von Kindern benutzt werden, die
nicht auf den betreffenden Grundstücken wohnen.
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 1. Senat
Az.: 1 BA 49/87 vom 01.12.1987 (NK: BauNVO § 15, BISchG §
3 Abs.1, BauO BR § 10
Geburtstag
feiern
Feste zu feiern ist selbst dann gestattet, wenn eine
kleinere Störung der Nachbarn nicht ausgeschlossen werden kann.
Trotzdem sollte für den Kindergeburtstag gelten: Nicht gerade die
lautesten Spiele aussuchen und nach Möglichkeit erst nach 15 Uhr
anfangen. Sonst vorher die Nachbarn informieren.
Eine
eigene Klingel besitzen
Vor allem in Hochhäusern und großen Wohnanlagen
sind die Klingelknöpfe für Kinder nicht erreichbar. In diesen
Fällen muss der Vermieter dulden, dass eine Extra-Klingel für
Kinder an tieferer Stelle angebracht wird.
- Mieter
mit Kleinkindern sind berechtigt, am Haupteingang des Hauses einen Klingelknopf
in einer Höhe anzubringen, die auch noch von den Kindern erreicht
wird.
Amtsgericht Münster WM 83,176
Musizieren
Natürlich darf auch hier kein Mitbewohner über
Gebühr gestört werden. Grundsätzlich kann man das Musizieren
in der Wohnung aber nicht verbieten. Ein hohes Gericht (Bayrisches
Oberlandesgericht) hat sogar entschieden, dass ein Mieter das Recht
hat, täglich mindestens zwei Stunden auf seinem Instrument zu spielen.
Selbstverständlich sind die Ruhezeiten dabei zu beachten.
Zimmerlautstärke
Fernseher, Radio, HiFi-Anlagen, usw. dürfen auch nach 22.00 Uhr
laufen. Aber nur so laut, dass Nachbarn sich dadurch nicht gestört
fühlen. Singen und Musizieren ist hingegen nur von 8.00 bis 12.00
Uhr und von 14.00 bis 20.00 Uhr gestattet.
BGH, Az.: V ZB 11/98
Tiere
halten
Dieser Punkt ist etwas knifflig: Steht im Mietvertrag
ein klares Nein, dürfen keine Hunde und Katzen gehalten werden
(Vögel, Hamster, Fische und Kleintiere aber schon). Ist der Vermieter
laut Vertrag vorher um Erlaubnis zu fragen, so kann man in der Regel
davon ausgehen, dass er nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe die
Kleintierhaltung verweigern kann. Haben andere Mieter die Erlaubnis
erhalten, muss er sie auch weiteren Mietern erteilen, wenn es sich um
ähnliche Tiere handelt. Hat ein Mieter schon längere Zeit
ein Tier in der Wohnung, von dem der Hauseigentümer weiß,
ohne zu widersprechen - gilt das als Zustimmung. Sie kann ohne Grund
nicht widerrufen werden.
Einen
eigenen Sandkasten haben
Dass Kinder spielen dürfen, gehört zur vertragsgemäßen
Nutzung einer Mietwohnung. Deshalb darf ein Kind auch einen eigenen
Sandkasten haben. Mitmieter dürfen dem Vermieter nicht verbieten,
Sandkästen aufzustellen. Wer diesen Sandkasten aufstellen muss
bzw. darf, regeln die Landesbauordnungen. Von dort ist weiter nach unten
delegiert worden in die Spielplatzsatzungen der Städte bzw. Kreise.
Und da z.B. in NRW die Landesbauordnung mittlerweile vorsieht, dass
bereits ab einer Mietwohnung ein Kinderspielplatz eingerichtet
werden muss, wenn dort ein Kind wohnt, und das gilt sogar für alle
Häuser ohne Baujahreseinschränkung, sollte man in jedem Fall
nach einer städtischen Satzung fragen. Wenn es noch keine (neue)
Satzung gibt - das Landesbaurecht in NRW gilt erst seit 1997 - sollte
auf die gewählten Ratsmitglieder und auf das städtische Jugendamt
entsprechend Druck gemacht werden.
- Die übrigen
Mitbewohner des Hauses können dem Vermieter nicht verbieten lassen,
einen Sandkasten aufzustellen.
Amtsgericht Aachen WM 87, 83
- Die Verpflichtung
des Eigentümers eines bestehenden Gebäudes mit mehr als zwei
Wohnungen, einen Spielplatz für Kleinkinder anzulegen, ist verfassungsrechtlich
unbedenklich.
Oberverwaltungsgericht Lüneburg DWW 79,20
Sich
bei einer Tagesmutter aufhalten
Eine
Tagesmutter darf andere Kinder in ihre Wohnung aufnehmen. Allerdings
sind der Zahl der Kinder durch die Wohnungsgröße Grenzen
gesetzt. Das Landgericht Hamburg nennt ein Beispiel: Eine Mieterin
mit einem vierjährigen Kind darf als Tagesmutter auf 90 qm höchstens
drei Kinder aufnehmen.
