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Sorgerecht abgeben: Diese Umstände gilt es zu beachten!

Sorgerecht abgeben

Nach einer Trennung oder Scheidung kann es vorkommen, dass sich ein Elternteil nicht mehr in der Lage dazu fühlt, für sein Kind zu sorgen oder die Verantwortung für die Erziehung und Fürsorge zu übernehmen. Doch kann das Sorgerecht so einfach abgegeben werden und welche Konsequenzen sind mit dieser Entscheidung überhaupt verbunden?

In diesem Artikel erfahrt ihr, unter welchen Umständen das Sorgerecht abgegeben werden kann und warum der Verzicht auf das Sorgerecht nicht immer die beste Lösung darstellt. Des Weiteren gehen wir unter anderem darauf ein, an wen sich die Eltern wenden müssen, wie und wo die Abgabe des Sorgerechts vonstattengeht und welche Rechten und Pflichten neben der Unterhaltszahlung bestehen bleiben.

Überblick über das gemeinsame Sorgerecht

Der vom Gesetz her vorgesehene und im BGB § 1627 festgehaltene Regelfall sieht vor, dass sich beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht teilen, um dem Kind ein Höchstmaß an Liebe, Zuwendung und Schutz zukommen zu lassen. Unter Umständen kann jedoch auch das alleinige Sorgerecht beantragt werden. Dabei umfasst das Sorgerecht im Großen und Ganzen folgende Punkte:

Personensorge: Elterliche Sorge und Pflege des Kindes, unter anderem in Bezug auf Erziehung, Beaufsichtigung, Versorgung und Gesundheit

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Vermögenssorge: Elterliche Sorge über das Vermögen des Kindes, zum Beispiel in Bezug auf Taschengeld, Kontoeröffnungen sowie Erbschaftsangelegenheiten

Gesetzliche Vertretung: Vertretung des Kindes in rechtlichen Angelegenheiten sowie medizinische Versorgungen betreffend

Bei unverheirateten Paaren geht das Sorgerecht nach der Geburt des gemeinsamen Kindes automatisch an die Mutter. Um das gemeinsame Sorgerecht zu beantragen, müssen beide Eltern eine Sorgeerklärung abgeben, die zuvor kostenlos beim Jugendamt oder gegen eine Gebühr beim Notar öffentlich beurkundet werden muss. Diese kann bereits vor der Geburt des Kindes oder nach der Geburt abgegeben werden. Zudem tritt das gemeinsame Sorgerecht automatisch in Kraft, sobald nach der Geburt die Ehe eingegangen wird.

Ist das Paar zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet, geht das gemeinsame Sorgerecht automatisch an beide Elternteile, was mitunter ein Grund dafür ist, dass sich häufig noch kurz vor der Geburt das Ja-Wort gegeben wird. Eine Trennung oder Scheidung hat zunächst keine Auswirkungen auf das gemeinsame Sorgerecht. Bei Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten sollen sich beide Elternteile gemäß dem § 1627 im BGB zum Wohl des gemeinsamen Kindes einigen und einen geeigneten Kompromiss finden. Ist das Kindeswohl gefährdet oder steht nicht im Mittelpunkt, kann der eine Elternteil einen Antrag beim Familiengericht stellen und das alleinige Sorgerecht beantragen.

Gut zu wissen:
Das Sorgerecht umfasst die Bestimmungen zur Lebensführung des Kindes und verhindert, dass keine Entscheidungen ohne die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils getroffen werden, welche die Zukunft des Kindes betreffen.

Kann das Sorgerecht freiwillig abgegeben werden?

Grundsätzlich ist es möglich, dass Sorgerecht freiwillig abzugeben, aber das ist gar nicht so einfach, denn dies ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Voraussetzung für die Abgabe des Sorgerechts ist, dass sich beide Elternteile über diese folgenschwere Entscheidung einig sind und sich über die Folgen sowie Konsequenzen im Klaren sind. Sofern beide Elternteile die Abgabe des Sorgerechts gründlich überlegt und gemeinsam eine Einigung zum Wohl des Kindes getroffen haben, kann der Elternteil, bei welchem das Kind bleiben wird, das alleinige Sorgerecht beim Familiengericht beantragen.

