Diesen
Informationen lag unter anderem der vom Land Nordrhein-Westfalen Anfang
1994 herausgegebene "Familienratgeber" für Nordrhein-Westfalen zugrunde.
Darin wurden umfassend die vielfältigen Leistungen, Einrichtungen und rechtlichen
Vorschriften aufgelistet, die für Familien von Interesse sind oder
sein können.
Allerdings ändern sich z.Z. und immer wieder viele Hilfsangebote, insbesondere
durch die Zusammenlegung von Arbeits- und Sozialämtern. Die Änderung werden
wir nach und nach einarbeiten. Insbesondere bei finanziellen Hilfen können
Sie sich nicht auf die Kinderinfo berufen. Fragen Sie sicherheitshalber
direkt bei den zuständigen Behörden nach.
Lokale Adressen
zu den nachfolgend angesprochenen Einrichtungen finden Sie im Regionalteil
der Kinderinfo. Falls Ihre Stadt dort noch nicht ausreichend vertreten ist,
sind wir für Informationsmaterial dankbar.
Inhaltsverzeichnis
(nach Alphabet)
- Baby-
und Kleinkindsport Sportvereine
- Beratungsangebote
für Eltern und Kinder, Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Erziehungsberatung,
Kinderbeauftragte, Sexueller Mißbrauch von Kindern, Adoption eines Kindes,
Pflegekinder, Schwangerschaftskonfliktberatung, Verbraucherzentrale
- Bücher
für Kinder und Erwachsene
- Erste
- Hilfe - Kurs am Kind Unfallschutz für Kinder
- Familienbildungsstätten,
Familienbildung, Computer in der Familie
- Ferien
für & mit Kindern, Familienerholung Kinder- und Jugenderholung
- Finanzielle
und andere Hilfen Erziehungsurlaub, Erziehungsgeld, Kindergeld,
Fernseh- und Rundfunkgebührenbefreiung
- Frauen
Frauenhaus, Frauenberatungsstellen
- Hilfen
und Kontakte für Alleinerziehende Alleinerziehende
- Hilfen
und Kontakte für Eltern mit Kindern mit Behinderungen Behinderung,
Familien mit Kindern mit Behinderungen
- Jugendverbände
und Vereine
- Kinderärzte
Früherkennungsuntersuchungen für Kinder
- Kindergärten
für Kinder mit Behinderungen
- Kindergartenberatung
und Kindertageseinrichtungen Betreuungsangebote für Kinder
- Kinderkrankenhäuser
Kind im Krankenhaus, Freistellung von der Arbeit bei Erkrankung des
Kindes, Haushaltshilfe
- Kindersicherheitsartikel
- Kinder-
und Jugendfreizeithäuser
- Krabbel-
und Mutter-Kind-Gruppen
- Krisenhilfe
Drogengefährdung
- Kulturelle
Angebote
- Kur
und Erholung Mutter-Kind-Kur
- Mütter
Die genetische Beratung, Hilfe für Schwangere in wirtschaftlichen
Notlagen, Geburt, Mutterschaftsgeld, Mutterschutz, Mutterschaftshilfe
- Notdienste
- Schüleraustausch
- Schulen
Schülerbeförderung, Schülerunfallversicherung, Einschulung
- Sonderschulen
- Spiel-
und Freizeitangebote Ferienpass, Ferienspaß
- Stadtteilläden
und -zentren
- Stillgruppen
Ernährungsberatung
- Tagesmütter-
und Babysitterdienst
- Umwelt
- Wickelmöglichkeiten
2. Familienbildungsstätten
Familienbildung
Familienbildung soll das partnerschaftliche Leben in der Familie vorbereiten
und fördern, es sollen Anregungen gegeben werden, um familiäre Problemsituationen
besser bewältigen zu können. In einem breiten Angebot von Kursen, Veranstaltungen
und Gesprächs- kreisen geht es u. a. um Geburtsvorbereitung und Säuglingspflege*,
um Erziehungsfragen, um Fragen zur Partnerschaft, um Hilfen in Fragen
der Haushaltsführung bis hin zu gesellschaftlichen Themen.
Computer
in der Familie (siehe Ev. Familienbildungsstätte)
Viele Familien haben sich inzwischen einen Computer angeschafft und nutzen
ihn privat, z.B. für Lernprogramme, zur Textverarbeitung oder für Computerspiele.
Eltern kaufen auch häufig einen PC, weil sie ihren Kindern damit eine
erfolgreichere berufliche Zukunft ermöglichen möchten. Bei der Anschaffung
sollte auf ergonomische Qualitäten geachtet werden (z. B. strahlungsarmer
Bildschirm, leises Lüftergeräusch, usw.). Das Gerät sollte ergonomisch
richtig aufgestellt werden, d. h. dass Stuhl und Arbeitstisch die richtige
Höhe haben sollten, dass eine blendfreie Beleuchtung möglich ist, u.ä.!
Und nicht zuletzt sollte darauf geachtet werden, dass die Kinder nicht
zu lange vor dem Bildschirm sitzen und dass regelmäßig Pausen eingelegt
werden. Volkshochschulen, Familienbildungsstätten usw. bieten Seminare
an, in denen der Umgang mit dem Computer erlernt werden kann. Wenn sich
in der Familie dauerhaft Konflikte um den Computer entzünden, kann es
ratsam sein, die Hilfe einer Erziehungs- oder Familienberatungsstelle
in Anspruch zu nehmen oder eine Zusammenarbeit mit den zuständigen Lehrkräften
der Kinder anzustreben. Besonders in der Anfangszeit nach der Anschaffung
nutzen Kinder den Computer häufig sehr intensiv. Meist legt sich diese
Begeisterung bald wieder und das Gerät wird wie andere Medien in den Alltag
integriert.
3. Beratungsangebote
für Eltern und Kinder
Ehe-, Familien-
und Lebensberatung
Wenn es in der Ehe/Partnerschaft oder Familie Probleme gibt, die nicht
alleine gelöst werden können, sollte frühzeitig eine Beratungsstelle aufgesucht
werden. Entsprechend der Vielfalt der möglichen Probleme umfaßt die Beratung
insbesondere folgende Bereiche:
- Klärung der psychischen und sozialen Bedingungen,
- Partnerschaftliche Beziehung,
- Trennung und Scheidung,
- Individuelle Lebenseinstellung, Lebensplanung, Zukunftsangst,
- Sexualität,
- Familienplanung,
- Altwerden,
- Krankheit,
- Konflikte im Umgang mit Zeit und Geld.
Bei Problemen mit Überschuldung gibt es spezielle Schuldnerberatungstellen.
Die MitarbeiterInnen der Beratungsstellen sind zur absoluten Verschwiegenheit
verpflichtet. Die Beratung ist kostenlos.
Erziehungsberatung
Die Erziehungsberatungsstellen tragen dazu bei, mögliche Fehlentwicklungen
von Kindern zu vermeiden und durch Beratung und Therapie bereits vorhandene
Störungen auszugleichen. Bei Erziehungsproblemen sollten so früh wie möglich
außenstehende unabhängige und erfahrene Fachkräfte zu Rate gezogen werden.
Häufig lassen sich durch diese Hilfe Konflikte beseitigen. Zumindest aber
kann geholfen werden, dass sie sich nicht vergrößern.
