Das Mutterschaftsgeld stellt eine finanzielle Leistung der gesetzlichen Krankenkasse dar, die Mütter nach der Entbindung erhalten. Hier in diesem Beitrag informieren wir euch zu dem genauen Anspruch, der Höhe und dem richtigen Antrag vom Mutterschaftsgeld.
Inhalt dieses Beitrags
- 1 Zusammenfassung der wichtigsten Punkte zum Mutterschaftsgeld
- 2 Alle Details zum Anspruch auf das Mutterschaftsgeld
- 3 Wann habt ihr keinen Anspruch auf das Mutterschaftsgeld?
- 4 Zusammenfassung: Wer hat Anspruch auf das Mutterschaftsgeld?
- 5 Wie hoch fällt das Mutterschaftsgeld aus?
- 6 Der Arbeitgeberzuschuss zu dem Mutterschaftsgeld
- 7 Wann und wie lange wird das Mutterschaftsgeld denn gezahlt?
- 8 Wo und wie muss das Mutterschaftsgeld beantragt werden?
- 9 Erhalten auch Mütter, die nicht gesetzlich versichert sind, das Mutterschaftsgeld?
- 10 Gibt es das Mutterschaftsgeld auch, wenn sich der Geburtstermin verschiebt?
- 11 Mutterschaftsgeld und Elterngeld
- 12 Mutterschutzlohn – Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten
- 13 Anrechnung der Mutterschaftsleistungen
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte zum Mutterschaftsgeld
- Bezug läuft 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt
- Arbeitnehmerinnen erhalten pro Kalendertag bis zu 13 Euro Mutterschaftsgeld
- Arbeitgeber zahlt Zuschuss als Differenz vom Nettogehalt
Alle Details zum Anspruch auf das Mutterschaftsgeld
Für Mütter, die sich im letzten Stadium der Schwangerschaft befinden und in den Mutterschutz gehen, stellt das Mutterschaftsgeld eine finanzielle Absicherung dar. Für die Zahlung sind die gesetzliche Krankenkasse und der Arbeitgeber zuständig. Grundsätzlich hängt der Anspruch auf das Mutterschaftsgeld von der Art eurer beruflichen Tätigkeit und der Auswahl der Krankenversicherung ab.
Wenn ihr während der Schwangerschaft eine Anstellung haben solltet und gesetzlich krankenversichert seid, dann könnt ihr mit dieser finanziellen Entlastung in Form vom Mutterschaftsgeld rechnen. Diese Regelung gilt sowohl für Frauen, die gesetzlich bei der Krankenkasse pflichtversichert oder auch freiwillig gesetzlich versichert sind.
Bei einer privaten Krankenversicherung, die bei selbständigen Müttern oft gewählt wurde, habt ihr ebenso den Anspruch auf das Mutterschaftsgeld. Hierbei gilt jedoch die Voraussetzung, dass der volle Beitragssatz gezahlt wird und Krankengeld erhalten werden kann. Dies gilt auch für den gesamten Zeitraum der Schwangerschaft.
Auch interessant: Alle Tipps zum Elterngeld
Wann habt ihr keinen Anspruch auf das Mutterschaftsgeld?
Sofern ihr eine der obigen Voraussetzungen nicht erfüllen solltet, also beispielsweise als Hausfrau kein Einkommen bekommt, dann habt ihr keinen Anspruch auf das Mutterschaftsgeld. Besonders bei Selbständigen sollte darauf geachtet werden, dass der Anspruch auf Krankentage besteht. Außerdem gibt es auch kein Mutterschaftsgeld, wenn ihr während der Frist zum Mutterschaft weiter arbeiten geht. Gleiches gilt, wenn ihr über euren Mann in der Familienversicherung mit krankenversichert seid und keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht.
Zusammenfassung: Wer hat Anspruch auf das Mutterschaftsgeld?
- Arbeitnehmerinnen in der GKV
- Arbeitnehmerinnen in der PKV mit Krankentagen
- Familienversicherte Mütter
- Geringfügig beschäftigte Mütter
- Arbeitnehmerinnen in Elternzeit
Wie hoch fällt das Mutterschaftsgeld aus?