Zwar ist die Abgabe des Sorgerechts zeitlich unbegrenzt, dennoch ist ein solcher Antrag nicht zwingend endgültig. Dies bedeutet, dass das gemeinsame oder alleinige Sorgerecht unter bestimmten Umständen jederzeit wieder beantragt werden kann. Allerdings prüft das zuständige Jugendamt in solchen Fällen sorgfältig, ob das Kindeswohl gewährleistet ist und das Sorgerecht somit wieder erhalten werden kann.

Gut zu wissen:
Das Jugendamt ist der erste Ansprechpartner, wenn es um eine mögliche Abgabe des Sorgerechts geht.

Mögliche Gründe und Voraussetzungen

Einer der häufigsten Gründe für das Abgeben des Sorgerechts stellt eine Scheidung oder Trennung dar, insbesondere, wenn sich die Eltern nicht mehr miteinander verstehen und Streitigkeiten sowie Meinungsverschiedenheiten an der Tagesordnung stehen. Doch nicht nur Streitigkeiten können zu der Überlegung führen, das Sorgerecht abzugeben, auch ein Umzug kann die Abstimmung untereinander erschweren.

Vor allem dann, wenn der eine Elternteil nach der Trennung oder Scheidung ins Ausland zieht oder das Kind mit der sorgeberechtigten Mutter, beziehungsweise dem sorgeberechtigten Vater weiter wegzieht. Gibt der Elternteil, bei welchem das gemeinsame Kind nicht dauerhaft lebt, das gemeinsame Sorgerecht ab, kann dies unter Umständen Entscheidungen des Ex-Partners in der Zukunft erleichtern, da keine zwingende Absprache zwischen Mutter und Vater erforderlich ist.

Zudem kann die Abgabe des Sorgerechts aufgrund einer Krankheit oder einer Überforderung des einen Elternteils erfolgen. In beiden Fällen ist das Jugendamt der direkte Ansprechpartner für die Eltern. Des Weiteren kann einem Elternteil das Sorgerecht unfreiwillig vom Jugendamt entzogen werden. Leider kommt es auch immer wieder vor, dass ein Elternteil schlicht und ergreifend kein Interesse daran hat, am Leben des Kindes teilzuhaben und diesem weder erzieherisch noch mit einer liebevollen elterlichen Fürsorge zur Seite steht.

Um das Wohl des Kindes nicht zu gefährden, ist es in einigen Fällen nötig, das alleinige Sorgerecht, ohne die normalerweise nötige Zustimmung des Partners, zu beantragen. Ist dies der Fall, werden zunächst beide Elternteile vor Gericht angehört und im Anschluss wird über das Sorgerecht entschieden. Allerdings müssen für die Entziehung des Sorgerechts schwerwiegende Gründe vorliegen. Zu diesen Gründen gehören unter anderem:

  • Alkoholmissbrauch
  • Drogenmissbrauch
  • Gesundheitliche Einschränkung, die eine Versorgung des Kindes unmöglich macht
  • Körperliche oder seelische Misshandlung des Kindes

Bei einer Überforderung beider Eltern, beziehungsweise des sorgeberechtigten Elternteils kann das Jugendamt dafür sorgen, dass das Kind vorübergehend in einer Pflegefamilie untergebracht wird. Bevor es allerdings zu diesem drastischen Schritt kommen muss, können sich die Eltern Hilfe beim zuständigen Jugendamt holen. Gemeinsam wird dann nach einer Entscheidung gesucht, die für das Wohl des Kindes am besten ist. Zudem bietet das Jugendamt neben einer individuellen Beratung zahlreiche Hilfestellungen sowie Mediationen an, um überforderte Eltern in der Erziehung und im Alltag mit ihrem Kind zu unterstützen.