Meistens muß im Rahmen der Erziehungsberatung die Lebenssituation aller
Familienmitglieder mit berücksichtigt werden. Neben den Beratungsstellen,
die für den gesamten Bereich der Entwicklung und Erziehung zuständig sind,
gibt es spezielle Beratungsstellen zum Thema sexuellen Mißbrauch, Gewalt
in der Familie und Vernachlässigung.
Die MitarbeiterInnen der Beratungsstellen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Beratung ist kostenlos.
Kinderbeauftragte
Als besondere Interessenvertretung für Kinder gibt es in Deutschland Kinderbeauftragte.
Sie verstehen sich als Ansprechpartner für Kinder, Jugendliche und Eltern.
Nordrhein-Westfalen hat 1989 als erstes Bundesland einen Landeskinderbeauftragten
berufen. Allerdings hat auch das die amtierende CDU-Regierung abgeschafft.
Es wurden vielerorts Kinderbeauftragte berufen, die sich für die Verbesserung
der Lebensbedingungen von Kindern einsetzen. Dazu gehören die Einflußnahme
in der Politik und die Persönlichkeitsarbeit, mit der für mehr Kinderfreundlichkeit
geworben wird ebenso wie die Hilfe im Einzelfall.
Mittlerweile kehrt sich die Situation wieder um: Aufgrund von Sparmaßnahmen
und in manchen Orten durch Druck von (verständnislosen) Politikern, werden
Kinderbeauftragte wieder eingespart.
- "Robin
Hood"
c/o Mobile e.V., überörtliche Kinderinteressensvertretung im
Internet
Sexueller Mißbrauch
von Kindern
Von sexuellem Mißbrauch betroffen sind Kinder- und Jugendliche, - Mädchen
und Jungen - aus allen sozialen Schichten. Die Schädiger sind zumeist keine
Fremden, sondern in der Familie oder im sozialen Nahbereich des Kindes oder
Jugendlichen zu finden.
Wer die Vermutung hat, ein Kind in der Familie, in der Verwandtschaft, im
Bekanntenkreis oder in der Nachbarschaft könnte von sexuellem Mißbrauch
betroffen sein, oder wem sich ein Kind anvertraut hat, sollte Unterstützung
in einer Beratungsstelle suchen.
Allerdings sollte nichts überstürzt werden! Bei allem, was unternommen wird,
sollte das Wohl des Kindes oder Jugendlichen Maßstab für das aktuelle Handeln
sein. Für die Kinder und Jugendlichen ist es bereits eine wichtige Hilfe,
eine Vertrauensperson zu haben, die sie unterstützt.
Neben der Beratungsstelle Neue Wege (hier in Bochum) können auch Erziehungsberatungsstellen,
der Deutsche Kinderschutzbund, der Frauennotruf und der Soziale Dienst des
Jugendamtes eingeschaltet werden. Meldungen über sexuellen Mißbrauch nimmt
auch die Polizei entgegen. An die Beratungsstellen können sich selbstverständlich
auch die Opfer selbst wenden.
Adoption
eines Kindes
Ehepaare, von denen ein Ehegatte das 25. Lebensjahr und der andere Ehegatte
das 21. Lebensjahr vollendet haben sowie Einzelpersonen über 25 Jahre
können ein Kind adoptieren.
Voraussetzung: Sie müssen körperlich und geistig gesund sein
und gesicherte Lebensverhältnisse nachweisen. Das adoptierte Kind
wird wie ein eheliches Kind in die Familie eingegliedert. Alle verwandtschaftlichen
und rechtlichen Beziehungen zur leiblichen Familie erlöschen. Seinen
neuen Verwandten gegenüber erhält das Kind alle Rechte und Pflichten
eines ehelichen Kindes, insbesondere wird es erbberechtigt und unterhaltspflichtig.
Wenn die Einwilligung dem Gericht zugeht, wird sie rechtswirksam und unwiderruflich.
Die Adoption erfolgt nach eingehender Beratung durch die Vermittlungsstelle.
Die Annahme eines Kindes muß durch einen Notar beurkundet und an
das Vormundschaftsgericht weitergeleitet werden. Welche weiteren Unterlagen
sie benötigen, erfahren sie bei der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes.
Die Vermittlungsstelle bietet auch nach der Adoption Beratung an und vermittelt
Treffen mit anderen Adoptiveltern und Treffen der Adoptivkinder.
Pflegekinder
wenn Eltern für ihr Kind nicht in der eigenen Familie sorgen können, haben
sie die Möglichkeit, es in einer Pflegefamilie unterzubringen. Dabei ist
zu unterscheiden zwischen der Tages- oder Wochenpflege und der Dauerpflege.
Die Tagespflege kommt besonders für berufstätige Mütter in Betracht. Es
gibt auch Pflegestellen, wo das Kind vorübergehend, z. B. während eines
Krankenhausaufenthaltes der Mutter, aufgenommen wird. Wenn die Eltern
die Kosten für die Unterbringung nicht tragen können, übernimmt das Jugendamt
das Pflegegeld und einen Erziehungsbeitrag.
Bei Kindern unter 16 Jahren und einer Unterbringung von mehr als sechs
Wochen brauchen sie eine Erlaubnis des Jugendamtes, wenn sie ihr Kind
in eine Pflegefamilie geben. Es muss prüfen, ob das Wohl des Kindes in
der Pflegefamilie gewährleistet ist. Eine Erlaubnis ist nicht notwendig,
wenn sie die Erziehung an nahe Verwandte, z. B. die Großeltern, übertragen.
Sowohl Eltern, die ihr Kind in Pflege geben wollen, als auch Paare, die
ein Kind zur Pflege aufnehmen möchten, wenden sich an das Jugendamt.
Dieses übernimmt ggf. die Vermittlung, erteilt die Erlaubnis und
entscheidet später auch über das Pflegegeld.
Schwangerschaftskonfliktberatung
Die Schwangerschaftskonfliktberatung dient dem Schutz des ungeborenen
Lebens. Die Beratung soll Rat und Hilfe bieten und zur Fortsetzung der
Schwangerschaft ermutigen. Sie ist ergebnisoffen zu führen, die letzte
Entscheidung wird durch die Frau in eigener Verantwortung gefällt.
- Ein Schwangerschaftsabbruch ist zwar rechtswidrig, aber straffrei, wenn
er nach erfolgter Beratung innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis
durch einen Arzt erfolgt. Er ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn einer
der Ausnahmegründe der medizinischen, embriopathischen oder kriminologischen
Indikation vorliegt. Bei medizinischer Indikation ist keine Frist einzuhalten,
bei embriopathischer Indikation dürfen seit der Empfängnis maximal
22 Wochen verstrichen sein, bei kriminologischer Indikation gilt die genannte
Frist von 12 Wochen.
Wer zu einem Schwangerschafts- abbruch entschlossen ist, benötigt außer
bei medizinischer Indikation eine Bescheinigung über die erfolgte Schwangerschafts-
konfliktberatung und ggf. eine ärztliche Indikationsfeststellung. Die
gesetzliche Krankenkasse trägt die Kosten nur bei medizinischer, embriopathischer
oder kriminologischer Indikation. Für nicht indizierte Schwangerschaftsabbrüche
werden die Kosten bei Bedürftigkeit der Schwangeren vom Sozialhilfeträger
übernommen.
