Stoppt
den Kinderlärm ???
So lautet die
Forderung vieler Vermieter, Mitbewohner und Nachbarn.
Da stellt sich
die Frage, ob die Kinder heute lauter geworden sind. Die Antwort darauf
ist leicht: Kinder sind heute nicht lauter als früher, ihre Umgebung
ist aber leider kinderunfreundlicher und die Menschen empfindlicher geworden.
Tatsache ist aber, daß Kinder nicht wie Radios ein- bzw. ausgeschaltet
werden können. Kinder benötigen für ihre Entwicklung einen
Freiraum, indem sie spielen, rennen, toben - sich bewegen können.
Eine unvermeidliche Folge ist, daß durch das Spielen mehrerer Kinder
oft Geräusche erzeugt werden. Warum aber ist Kinderlärm eine
so große Belastung?! Flugzeuge und Verkehrslärm sind mit Abstand
unerträglicher und keiner wagt dagegen vorzugehen, also warum wird
eigentlich normales Spielverhalten von Kindern so getadelt? Dafür
gibt es wohl nur eine Erklärung: Gegenüber Kindern kann jeder,
der es für nötig hält, seine Machtposition behaupten, einem
Motorrad(fahrer) hinterherzuschreien wäre hingegen sinnlos. Dazu
paßt zudem, daß Erwachsene selbstverständlich für
sich in Anspruch nehmen zu jeder Tages- und nachtzeit zu feiern, laute
Musik zu hören, zu bohren, Auto zu waschen usw. Viel zu oft endet
dieser Konflikt leider vor Gericht. Die beantragte Klage basiert auf einer
Unterlassungsverpflichtung gem. §1004 Abs. 1, BGB. Meistens jedoch
entscheiden die Richter zugunsten der Kinder. Die Klage wird oft mit der
Begründung, daß diese Art Beeinträchtigung zumutbar ist
und somit eine Unterlassungsklage nicht stattzugeben sei, gem. §1004
Abs. 2 BGB, abgelehnt.
Weitere
Entscheidungen:
- Üblicher
Kinderlärm im Mehrfamilienhaus ist hinzunehmen. Die Üblichkeit
bestimmt sich nicht nach den Ruhe- und Ordnungsvorstellungen Dritter,
sowie den Bedürfnissen der Kinder und ihrer pflegenden und erziehenden
Eltern
WUM 1991, S. 558-559 (LT)
- Der Mieter
im Mehrfamilienhaus hat die Geräusche, die naturgemäß
dem Bewegungs- und Spieldrang auch der kleinen Kinder des Wohnnachbarn
entsprechen, hinzunehmen.
WUM 1992, S. 471 - 472 (LT)
- Lärm
von spielenden Kindern ist auch empfindlichen Nachbarn zumutbar.
Mieter Zeitung, Sept. 1989
- Nachbarn
müssen den unvermeidlichen Lärm, der durch spielende Kinder
verursacht wird, hinnehmen.
LG, Berlin Aktenzeichen 61, S. 288 / 1985
- Kinderlärm
ist hinzunehmen. Eine Unterlassungsklage gem. §1004 Abs. I BGB
ist somit erfolglos.
AG, Kassel 872c 855/ 91
"Der übliche,
von Kindern verursachte Lärm, kann zwar möglicherweise, wie jeder
andere Lärm, eine Belästigung des Nachbarn darstellen, er ist
jedoch zur Tageszeit keine wesentliche Beeinträchtigung i.S.v §1004
BGB. Auch wenn der Kinderlärm als besonders störend empfunden
wird, ist er als Lebensäußerung unvermeidbar und gerade auch
in einem Wohngebiet der Nachbarschaft regelmäßig zumutbar (...).
Schreie und
Rufe von Kindern sind Teil ihres Entwicklungsprozesses, so daß Kinderlärm
unter dem allgemeinen Toleranzgebot steht (...). Das Erzeugen von Lärm
ist eine notwendige Ausdrucksform und Begleiterscheinung des kindlichen
Spiels und darf nur in sehr engen Grenzen beschränkt werden (evtl.
bei gesundheitlichen Schäden). Der von Kinderspielplätzen, Schulen
und Kindergärten ausgehende Lärm stellt eine übliche Lärmbelästigung
dar (...).