Abgabe des Sorgerechts an die Mutter oder den Vater

Kommt es zu einer Abgabe des Sorgerechts, wird dieses in den meisten Fällen komplett an die Mutter des Kindes übergeben. Diese hat zudem das alleinige Sorgerecht nach der Geburt des Kindes, sofern die Elternteile nicht miteinander verheiratet sind und eine Heirat auch nicht vorgesehen ist. Liegt hingegen ein gemeinsames Sorgerecht vor, sei es durch eine Eheschließung oder durch die Sorgeerklärung, kann der Kindsvater das Sorgerecht nur abgeben, sofern die Mutter das alleinige Sorgerecht beantragt und das Einverständnis des Vaters vorliegt. Natürlich kann auch der Vater nach einer Trennung oder Scheidung das alleinige Sorgerecht beantragen. Voraussetzung ist auch in diesem Fall, dass dies im beidseitigen Einverständnis geschieht und die Mutter zustimmt, dass der Vater des gemeinsamen Kindes das alleinige Sorgerecht beantragt.

Gibt es eine Alternative zur Abgabe des Sorgerechts?

Ja die gibt es durchaus und macht in den meisten Fällen auch mehr Sinn, denn oftmals ist es gar nicht nötig, das Sorgerecht komplett abzugeben. So kann beispielsweise dem Elternteil, bei welchem das Kind dauerhaft lebt, eine umfangreiche und notariell beglaubigte Vollmacht vom anderen Elternteil ausgestellt werden. Auf diesem Wege müssen sich die Eltern nicht bei jeder Entscheidung, das gemeinsame Kind betreffend, vorab besprechen und das Sorgerecht ist nicht auf Dauer verloren.

Alternativ kann auch über eine temporäre, also zeitlich begrenzte Abgabe des Sorgerechts nachgedacht werden. In beiden Fällen ist keine Unterschrift oder konkrete Einwilligung des einen Elternteils nötig, sollte es beim gemeinsamen Kind beispielsweise zu einem medizinischen Eingriff, zu einer Schulanmeldung, zu einer Eröffnung eines eigenen Bankkontos oder zu anderen finanziellen Angelegenheiten kommen.

Bitte beachten:
Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen, die eine Abgabe des Sorgerechts sowohl für beide Elternteile als auch für das gemeinsame Kind hat, sollte im Vorfeld eine Beratung beim Jugendamt oder bei einem speziellen Anwalt in Anspruch genommen werden.

So wird das Sorgerecht abgegeben

Denkt ein Elternteil darüber nach, das Sorgerecht abzugeben, ist das Jugendamt der erste Ansprechpartner für diesen drastischen Schritt. In einem persönlichen Gespräch werden unter anderem alle Details sowie offene Fragen geklärt und die Eltern werden eingehend über die Konsequenzen einer Abgabe des Sorgerechts informiert. Zudem möchte das Jugendamt über die Beweggründe Bescheid wissen.

Im nächsten Schritt muss der Elternteil, der in Zukunft das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind übernehmen soll, den nötigen Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen. Sofern beide Elternteile mit der Abgabe des Sorgerechts einverstanden sind und alles Wichtige geklärt wurde, wird dem Antrag vom Familiengericht in der Regel schnell stattgegeben.

Stimmt der andere Elternteil dem alleinigen Sorgerecht jedoch nicht zu, muss das Familiengericht eine Entscheidung treffen, wobei immer das Wohl des Kindes im Mittelpunkt steht. Des Weiteren müssen triftige Gründe von dem Elternteil, der das alleinige Sorgerecht beantragen will, vorgelegt werden, die zeigen, dass das Kindeswohl bei dem anderen Elternteil gefährdet ist. In diesem Falle sollte allerdings vorab ein Anwalt zurate gezogen oder mit dem Jugendamt gesprochen werden.

Bitte beachten:
Das Sorgerecht kann nur abgegeben werden, wenn der Elternteil, der das alleinige Sorgerecht übernehmen soll, dem zustimmt.

Kann das Sorgerecht an das Jugendamt abgegeben werden?

Zwar kommt es nur selten vor, doch sollten beide Elternteile das Sorgerecht für ihr gemeinsames Kind abgeben wollen, ist dies nicht ohne weiteres möglich. Doch um das Wohl des Kindes zu gewährleisten, besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, das Sorgerecht des Kindes auf das Jugendamt zu übertragen. Alternativ kann das Sorgerecht auch von einer Pflegefamilie übernommen werden. Ein Grund für den sehr drastischen Schritt der Abgabe des Sorgerechts ist unter anderem, dass beide Eltern nicht mit ihrem Kind zurechtkommen und mit ihren elterlichen Pflichten überfordert sind. Auch in diesem Fall stellt das Jugendamt den ersten Ansprechpartner für die Eltern dar.