Verbraucherzentrale
Die Verbraucherzentrale bietet Beratung zur Haushaltsführung an. Dabei
können sowohl Probleme der Arbeitsteilung und des Arbeitseinsatzes im
Haushalt wie auch finanzielle Fragen erörtert werden. Öffnungszeiten können
telefonisch erfragt werden. Bei speziellen Problemen ist es ratsam, einen
Besuchstermin zu vereinbaren.
4. Frauen
Frauenhaus
Frauenhäuser dienen der vorübergehenden Aufnahme misshandelter
und von Misshandlung bedrohter Frauen. Auch Kinder können in
die Frauenhäuser mit aufgenommen werden. Den Frauen wird damit eine
Möglichkeit geboten, kurzfristig Schutz zu finden. Sie erhalten psychische
Unterstützung, damit sie ihr seelisches Gleichgewicht wieder finden
können. Die Mitarbeiterinnen der Frauenhäuser helfen darüber
hinaus bei Behördengängen, z. B. bei der Ummeldung, bei einem
Antrag auf Sozialhilfe oder bei der Ummeldung der Kinder in Schulen oder
Kindergärten. Es werden auch Beratungen und Hilfen angeboten, z.
B. Rechtsberatung, Hilfe bei der Wohnungssuche, Kinderbetreuung, Schulaufgabenhilfe.
Bei einer Aufnahme in einem Frauenhaus müssen möglichst alle
Personalpapiere mitgebracht werden.
Bewohnerinnen von Frauenhäusern müssen bei der Vergabe von Sozialwohnungen
bevorzugt berücksichtigt werden.
Frauenberatungsstellen
Frauenberatungsstellen haben im wesentlichen folgende Arbeitsschwerpunkte:
Beratung und Information von Frauen in Krisensituationen des Alltags,
z. B. bei Ehe- und Familienschwierigkeiten oder bei allgemeinen Lebensproblemen,
therapeutische Gesprächsreihen, Gründung und Förderung
von Selbsthilfegruppen.
Die Arbeit in den Frauenberatungsstellen wird ausschließlich von Frauen
geleistet. Die Beratungsstellen sind nicht an Kirchen oder politische
Parteien gebunden.
Die Kommunalstelle Frau und Beruf ist eine Anlaufstelle zu allen Fragen
der Erwerbstätigkeit von Frauen, beispielsweise beim beruflichen Wiedereinstieg
nach einer Familienphase, beim Übergang von der Schule in das Erwerbsleben
und bei Fragen der betrieblichen Frauenförderung.
5. Mütter
Die genetische
Beratung
Wer bei seinem Kind angeborene Erkrankungen oder Entwicklungsstörungen
befürchtet, oder wenn in der Familie schon Fälle solcher Erkrankungen
und nicht erklärter Entwicklungsstörungen aufgetreten sind, sollte sich
vor einer (erneuten Schwangerschaft) beraten lassen. Ein großer Teil der
angeborenen Gesundheitsschäden kann erblich bedingt sein. Die Kenntnis
dieser Erbfaktoren kann maßgebend für die weitere Familienplanung sein.
Wenden kann man sich an den Hausarzt, an Frauen- oder Kinderärzte, zum
Teil auch an andere Fachärzte oder Humangenetische Institute an Universitäten.
Das Gesundheitsamt verfügt ebenso über eigene Beratungsstellen. Falls
in der Familie bereits eine angeborene Erkrankung oder eine (nicht erklärte
Entwicklungsstörung) aufgetreten ist, sollten zur Beratung alle vorhandenen
medizinischen Unterlagen, z. B. Arztberichte, Gutachten usw. mitgebracht
werden.
Hilfen für
Schwangere in wirtschaftlichen Notlagen
Die Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände und Kirchen sowie kommunale
Beratungsstellen vermitteln werdenden Müttern notwendige finanzielle Unterstützung
und beraten sie auch bei der Antragstellung. Sie vermitteln Hilfen der
Bundesstiftung "Mutter und Kind- Schutz des ungeborenen Lebens", die Schwangeren
in finanziellen Notsituationen, schnelle und unbürokratische Hilfe anbietet.
Über die Höhe der Unterstützung wird im jeweiligen Einzelfall entschieden.
Zuständig sind Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände (Arbeiterwohlfahrt,
Caritasverband, Diakonisches Werk, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband),
der Kirchen, von Pro Familia oder kommunale Beratungsstellen. Es gelten
keine Fristen, aber wer sich in finanzieller Not befindet, sollte nicht
zögern und sich umgehend an eine Beratungsstelle wenden. Für berufstätige
Frauen besteht während der Schwangerschaft und in den ersten Monaten nach
der Entbindung Kündigungsschutz.
Geburt
Die Geburt ist im örtlichen Standesamt anzuzeigen. Das Kind sollte außerdem
umgehend bei der Krankenkasse und beim Einwohnermeldeamt angemeldet werden,
wobei auch die Lohnsteuerkarte berichtigt werden sollte. Das Standesamt
stellt folgende Urkunden aus: Abstammungsurkunde, auf Wunsch Geburtsurkunde
oder Geburtsschein, Urkunden bzw. Bescheinigungen für die Anträge auf
Kindergeld, Erziehungsgeld und Mutterschaftshilfe, für die Kirche und
ähnliches. Dem Standesamt wird der oder die Vornamen für das Kind mitgeteilt.
Wenn der Vorname noch nicht feststeht, kann er innerhalb eines Monats
nach der Geburt beim Standesamt angegeben werden.
Die Geburt muss innerhalb einer Woche angezeigt werden. Dafür
benötigt der Standesbeamte die Geburtsanzeige bzw. Geburtsbescheinigung,
eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, bei ledigen Müttern
die Geburts- oder Abstammungsurkunde der Mutter. Es muss darauf geachtet
werden, dass von der Klinik oder der Hebamme ein Kinderuntersuchungsheft
ausgehändigt wird. Bei unverheirateten Eltern nimmt die Beurkundung
zur Anerkennung der Vaterschaft jeder Standesbeamte, jedes Jugendamt,
jedes Amtsgericht und jeder Notar vor. Mit Zustimmung der Mutter kann
der Vater dem Kind seinen Familiennamen geben. Der Mutter ist das elterliche
Sorgerecht übertragen.
Mutterschaftsgeld,
Mutterschutz, Mutterschaftshilfe
Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfassen:
*ärztliche Betreuung einschl. der Vorsorgeuntersuchungen und *Hebammenhilfe,
*Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
*stationäre Entbindung,,
*häusliche Krankenpflege,
*Haushaltshilfe,
*Mutterschaftsgeld oder Entbindungsgeld.
In der Regel werden die Kosten für diese Leistungen von der Krankenkasse
übernommen. Fehlt der Versicherungsschutz, besteht bei geringem Einkommen
Anspruch auf eine Kostenübernahme durch das Sozialamt. Wer kein Mutterschaftsgeld
bekommt, erhält ein einmaliges Entbindungsgeld von der Krankenkasse.
Eine Haushaltshilfe kann beantragt werden, wenn der Haushalt wegen der
Schwangerschaft oder der Entbindung nicht weitergeführt werden kann
und keine andere Person im Haushalt das übernehmen kann. Grundsätzlich
gilt, dass der Vater des Kindes nicht dazu verpflichtet ist, sich
hierfür Urlaub zu nehmen. Besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld,
wird dies während der Frist des Mutterschutzes in Höhe des durchschnittlichen
Nettoarbeitsverdienstes der letzten drei Monate gezahlt.
Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor und endet acht Wochen - bei Früh-
oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen - nach der Geburt. Voraussetzung
ist in der Regel, dass eine gesetzliche Krankenversicherung besteht
und sich die werdende Mutter in einem Arbeitsverhältnis befindet.
Wer nicht erwerbstätig ist, kann ebenfalls Mutterschaftsgeld erhalten
(z. B. bei freiwilliger Krankenversicherung oder wenn man arbeitslos gemeldet
ist).
Für werdende Mütter, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
versichert sind, kann das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt
gezahlt werden. Wird der Lohn weiter gezahlt, ruht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Nähere Auskünfte erteilt die zuständige Krankenkasse. Schwangere,
die arbeitslos gemeldet sind, erhalten weitere Informationen beim Arbeitsamt.
Besteht kein Versicherungsschutz, erteilt das zuständige Sozialamt
weitere Auskünfte.
Im Rahmen des Mutterschutzes darf die erwerbstätige Frau in
den sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden (Ausnahme:
Sie erklärt sich ausdrücklich dazu bereit). Acht Wochen nach
der Geburt des Kindes besteht in jedem Fall absolutes Beschäftigungsverbot,
bei Früh- oder Mehrlingsgeburten gilt die Schutzfrist bis zwölf
Wochen nach der Entbindung. Ein ärztliches Zeugnis über den
Gesundheitszustand der Mutter ist dafür nicht erforderlich.
Während der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt, bei Inanspruchnahme
des Erziehungsurlaubs bis zu drei Jahren nach der Geburt besteht für jede
Mutter grundsätzlich Kündigungsschutz. Das gilt auch für den Vater, wenn
dieser den Erziehungsurlaub in Anspruch nimmt.
Der Mutterschutz gilt auch für Frauen, die sich in der Ausbildung
befinden. Wenn das Lernziel nicht gefährdet ist, braucht die Zeit
der Unterbrechung nicht nachgeholt zu werden.
6. Stillgruppen
Ernährungsberatung
Bei der Ernährungsberatung geht es z. B. um Fragen einer vollwertigen
Ernährung, zur richtigen Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern,
zu Schadstoffen in Lebensmitteln, zum richtigen Abnehmen, zu Reklamationen
bei Lebensmitteln und vieles mehr. Die örtliche Beratungsstelle der
Verbraucherzentrale, die zuständige Krankenkasse und das Gesundheitsamt
erteilen Auskunft im Rahmen der Mütterberatung, des jugend- und schulzahnärztlichen
Dienstes sowie des gesundheitlichen Umweltschutzes. Bei Fragen zur Schadstoffbelastung
von Lebensmitteln kann auch das Chemische Untersuchungsamt eingeschaltet
werden.
7. Hilfen
und Kontakte für Alleinerziehende
Alleinerziehende
Nichteheliche Kinder und Kinder aus geschiedenen Ehen stehen in der Regel
unter der alleinigen Sorge eines Elternteiles. In der Mehrzahl der Fälle
ist dies die Mutter, aber auch Väter können Kinder allein erziehen.
Nicht nur die Kinder, auch der alleinerziehende Elternteil hat unter Umständen
Anspruch auf Unterhalt. Geschiedene Alleinerziehende können vom anderen
Elternteil Unterhalt verlangen, wenn eine Erwerbstätigkeit die geordnete
Erziehung des Kindes gefährden würde. Das Jugendamt hilft dabei,
die Höhe der Unterhaltsverpflichtung festzulegen und den Unterhalt
einzufordern; verzögern sich die Zahlungen, kann ein Unterhaltsvorschuss
beantragt werden.
Anspruch besteht auch, wenn ein Elternteil stirbt, ohne Waisenbezüge zu
hinterlassen. Beim Antrag auf Unterhaltsvorschuss ist Voraussetzung, dass
das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Über die Höhe
der Zahlungen informiert das Jugendamt. Waisenbezüge und Unterhaltszahlungen
des anderen Elternteils werden allerdings angerechnet. In der Regel werden
das halbe Erstkindergeld vom Höchstbetrag abgezogen. Die Unterstützung
erfolgt längstens für 72 Monate entweder in einem zusammenhängenden Zeitraum
oder auch in Teilabschnitten. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob
der alleinerziehende Elternteil ledig, geschieden oder verwitwet ist oder
dauernd getrennt lebt; ausgeschlossen ist er dagegen, wenn die Eltern
zusammen leben. Das Jugendamt wird versuchen, Vorschusszahlungen vom Unterhaltsberechtigten
zurückzuverlangen. Deshalb wird bei der Antragstellung verlangt, dass
Name und Aufenthaltsort des Unterhaltspflichtigen genannt wird, sofern
er bekannt ist. Der Vorschuss wird ab Antragstellung nur bis zu drei Monaten
rückwirkend gewährt.
Dabei ist mitzubringen die Geburtsurkunde des Kindes. Der Unterhaltsvorschuss
wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gezahlt. Alleinerziehende
können auch Anspruch auf Sozialhilfe haben, wenn eine Erwerbstätigkeit
wegen der Kindererziehung nicht erwartet werden kann. Bei Arbeit kann
Anspruch auf Sozialhilfe bestehen, wenn das Einkommen bestimmte Grenzen
nicht überschreitet.
Neben dem Jugendamt hilft u.a. der Verband Alleinstehender Mütter
und Väter (VAMV) in Unterhaltsfragen weiter.
Daneben sollten sie wissen, dass mittellose Unterhaltsberechtigte für
die Unterhaltsklage Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können.
Alleinerziehende, Schwangere und Bewohnerinnen von Frauenhäusern
müssen bei der Vergabe von Sozialwohnungen besonders berücksichtigt
werden.
8. Tagesmütter-
und Babysitterdienst
Häufig
bietet das Arbeitsamt (Studentenservice), das Jugendamt und die Sozialdienste
der Kirchen und Verbände eine Tagesmuttervermittlung an.
9. Krabbel-
und Mutter-Kind-Gruppen
In vielen Städten
organisieren die Familienbildungsstätten, aber auch die Arbeiterwohlfahrt,
das Deutsche Rote Kreuz, die und die AOK entsprechende Gruppen.
10. Wickelmöglichkeiten
Einige wenige
Kaufhäuser bzw. Kaufparks bieten Wickelmöglichkeiten (Wickelräume) an.
(Örtliche Verkehrsvereine oder Bürgerbüros müßten darüber Auskunft geben
können)
11. Hilfen
und Kontakte für Eltern mit Kindern mit Behinderungen
Behinderung
Hilfen und Nachteilsausgleiche für Behinderte haben eine umfassende Eingliederung
in das soziale und berufliche Leben zum Ziel. Dabei ist es unwichtig,
ob die Behinderung bereits von Geburt an oder erst als Folge einer Krankheit
oder eines Unfalls besteht. Neben medizinischen und therapeutischen Hilfen
gibt es Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung und Förderung, besonderen
Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, u.ä.; die finanziellen Leistungen umfassen
Steuererleichterungen, höheres Wohngeld und usw. Für die einzelnen Hilfen
und Nachteilsausgleiche bestehen unterschiedliche Voraussetzungen (z.