Fahrräder
und Kinderwagen*
abstellen
Fahrräder darf man im Hausflur, Kellergang oder
Hofraum nur abstellen, wenn entweder der Hauseigentümer zustimmt
oder sonst kein Platz dafür da ist. Andere Bewohner dürfen
dadurch aber nicht belästigt bzw. behindert werden. Insbesondere
dürfen Fluchtwege nicht verstellt werden (Platz für Kinderwagen
oder Rollstuhl muss vorhanden sein). Ob es erlaubt ist, den Kinderwagen
im Treppenhaus abzustellen, darüber gibt meistens die Hausordnung
oder der Mietvertrag Auskunft. (Empfinden Sie Ihre Hausordnung als zu
kinderfeindlich, versuchen Sie doch einmal mit allen anderen Mietern
unsere "Kinderfreundliche Hausordnung"
durchzusetzen)
Trotz Verbotes darf der Wagen aber dort stehen, wenn ein Mieter keine
andere Möglichkeit hat. Falls in Vertrag oder Hausordnung nichts
festgehalten ist, kann der Kinderwagen abgestellt werden. Allerdings
gilt auch hier: Andere Mieter dürfen nicht belästigt bzw.
behindert werden.
Kinderwagen
von Mietern haben im Hausflur Vorfahrt. Die Vermieterin kann nicht durchsetzen,
dass der einzige Stellplatz im Flur für Kinderwagen von Patienten
ihrer Arztpraxis freigehalten wird.
AG Neuss 34 C 567/91
Werden Nachbarn
durch das Abstellen des Kinderwagens nicht behindert, dürfen sie
im Treppenflur abgestellt werden. Selbst Verbotsklauseln im Mietvertrag
sind da unwirksam.
AG Braunschweig, Az.: 121 C 128/00
.....und
was nicht
Ruhezeiten
verletzen
Die in der Hausordnung vorgeschriebenen Ruhezeiten, in
der Regel von 13.00 bis 15.00 und von 22.00 bis 7.00 Uhr, müssen
auch von Kindern eingehalten werden. (Gesetzlich vorgeschrieben ist
allerdings nur die Nachtruhe von 22 bis 7 Uhr) Das gilt natürlich
nicht für Kleinkinder; aber Kinder, die eine Ermahnung verstehen
und einhalten können, müssen sich danach richten. Eltern haben
auch dafür zu sorgen, dass Kinder außerhalb der Wohnung die
Ruhezeiten nicht stören können.
Rollschuh
laufen, Rad fahren
An Orten, die nun wirklich nicht dafür vorgesehen
sind, wie Treppenhaus und Kellerflure, darf man nicht Rollschuh laufen,
Skateboard fahren oder radeln. Erstens kann es dort leicht zu Unfällen
kommen, zweitens gibt es unnötigen Lärm.
Mit
dem Lift spazieren fahren
Selbstverständlich darf ein Kind den Lift benutzen
wie ein Erwachsener auch. Aber Aufzugfahren als Spiel darf verboten
werden. Der Fahrstuhl wird sonst unnötig blockiert und Energie
verschwendet.
- Was für
das Verhalten der Kinder innerhalb der Wohnung gilt, ist auch bei Nutzung
der Gemeinschaftseinrichtungen des Hauses zu beachten. Dabei ist auf
den Nutzungszweck der Räume und Einrichtungen abzustellen. Aus
diesem Grunde dürfen Kinder z.B. im Treppenhaus oder in Kellerräumen
nicht Rollschuhe oder Fahrrad fahren. Aufzug fahren nur zum Spielen
ist da auch nicht gestattet. Für das Verhalten der Kinder sind
die Eltern im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht verantwortlich.
Bundesgerichtshof NJW - RR 87, 13 und Landgericht Hamburg WM 83,27
Spielen
im Ziergarten
Kleine, am Haus gelegene Ziergärten sind nicht zum
Spielen gedacht, ein Verbot ist daher Rechtens. Die Flächen sind
zu klein, die Pflanzen können beschädigt werden.
- Problematisch
ist, ob Kinder die zum Hause gehörenden Außenanlagen benutzen
dürfen. Für kleine, meistens vor dem Hause liegende Ziergärten
wird das zu verneinen sein. Hingegen gehören das Spielen im Innenhof
Landgericht Berlin WM 87, 212 und das Aufstellen eines Sandkastens
durch den Mieter Amtsgericht Darmstadt WM 86, 211 zur vertragsgemäßen
Nutzung.
Für
weitere Informationen steht Ihnen das Kinderinfo-Team gerne zur Verfügung.
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