Konsequenzen und Nachteile

Die Abgabe des Sorgerechts bedeutet nicht, dass der Elternteil, bei welchem das Kind nicht dauerhaft lebt, keine Rechte oder Pflichten mehr in der Erziehung hat. So bleibt weiterhin das Umgangsrecht in vollem Umfang bestehen, welches den Elternteil ohne Sorgerecht dazu berechtigt, das gemeinsame Kind weiterhin zu sehen und zu besuchen. Auch Telefonate oder die Kontaktaufnahme per Brief oder E-Mail darf nicht verhindert werden. Nichtsdestotrotz ist die Abgabe des Sorgerechts mit einigen weitreichenden Konsequenzen sowie Nachteilen verbunden, die im Vorhinein gründlich abgewogen werden müssen.

Wird das Sorgerecht abgegeben, entfällt das Recht des Elternteils, bei wichtigen Entscheidungen gleichberechtigt mitreden zu können. Steht zum Beispiel eine Operation beim gemeinsamen Kind an oder ist ein Umzug ins Ausland geplant, muss der sorgeberechtigte Elternteil dies nicht vorab mit dem Kindsvater, beziehungsweise der Kindsmutter besprechen. Des Weiteren entfällt sowohl die Personen- als auch die Vermögenssorge für das Kind komplett. Zur Personensorge gehören unter anderem die Erziehung, Beaufsichtigung sowie Pflege des Kindes und zudem kann der sorgeberechtigte Elternteil über den Aufenthaltsort bestimmen.

Auch folgende Angelegenheiten werden der Personensorge zugeordnet:

  • Ausbildungs- und Berufswahl
  • Höhe des Taschengeldes
  • Herausgabeanspruch gegenüber Dritten
  • Umgangsbestimmung mit anderen Personen
  • Einwilligung in ärztliche Behandlungen
  • Förderung von Fähigkeiten und Interessen des Kindes
  • Rechtsansprüche des Kindes geltend machen

Der Elternteil, der das Sorgerecht abgibt, hat somit nicht mehr die Möglichkeit, im vollem Umfang über die Interessen oder den Werdegang des Kindes mitzubestimmen. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass die elterliche und emotionale Bindung zum eigenen Kind belastet wird und die Beziehungspflege sowie der Aufbau einer innigen Beziehung erschwert ist. Nicht allen Eltern fällt es leicht, keinen Einfluss auf lebensverändernde Entscheidungen, die das Kind betreffen, zu haben.

Neben der Personensorge entfällt zudem die Vermögenssorge, welche in erster Linie das Recht und die Verpflichtung umfasst, das Vermögen des Kindes zu erhalten, zu schützen und zu vermehren. Zum Vermögen zählen neben namhaften Geldbeträgen unter anderem Wertpapiere, Geschäftsanteile sowie ein Grundbesitz. Dass Kinder in jungen Jahren bereits über ein solches Vermögen verfügen, ist zwar eher selten, nichtsdestotrotz hat der Elternteil, der das Sorgerecht abgibt, diesbezüglich kein Recht auf Mitbestimmung. Das Gleiche gilt für Erbschaftsangelegenheiten oder Schenkungen, welche dem Kind zugutekommen.

Ganz deutlich zeigen sich die weitreichenden Konsequenzen einer Abgabe des Sorgerechts, wenn der sorgeberechtigte Elternteil verstirbt. Zwar kann das Sorgerecht nach dem Ableben des anderen Elternteils wieder beantragt werden, doch geht dieses keineswegs automatisch an den Elternteil zurück, der das Sorgerecht in der Vergangenheit abgegeben hat. Stattdessen prüft das zuständige Familiengericht sorgfältig, ob das Sorgerecht im Notfall wieder übergeben und wo das Kind letztendlich leben wird.