Insbesondere
darf die Lärmbelästigung nicht an der Empfindlichkeit dessen
gemessen werden, der keine Kinder hat und / oder Kindern gegenüber
negativ eingestellt ist, denn der zum Maßstab erhobene Durchschnittsbewohner
ist ein Mensch in einer auch von Kindern bevölkerten Welt (...).
Die Einhaltung
einer Mittagspause oder die Rücksichtnahme auf Nachbarn mit atypischen
Arbeitszeiten (Schichtarbeit und Nachtarbeit) kann von Kindern nicht gefordert
werden. Die unterschiedlichen Schulzeiten der Kinder und der in einem
Industriestaat nicht mehr festlegbare Begriff der Arbeitszeit, würden
sich viel zu sehr überlagern (...)."
(Aus:
Alheit, H.; Heiss, H., Nachbarrecht von A-Z, Beck, 1990)
- Kinder
und Jugendliche dürfen nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH)
ruhig mal laut sein. Lärm "als Begleiterscheinung kindlichen und
jugendlichen Freizeitverhaltens" müsse in "höherem Maße"
hingenommen werden. Die Richter begründeten ihre Grundsatzentscheidung
mit dem "Interesse der Allgemeinheit an einer kinder- und jugendfreundlichen
Umgebung". Das Urteil erging im Zusammenhang mit der Klage von Hauseigentümern
wegen Lärmbelästigung durch einen gemeindeeigenen Jugendzeltplatz
in einem Seitental der Lahn. (AZ.: V ZR 62/91)
- Kinder
und Jugendliche dürfen also doch laut sein. Vorbei die Zeit, wo
mit gerichtlicher Hilfe so mancher Spielplatz verhindert bzw. geschlossen
wurde. Zwar steht noch auf vielen Höfen das Schild "Spielen verboten"
damit ja kein Krach aufkommt - aber das ist jetzt vorbei.
Jetzt liegt eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes
vor, der das Recht auf kindliche Äußerungsfreiheit festschreibt.
Kinder und Jugendliche dürfen also ruhig 'mal laut sein.
(WAZ vom 27.04.93)
Dazu passt
auch folgendes Urteil aus Nürnberg:
- Spielplatzlärm
"naturnotwendig"
Lärm spielender Kinder auf Spielplätzen ist "naturnotwendig"
und muß von Anwohnern hingenommen werden. Das entschied das Landgericht
Nürnberg-Fürth. Die Kinderspielplätze in Wohngebieten
seien nicht nur zulässig, sondern geboten. Anwohner hatten ihre
Gemeinde zwingen wollen, einen neuerrichteten Spielplatz wieder zu schließen.
(AZ.: 4 S 5342/92)
Weitere
Urteile zum Thema Kinderlärm:
- Man kann
es als eine generell sozialadäquate Lebensführung für
Mieter ansehen, tagsüber gewöhnlichen Kinderlärm, auch
vieler Kinder, hinzunehmen, wenn der Lärm nicht als gezielte Aggression
produziert wird. Deshalb ist Lärm von einem öffentlichen Spielplatz
kein Mietminderungsgrund.
Wer allerdings besonders unter diesem Lärm leidet und der Spielplatz
wurde gebaut, nachdem der Mieter die Wohnung gemietet hat, kann eine
Kündigung aus wichtigem Grunde aussprechen.
AG Charlottenburg, AZ.: 8 C 497/87 vom 17.11.87
- Typischer
Lärm durch spielende Kinder ist im Rahmen des geordneten Zusammenlebens
von Wohnungseigentümern als notwendiger und sozialadäquater
Ausdruck der Gemeinschaft hinzunehmen. (..aber..) Dazu zählt nicht,
wenn in einer Eigentumswohnung Tennis gespielt wird. Saarländisches
OLG 5 W 82/96
Weitere Informationen
zu diesem Thema finden sie in der Kinderinfo auf der Seite"Urteile
für Mieter".
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