B. Art und Grad der Behinderung).
Zuständig für die Hilfen sind je nach Hilfe der Rehabilitationsträger,
die Versorgungsämter, das Sozialamt, das Arbeitsamt, die Hauptfürsorgestelle
beim Landschaftsverband usw. Um Hilfen in Anspruch nehmen zu können,
ist ein Nachweis der Behinderung zu erbringen, z. B. durch einen Schwerbehindertenausweis
oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes.
Familien
mit Kindern mit Behinderungen
Je früher eine Behinderung behandelt werden kann, desto größer sind die
Aussichten, sie zu mildern oder sogar zu beseitigen. Maßnahmen zur Frühförderung
von Kindern mit Behinderungen oder Kindern, die von Behinderung bedroht
sind, werden deshalb bereits im Vorschulalter gewährt. Sie umfassen:
- medizinische Hilfen (z.B. in Arztpraxen, Krankenhäusern),
- therapeutische Maßnahmen (durch Krankengymnasten, Logopäden u. ä.) und
- pädagogisch-psychologische Hilfen (u. a. Sonderkindergärten
und Sonderschulen).
Neben Hilfen, die in regulären Einrichtungen angeboten werden, gibt
es spezielle Frühfördereinrichtungen, Heime und Tagesstätten
für Kinder mit Behinderungen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit
an Kuren teilzunehmen. Ansprüche auf weitere Leistungen wie Pflegegeld
für Kinder, die schwerpflegebedürftig sind, und Leistungen der
Sozialhilfe (Hilfe in besonderen Lebenslagen) können daneben weiterbestehen.
Damit evtl. Entwicklungsstörungen von Behinderungen möglichst
früh erkannt werden, sollten unbedingt die Vorsorgeuntersuchungen
für Schwangere und die Früherkennungsuntersuchung für Kinder
in Anspruch genommen werden.
12. Sonderschulen
diese Schulen
heißen heute Förderschulen und decken das gesamte Spektrum aller Behinderungen
ab. Fragen Sie bei den örtlichen Schulverwaltungsämtern nach. Scheuen
Sie sich auch nicht, Ihr Kind auf eine Förderschule zu geben, denn da
bekommt es die Hilfen, die in "normalen" Schulen in der Regel
aus Zeitmangel fehlen. Der Besuch ist auch zeitlich begrenzt.
13. Kindergärten
für Kinder mit Behinderungen
Auskünfte hierzu
bekommen Sie in den Jugendämtern. Träger sind aber auch Kirchen und freie
Verbände, an die Sie sich auch direkt wenden können.
14. Kindergartenberatung
und Kindertageseinrichtungen
Betreuungsangebote
für Kinder
Je nach Alter des Kindes bestehen folgende Betreuungsangebote:
- Krabbelstuben für Säuglinge und Kleinkinder bis zu drei Jahren,
- Kindergärten und Kindertagesstätten für Kinder von drei bis zum Beginn
der Schulpflicht,
- Horte für Kinder von 6 - 14 Jahren.
In einigen Einrichtungen gibt es auch altersgemischte Gruppen für
Kinder von vier Monaten bis zum Beginn der Schulpflicht. Daneben ermöglichen
Tagespflegestellen ganz- oder halbtags die Betreuung von Kindern in einer
fremden Familie. Wer sich für einen Betreuungsplatz interessiert,
wendet sich an die Einrichtung selbst.
Mittlerweile wurden im Land
viele Offene Ganztagsschulen eingerichtet, die die Kinder umfassend betreuen
sollten. Wenden Sie sich an die örtlichen Schulverwaltungsämter, um zu
erfahren, welche Schule in Ihrer Nähe eine Offene Ganztagsschule ist:
15. Schulen
Schülerbeförderung
Unter bestimmten Bedingungen können die Kosten für den Weg zur
Schule übernommen werden. Dies ist beispielsweise möglich, wenn:
- die Schule
weit entfernt ist (z. B. wenn die einfache Entfernung für SchülerInnen
der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe mehr als 3,5 km und
der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt,
- der Schüler
oder die Schülerin aus gesundheitlichen Gründen ein Verkehrsmittel
benutzen muss oder
- der Schulweg
besonders gefährlich ist.
Erstattet werden
können dann die Fahrtkosten zur zuständigen Schule bzw. zur nächstgelegenen
Schule, auf der der gewählte Bildungsgang verfolgt werden kann. Eine
Erstattung ist möglich für den Weg zur allgemeinbildenden und berufsbildenden
Schulen mit Vollzeitunterricht, zu Fachschulen u.ä. Das Schulverwaltungsamt
gibt weitere Auskünfte. Hier muss auch die Übernahme der Fahrtkosten beantragt
werden. Der Antrag ist in der Regel zu Beginn des Schuljahres zu stellen.
Schülerunfallversicherung
Kinder in Kindergärten sowie Schüler und Studenten sind in der
gesetzlichen Schülerunfallversicherung versichert. Der Versicherungsschutz
erstreckt sich auf Unfälle im Kindergarten, in der Schule oder Universität
sowie auf Unfälle auf dem Weg dorthin. Der Schutz besteht automatisch
und ist beitragsfrei. Für Fragen oder im Schadensfall ist die besuchte
Bildungseinrichtung zuständig
Einschulung
In der Bundesrepublik Deutschland besteht eine allgemeine Schulpflicht.
- Der Stichtag für das Einschulungsalter wird beginnend mit dem Schuljahr
2007/2008 schrittweise vom 30. Juni auf den 31. Dezember verlegt. Um dies
praktisch umsetzen zu können, wird er zunächst alle zwei Schuljahre um
einen Monat verlegt und dann ab 2011/2012 um jeweils einen Monat. So wird
der 31. Dezember zum Schuljahr 2014/15 realisiert sein. Durch das frühere
Einschulungsalter wird die Zeit, in der die Kinder nach heutigem Erkenntnisstand
besonders lern- und aufnahmebereit sind, effektiver genutzt.
Eltern können bei Kindern, die nach dem 30. September das sechste Lebensjahr
vollenden, ohne weitere Begründung entscheiden, ihr Kind ein Jahr später
einzuschulen.
Einschulungsuntersuchung
Bei der Schuleingangsuntersuchung erfolgt die Feststellung der Schulreife
des Kindes. Der Schwerpunkt liegt in der Beurteilung der erreichten Fähigkeiten
hinsichtlich der Anforderungen der Schule. Aus schulärztlicher Sicht erfolgt
die Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung der Sinnesorgane (Hören
und Sehen), von Sprache, Motorik und Wahrnehmung sowie des sozialen und
emotionalen Verhaltens.
Vordringlich geht es hierbei um die Erkennung von gesundheitlichen Störungen,
um möglichst noch vor Schulbeginn individuelle Fördermaßnahmen einzuleiten.
Auf Wunsch oder bei Bedarf werden Impfberatungen durchgeführt.
Das Gesundheitsamt lädt die Eltern mit ihrem Kind rechtzeitig vor Schulbeginn
zur Schuleingangsuntersuchung ein. Freiwillige Angaben der Eltern zur
Gesundheit ihres Kindes erleichtern der Schulärztin eine möglichst ganzheitliche
Beurteilung des Schulanfängers. Bitte bringen sie zur Untersuchung den
Fragebogen, das Vorsorgeheft, den Impfpass sowie eventuell vorhandene
medizinische Unterlagen mit. Wenn Sie aus persönlichen Gründen den Ihnen
mitgeteilten Termin nicht einhalten können, teilen Sie uns das bitte rechtzeitig
mit. Das ist für unsere Planung hilfreich.
