- Kinderlärm
ist kindliches Ausdrucksmittel und ist schon deshalb kein Abmahnungs,
geschweige denn Kündigungsgrund.
Bei neugeborenen Kindern im Haus ist Party- sowie Renovierungslärm,
Rasenschneiden mit Motorrasenmähern usw. nur nach Absprache mit
den Eltern des Babys möglich.
- Kinderwagen*
und Kinderfahrräder dürfen im Treppenhaus abgestellt werden,
solange der Durchgang nicht behindert wird.
- Auf den
Wiesen sowie auf den Wegen rund um das Haus und im Hof ist das Spielen
erlaubt.
- Wie die
Erwachsenen dürfen natürlich auch die Kinder Gäste zum
Spielen einladen und mitbringen.
- Auf der
Wiese und im Hof dürfen Zelte und Planschbecken aufgebaut und Decken
ausgebreitet werden.
-
Büsche
dürfen zum Versteckenspielen genutzt werden.
- Ballspiele
sind mit Weich- bzw. Schaumstoffbällen erlaubt.
- Vorhandene
Asphaltflächen dürfen mit der gebotenen Vorsicht gegenüber
schwächeren Kindern, zum Rollerblade-, Skateboard- und Rollschuhfahren
genutzt werden. Ebenso zum Fahrradfahren üben.
- Wie im öffentlichen
Raum, so ist auch auf Gemeinschaftsflächen in und um das Haus herum,
Hundekot sofort zu entfernen.
- Wasser zum
Befüllen eines Planschbeckens, zum Matschen, für eine Gartendusche,
zum Händewaschen usw. kann am Gemeinschaftsanschluß entnommen
werden.
- Da die Straße
als Spielfläche nicht mehr in Frage kommt, ist der Bürgersteig
für Kinderspiel unbedingt freizuhalten. Das Befahren des Bürgersteigs
sowie das Parken oder Halten auf dem Bürgersteig, auch mit nur
zwei Rädern, ist bei Geldstrafe verboten.
- Damit Kinder
den Garagenhof als Spielfläche benutzen können, sollten die
Autos so bald wie möglich in die Garage gefahren werden. Die Fläche
vor der Garage ist kein Parkplatz.
- Bei Streitigkeiten
dürfen die Erwachsenen die Kinder nicht unter Druck setzen. Meinungsverschiedenheiten
sind zwischen Erwachsenen auszutragen. Allerdings müssen Kinder
dazu gehört werden.
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