Gut zu wissen:
Für die Abgabe des Sorgerechts gibt es keine zeitliche Begrenzung, weshalb dieser folgenschwere Schritt im Vorfeld ausgiebig abgewogen werden muss. Am besten zieht die Mutter oder der Vater einen Anwalt oder das Jugendamt zurate, um sich eingehend über die Konsequenzen beraten und informieren zu lassen.

Unterhaltszahlung bei Abgabe des Sorgerechts

Wird das Sorgerecht von einem Elternteil abgegeben, bedeutet dies keinesfalls die Entbindung der finanziellen Verantwortung gegenüber dem gemeinsamen Kind. Anders ausgedrückt, muss für den Unterhalt des Kindes selbstverständlich auch ohne Sorgerecht aufgekommen werden. Gesetzlich ist es so geregelt, dass für leibliche Kinder Unterhalt gezahlt werden muss, auch wenn diese nicht bei einem leben oder das Sorgerecht aus welchen Gründen auch immer abgegeben wurde.

Bitte beachten:
Auch bei einer Abgabe des Sorgerechts besteht nach wie vor eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind.

Anfallende Kosten für das Abgeben des Sorgerechts

Das Gesetz über Gerichtskosten bei Familiensachen, kurz FamGKG, regelt die Kostenfreisetzung in familienrechtlichen Verfahren. Somit findet das FamGKG auch bei der Abgabe des Sorgerechts laut § 45 I Anwendung. Dabei beläuft sich der in diesem Fall zugrunde gelegte Verfahrenswert auf 3.000 Euro, was wiederum bedeutet, dass die zu tragenden Verfahrenskosten für den Antragsteller 44,50 Euro betragen. Allerdings handelt es sich hierbei lediglich um die Verfahrenskosten für das Gericht und wenn kein Anwalt eingesetzt wird.

Anders als bei einem Scheidungsverfahren muss im Falle von sogenannten Kindschaftsangelegenheiten nicht zwingend ein Anwalt genommen werden, denn bei der Abgabe des Sorgerechts gibt es keinen Anwaltszwang. Entscheidet ihr euch dennoch dazu, zusätzlich einen kompetenten Rechtsbeistand hinzuzuziehen, muss mit deutlich höheren Kosten gerechnet werden. Im Durchschnitt kommen für den Anwalt zusätzlich um die 600 Euro hinzu. Knappe 200 Euro können bei einem Vergleich hinzukommen, sollte dieser vor Gericht nötig sein.

Gut zu wissen:
Können die Kosten für das Verfahren, beziehungsweise die Anwaltskosten aufgrund eines zu geringen Einkommens nicht selbst getragen werden, kann eine sogenannte Prozesskostenhilfe beantragt und geltend gemacht werden.

Wo wird die Sorgerechtserklärung abgegeben?

Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes bereits verheiratet, besteht automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Bei unverheirateten Paaren geht das alleinige Sorgerecht zunächst auf die Mutter über, sofern keine Sorgerechtserklärung eingereicht wurde. Doch was ist eine Sorgerechtserklärung überhaupt und wo wird diese abgegeben? Bei einer Sorgerechtserklärung, die häufig auch Sorgeerklärung genannt wird, handelt es sich um eine Erklärung der unverheirateten Kindseltern zur gemeinsamen elterlichen Sorge.

Um eine Sorgerechtserklärung abgeben zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So dürfen die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sein und die Mutter hat bis dato das alleinige Sorgerecht. Des Weiteren müssen beide Elternteile dem gemeinsamen Sorgerecht zustimmen, die Mutter muss mit einer Sorgerechtserklärung einverstanden sein und es darf kein richterlicher Beschluss über das Sorgerecht vorliegen.

Haben sich die Eltern für eine Sorgerechtserklärung entschieden, wird diese offiziell beim zuständigen Jugendamt oder bei einem Notar beurkundet und abgegeben. Wichtig ist, dass die Sorgerechtserklärung von beiden Elternteilen abgegeben wird und diese offiziell beurkundet ist, ansonsten besteht keine Rechtswirksamkeit. Zudem müssen beide Elternteile ihren Personalausweis oder Reisepass, ihre eigenen Geburtsurkunden sowie die Geburtsurkunde ihres Kindes vorlegen. Ist das Kind noch nicht auf der Welt, ist die Vorlage des Mutterpasses notwendig.