Wenn Sie innerhalb ihres
Stadtgebietes umgezogen oder von außerhalb in ihre jetzige Stadt zugezogen
sind, melden Sie Ihr Kind bei der jetzt zuständigen Grundschule an. Diese
informiert das Gesundheitsamt. Sie brauchen nichts Weiteres zu unternehmen.
Kann ihr Kind aus gesundheitlichen
Gründen aller Voraussicht nach eine Regelgrundschule nicht besuchen, teilen
Sie das bitte frühzeitig der Schulleitung ihrer Regelgrundschule mit.
Rechtliche Grundlagen
für die Einschulungsuntersuchung sind § 29 des Schulverwaltungsgesetzes,
§ 12 des Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und § 42 der Allgemeinen
Schulordnung.
Wenn Sie noch Fragen zur Schuleingangsuntersuchung haben, rufen Sie in
"Ihrem" Gesundheitsamt an.
16. Schüleraustausch
Folgende überregionale
Institutionen organisieren Schüleraustausch:
- Gesellschaft
für internationale Jugendkontakte e.V.
Oststraße 8 - 14, 53173 Bonn, Tel: 0228 95 73 00
- Experimente
e.V.
Ubiastraße 30, 53173 Bonn, Tel: 0228 957 220
- Internationaler
Lehrer-, Assistenten- und Schüleraustausch
Postfach 300865, 40408 Düsseldorf, Tel: 0211 475 0
17. Kulturelle
Angebote
Über Kulturelle
Angebote in Ihrer Stadt finden Sie u.U. auch etwas hier in der Kinderinfo.
Ganz sicher aber im Informationszentrum bzw. Bürgerbüro der Stadt oder
beim Touristik- bzw. Verkehrsverein.
Kulturelle Angebote sind auch im Schulalltag wichtige Voraussetzung dafür,
ob Ihr Kind gerne in diese Schule geht. Erkundigen Sie sich vor Ihrer
Schulwahl danach, ob diese Schule ein vielfälltiges Angebot aus Tanz,
Theater, Literatur, und Musik für alle Stufen bereithält oder ob in erster
Linie darauf gepocht wird, den Lehrplan durchzupauken.
18. Bücher
für Kinder und Erwachsene
Bücher müssen
nicht unbedingt gekauft werden. Dazu ist heute das Angebot der Stadtbüchereien
sehr gross und auch viele Neuerscheinungen findet man in den Regalen.
Dank Internet sind viele Stadtbücherien untereinander vernetzt, so dass
sich auch immer ein nachfragen lohnt. Viele Kirchengemeinden unterhalten
ebenfalls Büchereien. Um Kindern das Lesen wieder schmackhaft zu machen,
haben viele Schulen eigene Schulbibliotheken eingerichtet. Aber all diese
Einrichtungen helfen nicht weiter, wenn Sie als Eltern Ihren Verpflichtungen
nach entsprechenden Förderungen nicht nach kommen. Sie müssen lange bevor
Ihr Kind in den Kindergarten bzw. in die Schule kommt, durch regelmäßiges
Vorlesen die Leselust bei den Kindern wecken. Ihr Kind vor das Fernsehgerät
zu setzen ist höchst schädlich und zerstört bei Ihrem Kind jegliche Phantasie.
19. Baby-
und Kleinkindsport
Sportvereine
Die Sportvereine bieten ein breites Spektrum von Sportarten an. Neben
wettkampforientiertem Sport haben sie auch Kurse für "Unsportliche",
die "nur fit werden und bleiben wollen" im Programm. Daneben gibt es Kurse
für besondere Zielgruppen (z. B. Angebote für Mutter und Kind
oder Behinderte). Wer in einen Sportverein eintreten möchte, wendet
sich an den entsprechenden Verein, das Sport- und Bäderamt, den Stadtsportbund
oder den Landessportbund. Dort erhält man Informationen darüber,
welche Sportvereine es in der Nähe gibt und wer der entsprechende
Ansprechpartner ist.
Für alle Mitglieder in Sportvereinen besteht Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz.
Nichtmitglieder sind in Vereinen bei Veranstaltungen und während einer
Probezeit ebenfalls versichert. Nähere Informationen erteilt der Landessportbund.
Die Mitgliedschaft in einem Verein kostet in der Regel weniger als der
Beitrag bei einem privaten Träger (z. B. in einem Fitnesstudio). In vielen
Sportvereinen gibt es außerdem eine Familienmitgliedschaft zu ermässigten
Gebühren.
20. Spiel-
und Freizeitangebote
Viele Städte
bieten eine preisgünstige Alternative zu den Angeboten kommenzieller
Freizeitgestaltung an. Dabei sind sicherlich nicht alle Konzepte so umfangreich
wie der Bochumer "Ferienpass", der Essener "Ferienspatz" usw., doch
eine Information lohnt sich allemal.
Ferienpass
- Ferienspaß - Ferienspatz
Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die die Sommerferien
ganz oder teilweise zu Hause verbringen, bieten die Jugendämter aber auch
verschiedene Träger der Kinder- und Jugendarbeit Ferienaktionen an,
die eine preiswerte Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung darstellen.
Das Angebot reicht von der kostenlosen Benutzung von Schwimmbädern
und Museen bis zur Möglichkeit, aus einer Vielzahl betreuter Angebote
auszuwählen; manchmal sind sogar Fahrtkosten, Verpflegungskosten,
Materialkosten usw. enthalten. Der Ferienpass ist eine preisgünstige
Alternative zu den Angeboten kommenzieller Freizeitgestaltung.
Bei einigen Angeboten ist eine frühzeitige Anmeldung erforderlich.
Kinder von Hilfeempfängern erhalten oft besondere Vergünstigungen.
21. Umwelt
Umweltschutz
geht uns alle an. Zwar hat sich die Luftqualität im Hinblick auf sichtbare
Verschmutzung verbessert - der zunehmende Verkehr ist aber Schuld an der
massiven Zunahme von Allergieerkrankungen unserer Kinder. Und den zunehmenden
Verkehr produzieren wir selbst. Selbst die kürzesten Fahrten zum Bäcker
und zum Kiosk legen viele Menschen mit dem Auto zurück. Das schädigt nicht
nur den Geldbeutel, sondern die Umwelt massiv. Das ist allerdings nichts
gegen den Wahnsinn, den die Damen und Herren Unternehmer der Bevölkerung
zumuten. Um Kosten der Lagerhaltung zu sparen, fahren immer mehr LKW´s
durch unser Land und verschmutzen unsere Umwelt in unerträgliche Weise,
ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden.
Ein anderes
Problem hat auch mit der Umwelt und auch mit den Autofahrern zu tun: ich
werde nicht müde, die Autofahrer an den Pranger zu stellen, die täglich
tonnenweise Müll aus dem Autofenster entsorgen. "Einfach weg -
wie den Verstand" stand ´mal in Düsseldorf auf Riesenplakatwänden
zu lesen. Gebessert hat sich nichts - ganz im Gegenteil. Die Müllhalden
an den Straßen und Autobahnen werden immer größer. Mir bleibt nur der
Trost, dass sich diese hirnlosen Zeitgenossen auch selbst schädigen.
