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kinderfreundliche Hausordnung
Rubrik:
Rechte

Kinderfreundliche Hausordnung

  1. Kinderlärm ist kindliches Ausdrucksmittel und ist schon deshalb kein Abmahnungs, geschweige denn Kündigungsgrund.
    Bei neugeborenen Kindern im Haus ist Party- sowie Renovierungslärm, Rasenschneiden mit Motorrasenmähern usw. nur nach Absprache mit den Eltern des Babys möglich.
  2. Kinderwagen* und Kinderfahrräder dürfen im Treppenhaus abgestellt werden, solange der Durchgang nicht behindert wird.
  3. Auf den Wiesen sowie auf den Wegen rund um das Haus und im Hof ist das Spielen erlaubt.
  4. Wie die Erwachsenen dürfen natürlich auch die Kinder Gäste zum Spielen einladen und mitbringen.
  5. Auf der Wiese und im Hof dürfen Zelte und Planschbecken aufgebaut und Decken ausgebreitet werden.
  6. Büsche dürfen zum Versteckenspielen genutzt werden.
  7. Ballspiele sind mit Weich- bzw. Schaumstoffbällen erlaubt.
  8. Vorhandene Asphaltflächen dürfen mit der gebotenen Vorsicht gegenüber schwächeren Kindern, zum Rollerblade-, Skateboard- und Rollschuhfahren genutzt werden. Ebenso zum Fahrradfahren üben.
  9. Wie im öffentlichen Raum, so ist auch auf Gemeinschaftsflächen in und um das Haus herum, Hundekot sofort zu entfernen.
  10. Wasser zum Befüllen eines Planschbeckens, zum Matschen, für eine Gartendusche, zum Händewaschen usw. kann am Gemeinschaftsanschluß entnommen werden.
  11. Da die Straße als Spielfläche nicht mehr in Frage kommt, ist der Bürgersteig für Kinderspiel unbedingt freizuhalten. Das Befahren des Bürgersteigs sowie das Parken oder Halten auf dem Bürgersteig, auch mit nur zwei Rädern, ist bei Geldstrafe verboten.
  12. Damit Kinder den Garagenhof als Spielfläche benutzen können, sollten die Autos so bald wie möglich in die Garage gefahren werden. Die Fläche vor der Garage ist kein Parkplatz.
  13. Bei Streitigkeiten dürfen die Erwachsenen die Kinder nicht unter Druck setzen. Meinungsverschiedenheiten sind zwischen Erwachsenen auszutragen. Allerdings müssen Kinder dazu gehört werden.