Beim Jugendamt fallen für die Beurkundung der Sorgerechtserklärung keinerlei Kosten an, wohingegen der Notar im Durchschnitt um die 80 Euro erhebt. Abgegeben werden kann die Sorgerechtserklärung zu jedem Zeitpunkt, sei es vor oder nach der Geburt des gemeinsamen Kindes. Wird die Sorgerechtserklärung vor der Geburt des Kindes abgegeben, besteht der Vorteil, dass der Vater in die Geburtsurkunde eingetragen wird.

Gut zu wissen:
Um eine Sorgerechtserklärung abgeben und das gemeinsame Sorgerecht beantragen zu können, müssen die Eltern nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Abgabe des Sorgerechts im Überblick:

Kann das Sorgerecht abgegeben werden?

Es ist grundsätzlich möglich, dass gemeinsame Sorgerecht nach einer Trennung oder Scheidung abzugeben und dem anderen Elternteil das alleinige Sorgerecht zu überlassen. Auch das alleinige Sorgerecht kann abgegeben werden und beispielsweise an das Jugendamt oder an Pflegeeltern übertragen werden.

Welche Gründe sprechen für eine Abgabe?

Meist ist eine Trennung oder Scheidung der Auslöser, dass das Sorgerecht abgegeben wird. Zudem zählen ein Umzug ins Ausland, geänderte Lebensumstände sowie eine Überforderung zu den häufigsten Gründen.

Hat die Abgabe des Sorgerechts Konsequenzen?

Die Abgabe des Sorgerechts ist mit schwerwiegenden Folgen und Konsequenzen verbunden. So wird dem Elternteil, der das Sorgerecht abgibt, sowohl die Personen- als auch die Vermögenssorge des Kindes entzogen und es besteht kein Mitspracherecht mehr bei wichtigen Entscheidungen. Sollte der sorgeberechtigte Elternteil versterben, ist es zudem nicht ohne weiteres möglich, das Sorgerecht zurückzubekommen. Das Jugendamt wird dies zunächst sorgfältig prüfen und dann ganz individuell entscheiden.

Darf das Kind weiterhin besucht werden?

Das Umgangs- und Besuchsrecht bleibt bei einer Abgabe des Sorgerechts völlig unberührt, was bedeutet, dass das Kind weiterhin besucht und gesehen werden darf. Somit hat eine Abgabe des Sorgerechts keinen Einfluss auf den persönlichen Kontakt mit dem Kind.

Muss weiterhin Unterhalt bezahlt werden?

Wird das Sorgerecht abgegeben, hat dies keine Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht. Für leibliche Kinder muss weiterhin Unterhalt gezahlt werden, auch wenn diese nicht im gleichen Haushalt leben oder das Sorgerecht abgegeben wurde.

Gibt es mögliche Alternativen?

In vielen Fällen reicht eine umfangreiche und notariell beglaubigte Vollmacht aus. So kann der Elternteil, bei welchem das gemeinsame Kind dauerhaft lebt, wichtige Entscheidungen ohne den anderen Elternteil treffen. Dies ist vor allem bei medizinischen Eingriffen oder bei einem Umzug von Vorteil. Zudem muss bei einer Vollmacht nicht auf das gemeinsame Sorgerecht verzichtet werden.

Ist die Abgabe zeitlich begrenzt?

Die Abgabe des Sorgerechts erfolgt zeitlich unbegrenzt, weshalb die Entscheidung im Vorfeld gründlich überlegt werden muss. Unter Umständen ist es jedoch möglich, das gemeinsame oder alleinige Sorgerecht wieder zu beantragen. Allerdings trifft das Jugendamt in diesem Fall die Entscheidung, ob das Sorgerecht wieder erhalten wird.

1 Kommentar

  1. Nina Hayder

    15. Februar 2022 at 10:00

    Nach einer Scheidung möchte ein Freund sein Sorgerecht abgeben. Gut zu wissen, dass er aber trotzdem das Recht auf einen Besuch hat. Aber ich werde ihm empfehlen, sich Rat von einem Anwalt für Familienrecht zu holen.

    Antworten

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