Mithilfe der Elternzeit soll es den Eltern ermöglicht werden, die Kinder weiterhin betreuen zu können, ohne dass dem eigenen Job nicht mehr vollständig nachgegangen wird. Der Gesetzgeber führte passend dazu sehr flexible Spielräume ein, um die Elternzeit gestalten zu können. Jedes Elternteil kann für bis zu 36 Monate lang eine unbezahlte Auszeit von der Arbeit nehmen, ehe das Kind das dritte Lebensjahr erreicht. Welche Voraussetzungen und Bedingungen für den Anspruch auf die Elternzeit außerdem bestehen, erfahrt ihr hier in diesem Ratgeber-Beitrag.
Inhalt dieses Beitrags
- 1 Anspruch auf die Elternzeit – Was gilt es zu beachten?
- 2 Kompakte Zusammenfassung der Voraussetzungen für den Elternzeitanspruch
- 3 Kann die Elternzeit bei jedem Arbeitsverhältnis genommen werden?
- 4 Verlängert sich ein befristeter Arbeitsvertrag durch die Elternzeit?
- 5 Der Elternzeitanspruch bei nicht leiblichen Kindern
Anspruch auf die Elternzeit – Was gilt es zu beachten?
Grundsätzlich haben alle Eltern einen Anspruch auf die Elternzeit, die in einem Arbeitsverhältnis mit einer Firma stehen. Weiterhin muss beachtet werden, dass die Elternzeit dafür genutzt werden soll, um das eigene Kind zu betreuen. Das Kind muss außerdem gemeinsam mit dem Elternteil, das die Elternzeit einlegen möchte, in einem Haushalt leben. Die Betreuung und Erziehung soll des Weiteren zu einem überwiegenden Bestandteil eigenständig erfolgen. Zudem darf das Elternteil während der Elternzeit im Schnitt maximal 30 Wochenstunden arbeiten.
Weitere Ratgeber zur Elternzeit
- Krankenversicherung während der Elternzeit
- Elternzeit richtig beantragen
- Elternzeit für Väter
- Nach der Elternzeit arbeiten gehen – 6 Tipps
- Teilzeitarbeit während der Elternzeit
- Elternzeit aufteilen
- Rechte während der Elternzeit
- Wie lange solltet die Elternzeit genommen werden?
Kompakte Zusammenfassung der Voraussetzungen für den Elternzeitanspruch
- Das Kind, für das die Betreuung erfolgt, muss im selben Haushalt aufwachsen
- Ihr kümmert euch vorrangig um die Betreuung und Erziehung
- Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche darf nicht während der Elternzeit überschritten werden
Kann die Elternzeit bei jedem Arbeitsverhältnis genommen werden?
Bei der Elternzeit spielt es überhaupt keine Rolle, ob ihr einen befristeten Arbeitsvertrag unterzeichnet hat oder auch nur über einen Teilzeitarbeitsvertrag verfügt. Gleiches gilt im übrigen auch für eine geringfügige Beschäftigung oder eine Berufsausbildung. Außerdem besteht der Anspruch auf die Elternzeit ebenfalls unabhängig von dem Wohnsitz sowie vom gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils und des Kindes. Bei der Interpretation vom Arbeitsverhältnis ist es lediglich relevant, dass der Arbeitsvertrag nach dem deutschen Recht geschlossen wurde.
Auch Interessant: Wichtige Informationen zum Elterngeld
Verlängert sich ein befristeter Arbeitsvertrag durch die Elternzeit?
Eltern, die einen befristeten Arbeitsvertrag mit einer Firma unterzeichnet haben, sorgen nicht automatisch für eine Verlängerung der Arbeitsfrist, wenn die Elternzeit eingeleitet wird. Eine Ausnahme besteht lediglich bei wissenschaftlichen Mitarbeitern, die einen Arbeitsvertrag nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz unterzeichnet haben. Wenige Sonderfälle bestehen ebenfalls. Aufgrund dessen ist es ratsam, dass ihr Kontakt mit der zuständigen Kammer der jeweiligen Berufsgruppe aufnehmt, um eventuelle Rückfragen klären zu können.
Der Elternzeitanspruch bei nicht leiblichen Kindern
Möchtet ihr gerne für das Kind des Partners oder auch für ein Adoptivkind die Elternzeit beantragen, so müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, sodass der Antrag genehmigt werden kann. In der Regel sollte es in der Praxis allerdings kein Problem darstellen, dass dem Elternzeitantrag zugestimmt wird.
- Elternzeit bei dem nicht leiblichen Kind des Partners
Um für das Kind des Partners die Elternzeit beantragen zu können, ist es notwendig, dass ihr verheiratet seit oder gemeinsam in einer eingetragenen Partnerschaft lebt. Des Weiteren müssen die leiblichen Eltern der Elternzeit zustimmen.
- Elternzeit bei Adoptivkindern und Pflegekindern
Sobald das Kind adoptiert wurde, besteht ab dem Tag der Anspruch auf Elternzeit, an dem das Adoptivkind bzw. Pflegekind in den eigenen Haushalt aufgenommen wurde. Bei Adoptivkindern gibt es außerdem noch eine Differenz bezüglich des Alters, was den Elternzeitanspruch betrifft. So könnt ihr bis zu dem achten Lebensjahr vom Adoptivkind die Elternzeit beantragen.