22. Finanzielle
und andere Hilfen
Erziehungsurlaub
Eltern können bis zum Ende des dritten Lebensjahres des Kindes Erziehungsurlaub
nehmen (auch für Adoptiv-, Stief- und nichteheliche Kinder). Anspruch
haben alle ArbeitnehmerInnen, wenn das Kind mit ihnen im selben Haushalt
lebt, sie es überwiegend selbst betreuen und erziehen und, sofern
sie verheiratet sind oder in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben,
der andere Elternteil erwerbstätig, in Ausbildung oder arbeitslos
ist.
Zuständig ist die Erziehungsgeldstelle des Versorgungsamtes. Spätestens
vier Wochen vor seinem Beginn muss der Erziehungsurlaub beim Arbeitgeber
angemeldet werden. Dabei muss man auch erklären, wie lange er
dauern soll. Die Eltern können sich dreimal abwechseln. Beispiel:
Wenn die Mutter im ersten und dritten Lebensjahr des Kindes Erziehungsurlaub
nehmen will, muss sie dies von vornherein mitteilen. Der Vater, der
hier während des zweiten Lebensjahres des Kindes Erziehungsurlaub
nehmen will, braucht seine Absicht erst vier Wochen vor dessen Beginn
bekannt zu geben.
Während des Bezugs von Erziehungsgeld und der Inanspruchnahme von
Erziehungsurlaub ist eine Teilzeitarbeit von bis zu 19 Wochenstunden beim
bisherigen Arbeitgeber zulässig; wenn dieser einverstanden ist, auch
bei einem anderen Arbeitgeber. Während des Erziehungsurlaubs besteht
Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung
des Erziehungsurlaubs, höchstens jedoch bis zu sechs Wochen vor dessen
Beginn.
Erziehungsgeld
Nach der Geburt eines Kindes erhalten Eltern auf Antrag ein Erziehungsgeld.
Voraussetzung: Sie müssen das Kind selbst erziehen, mit ihm in einem Haushalt
leben und nicht oder nur bis zu 19 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein.
In den ersten sechs Monaten nach der Geburt wird es einkommensunabhängig
gewährt; für Kinder, die ab dem 01.01.1994 geboren sind, entfällt es allerdings
bei besonders hohem Familieneinkommen (....). Abschließend ändert sich
der Betrag, sofern das Einkommen eine bestimmte Grenze übersteigt. Für
Kinder, die nach dem 01.01.1993 geboren sind, wird Erziehungsgeld bis
zur Vollendung des zweiten Lebensjahres gezahlt. Erziehungsgeld wird für
jedes Kind gezahlt. Bei Zwillingen also doppelt so viel.
Für nichteheliche Kinder oder nach einer Scheidung kann auch der
Vater Erziehungsgeld erhalten. Zuständig für das Erziehungsgeld
sind die Erziehungsgeldstellen beim Versorgungsamt. Die Antragsformulare
gibt es auch in den Info-Zentrem, beim Standesamt, beim Jugendamt, bei
der Krankenkasse oder im Krankenhaus.
Erziehungsgeld wird maximal sechs Monate rückwirkend gewährt. Es sollte
am besten gleich nach der Geburt des Kindes beantragt werden. Dazu sind
mitzubringen: Die Geburtsurkunde des Kindes und Einkommensnachweise. Das
Erziehungsgeld wird nicht auf andere Sozialleistungen wie Sozialhilfe,
Arbeitslosenhilfe oder Wohngeld angerechnet. Unter bestimmten Voraussetzungen
kann Erziehungsgeld auch an Großeltern, Tanten und Onkel gezahlt werden.
Kindergeld
Grundsätzlich wird Kindergeld bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres
gezahlt. Bei Arbeitslosigkeit des Kindes beträgt die Altersgrenze
21 Jahre. Bis zum 27. Lebensjahr wird Kindergeld u. a. gezahlt, wenn das
Kind sich in einer Ausbildung befindet. Kinder, die eine Ausbildungsvergütung
von (...) und mehr erhalten, werden nicht mehr berücksichtigt. Unter
bestimmten Voraussetzungen, z. B. bei einer Verzögerung der Ausbildung
durch Grundwehr- oder Zivildienst, wird es auch über diese Altersgrenzen
hinaus gewährt. Für ein und dasselbe Kind kann immer nur eine
Person Kindergeld erhalten. Zuständig ist die Kindergeldkasse beim
Arbeitsamt; Beschäftigte im öffentlichen Dienst müssen
sich an ihren Dienstherrn bzw. Arbeitgeber wenden. Kindergeld muss
schriftlich beantragt werden. Es wird für längstens sechs Monate
rückwirkend bewilligt. Dabei sind mitzubringen: Geburtsurkunde und
ggf. Einkommensnachweise, Nachweise über die Ausbildung o.ä.
Für behinderte Kinder kann Kindergeld ohne Altersbegrenzung gezahlt
werden.
Fernseh-
und Rundfunkgebührenbefreiung (Zuständig ist das Sozialamt.)
Folgende Personengruppen können von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht
befreit werden:
- Personen
mit geringem Einkommen,
- Sonderfürsorgeberechtigte,
- Empfänger
von Hilfe zur Pflege und von Pflegezulagen,
- Behinderte
(Blinde oder dauerhaft stark sehgeschädigte Personen; Gehörlose
oder stark hörgeschädigte Personen; Behinderte mit dauerhafter
Erwerbsminderung (ab 80 %).
23. Kinder-
und Jugendfreizeithäuser - Zentrale Informationen über die Kinder-
und Jugendfreizeithäuser der Stadt gibt es in der Regel beim örtlichen Jugendamt.
Viele Kirchen bekommen öffentliche Unterstützung für ihre Gemeindehäuser.
Dementsprechend könnten sich auch dort Kinder und Jugendliche dort treffen.
Bei den zuständigen Pastoren bzw. Pfarrern nachfragen!
24. Jugendverbände
und Vereine
In jeder Stadt
bzw. Kreis gibt es zahlreiche Kinder- und Jugendverbände. Besonders die
Kirchen sind traditionelle Träger von Kinder- und Jugendangeboten. Aber
auch die AWO, die Falken und das DRK bieten Kinder und Jugendlichen sinnvolle
Freizeitbeschäftigung. Welche Vereine und Verbände in einer Stadt tätig
sind, weiss das Jugendamt, da fast alle von dort gefördert werden. In
größeren Städten organisieren sich die Verbände im Jugendring der Stadt.
25. Stadtteilläden
und -zentren
Oft eingereicht
in leerstehenden Geschäftslokalen und oft in Wohngegenden mit sozialem
Handlungsbedarf. Hilfe zur Mitarbeit ist immer gewünscht!
26. Erste
- Hilfekurs für´s Kind
Unfallschutz
für Kinder
Unfälle, von denen Kinder betroffen sind, passieren vor allem in den eigenen
vier Wänden sowie im Straßenverkehr. Häufige Unfälle im Haushalt sind
z. B.:
- Vergiftungen
durch Putzmittel, Arzneimittel o.ä.. (Kinder dürfen hierzu
keinen Zugang erhalten)
- Verbrennungen
am Herd
- Verbrühungen
durch Heisswasser
- Erstickung
durch übergestülpte Plastiktüten
- Verletzungen
im Kinderzimmer. (Schon beim Möbelkauf sollte auf die Verletzungsgefahr
geachtet werden.)