Pro Tag könnt ihr in dem erwähnten Zeitraum mit insgesamt 13 Euro bei dem Mutterschaftsgeld rechnen, wobei dieses Geld von dem Bundesversicherungsamt gezahlt wird. Oftmals gibt es aber noch einen Zuschuss vom Arbeitgeber. Insgesamt kommt man also auf eine Summe von höchstens 210 Euro vom Bundesversicherungsamt.
Der Arbeitgeberzuschuss zu dem Mutterschaftsgeld
Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld richtig sich nach dem durchschnittlichen Nettogehalt, wobei die letzten drei Monate vor dem Beginn der jeweiligen Schutzfrist von Interesse sind. Wenn ihr monatlich mehr als 390 Euro netto verdient, so ist der Arbeitgeber zur Zahlung eines Zuschusses verpflichtet.
Wann und wie lange wird das Mutterschaftsgeld denn gezahlt?
Das Mutterschaftsgeld wird in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung ausgezahlt.
Wo und wie muss das Mutterschaftsgeld beantragt werden?
Als gesetzlich versicherte Mutter muss das Mutterschaftsgeld direkt bei der Krankenkasse beantragt werden. Der Antrag muss stets in schriftlicher Form erfolgen. Erkundigt euch am besten direkt bei eurer Krankenkasse nach den hierfür notwendigen Formularen. Außerdem ist es hier auch noch notwendig, das ihr das Dokument vom Arzt beilegt, das den prognostizierten Tag der Entbindung beschreibt. Dieses Formular könnt ihr euch ohne extra anfallende Gebühren von eurem Arzt ausstellen lassen. Weitere notwendige Dokumente ist eine Bescheinigung vom Arbeitgeber zur Berechnung vom Mutterschaftsgeld. Wenn keine Bescheinigung zu dem mutmaßlichen von einem Arzt beiliegt, so könnt ihr auch die Geburtsbescheinigung vom Standesamt nachreichen. Bei Frühgeburten ist eine ärztliche Bescheinigung für den Antrag für das Mutterschaftsgeld notwendig.
Bei privat versicherten Frauen muss der Antrag für das Mutterschaftsgeld bei der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes gestellt werden. Dies ist sogar bequem online möglich.
Erhalten auch Mütter, die nicht gesetzlich versichert sind, das Mutterschaftsgeld?
Ja. Die privaten Kassen zahlen das Mutterschaftsgeld in einem solchen Fall aber nicht. Ihr müsst euch hier stets an die Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes wenden. Hier könnt ihr dann mit einer Summe von bis zu 210 Euro rechnen.
Gibt es das Mutterschaftsgeld auch, wenn sich der Geburtstermin verschiebt?
Natürlich. In einem solchen Fall bleibt das Recht auf das Mutterschaftsgeld weiter bestehen. Die nicht Anspruch genommen Tage werden dann einfach hinzuaddiert, was zum Beispiel bei einer frühen Geburt oft so ist.
Mutterschaftsgeld und Elterngeld
Das Mutterschaftsgeld wird nicht auf das Elterngeld angerechnet. Demnach muss diese finanzielle Unterstützung nicht mit kalkuliert werden, wenn es um die Berechnung vom Elterngeld geht. Ob der Antrag auf das Mutterschaftsgeld bereits bearbeitet wurde oder nicht, spielt demnach keine Rolle.
Mutterschutzlohn – Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten
Wenn eine Mutter kurze Zeit vor oder nach der Schutzfrist mit der Arbeit aufhört, dann gibt es das sogenannte Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten, also den Mutterschutzlohn. Hierbei handelt es sich um den Durchschnittsverdienst, der dennoch beibehalten wird. Wenn die Mutter also nun beispielsweise auf einen Arbeitsplatz versetzt wird, der unzumutbar ist, und somit ein Wechsel der Tätigkeit erfolgen muss, so gibt es den Mutterschutzlohn ebenfalls.
Anrechnung der Mutterschaftsleistungen
Als grundlegende Mutterschutzleistungen bezeichnet man den Mutterschutzlohn sowie den Arbeitgeberzuschuss. Das Mutterschaftsgeld wird voll auf das Elterngeld angerechnet. Demnach gibt es also auch kein Elterngeld für den Zeitraum, in dem das Mutterschaftsgeld ausgezahlt wird.