- Verletzungsgefahren
durch nichtaltersgerechtes Spielzeug
Vor allem bei
Kleinkindern ist darauf zu achten, dass Spielzeug keine giftigen Farben
oder Stoffe enthält, nicht scharfkantig ist usw.
Um Unfällen im Strassenverkehr vorzubeugen, sollte das Kind frühzeitig
und immer wieder auf die Gefahren des Straßenverkehrs aufmerksam gemacht
werden. Wenn in der Nähe besondere Gefahrenstellen sind (auch auf dem
Schulweg), sollten sich Eltern ggf. auch mit anderen zusammen rechtzeitig
für deren Beseitigung einsetzen.
Die wichtigste Voraussetzung für ein richtiges Verhalten im Straßenverkehr
ist jedoch, dass Eltern den Kindern selbst immer ein gutes Beispiel geben.
27. Kindersicherheitsartikel
Hier gibt der
ADAC und der ACE Auskunft.
28. Notdienste
- Feuerwehr
/ Rettungsdienst
:Tel.-Nr.: 112
- Polizei:
Tel.-Nr.: 110
- ärztlicher
Notdienst
, Tel.-Nr.:
1 92 92
- Zahnärztlicher
Notdienst
, Tel.-Nr.:
keine einheitliche Telefonnummer (siehe örtliches Telefonbuch unter Ärzte)
- Giftnotruf
Tel.-Nr.: (030) 1 92 4 0
- bei akuten
Vergiftungen:
Tel.-Nr.:
(030) 32 68 07 80
- Informationszentrale
gegen Vergiftungen
Uni-Kinderklinik Bonn, Adenauer Allee 119, 53113 Bonn, Tel.-Nr.: (0228)
19 24 0
- Telefonseelsorge
: Tel.-Nr.:
0800 111 0 111 und 0800 111 0 222
- Elterntelefon:
Tel.-Nr.: 0800
1 11 05 50 (freecall)
- Kinder-
und Jugendtelefon:
Tel.-Nr.: 0800
1 11 03 33
- Frauenhaus
: Tel.-Nr.:
keine einheitliche Telefonnummer (siehe örtliches Telefonbuch)
- Bahnhofsmission
: Tel.-Nr.:
keine einheitliche Telefonnummer (siehe örtliches Telefonbuch)
29. Kinderkrankenhäuser
Kind im
Krankenhaus
Im Notfall ist eine direkte Aufnahme im Krankenhaus möglich. Ansonsten
muss zunächst der Hausarzt bzw. der Kinderarzt eingeschaltet werden, der
die Überweisung ins Krankenhaus veranlassen muss. Im nächsten Abschnitt
sind alle Adressen und Telefonnummern der Ärzte, und in diesem Abschnitt
die der Krankenhäuser und der Notdienste aufgelistet. Für Notfälle sollte
diese Liste immer in greifbarer Nähe sein. Falls es Probleme beim Ausdrucken
gibt, gibt's Tipps dazu in unseren "FAQ".
Was tun
im Notfall:
- direkt
an das nächste Krankenhaus mit Kinderabteilung wenden
- über
die Notrufzentrale Hilfe anfordern (110 oder 112)
- oder den
Hausarzt benachrichtigen. (Tel:._____________________)
Folgende Sachen
sollten für einen Krankenhausaufenthalt eingepackt werden: Schlafanzug,
Bademantel, Hausschuhe, Waschzeug, Zahnbürste und das Lieblingsspielzeug
des Kindes (auf Infektionsstationen sollte Kindern jedoch nur sehr begrenzt
Bücher und Spielzeug mitgegeben werden, da die Spielsachen nur nach
einer gründlichen Desinfektion wieder herausgegeben werden dürfen).
Bei einer Behandlung im Krankenhaus muss das Einweisungsformular von
der Krankenkasse abgestempelt werden.
Geplanten
Krankenhausaufenthalt
Das Kind sollte durch vorherige Besuche an das Krankenhaus gewöhnt werden
um ihm die Angst zu nehmen. Vor allem wenn das Kind noch klein ist, kann
die Möglichkeit des "Rooming In" in Betracht gezogen werden, d. h. die
Mitaufnahme eines Elternteils mit dem Kind. Arzt oder Krankenkasse beraten
in diesen Fällen. Welche Krankenhäuser das "Rooming In" möglich machen,
teilt das Aktionskomitee "Kind im Krankenhaus e. V." mit. Adresse: Hausdorfstr.
102, 53129 Bonn, Tel. (0228) 231295.
Freistellung
von der Arbeit bei Erkrankung des Kindes
Bei einer Erkrankung des Kindes haben berufstätige Mütter und
Väter Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit, um ihr Kind
zu Hause zu beaufsichtigen, zu betreuen oder zu pflegen. Das Kind darf
das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet haben. Voraussetzung ist ferner,
dass niemand sonst im Haushalt die Versorgung übernehmen kann.
Insgesamt können Eltern pro Jahr, Kind und Elternteil an bis zu zehn
Arbeitstagen freigestellt werden, bei mehreren Kindern bis maximal 25
Arbeitstage. Für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch auf
20 Tage pro Jahr und Kind, bei mehreren Kindern auf bis zu 50 Tage. Während
der Freistellung zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Voraussetzung dafür
ist, dass die Mutter und das Kind gesetzlich versichert sind oder
eine freiwillige Versicherung bei der AOK oder einer Ersatzkasse besteht.
Die Erkrankung muss unverzüglich dem Arbeitgeber gemeldet und vom Arzt
bescheinigt werden. Die Bescheinigung ist beim Arbeitgeber einzureichen.
Die Bescheinigung ist schon notwendig, wenn die Betreuung nur einen Tag
dauert.
Haushaltshilfe
Die Krankenkasse stellt eine Haushaltshilfe, wenn eine versicherte Person
oder der Ehepartner den Haushalt nicht weiterführen kann, z. B. wegen
eines Krankenhausaufenthaltes, einer Kur oder bei häuslicher Krankenpflege.
Voraussetzung dafür ist, dass keine im Haushalt lebende Person den Haushalt
weiterführen kann. Außerdem wird in der Regel verlangt, dass mindestens
ein Kind unter zwölf oder ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind
im Haushalt lebt. Zur Haushaltshilfe gehören alle Tätigkeiten, die zur
Weiterführung des Haushalts notwendig sind, also der Einkauf von Lebensmitteln,
die Essenszubereitung, die Reinigung der Wohnung, die Betreuung und Beaufsichtigung
von Kindern usw. Die Kostenübernahme für eine selbstbeschaffte Hilfskraft
ist möglich, wenn von der Krankenkasse keine Hilfe gestellt werden kann.
Wird der Haushalt von Angehörigen geführt, können von der Krankenkasse
die Fahrtkosten und unter Umständen auch der Verdienstausfall (der in
einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer anderen Hilfskraft stehen
muss) übernommen werden. Zuständig ist die Krankenkasse. Wer sich eine
eigene Haushaltshilfe suchen möchte, muss die Krankenkasse vorher darüber
informieren. In diesem Fall sind die ärztlichen Unterlagen mitzubringen,
die die Notwendigkeit der Haushaltshilfe begründen.
30. Kinderärzte
Früherkennungsuntersuchungen
für Kinder
Zur Früherkennung von Krankheiten und Entwicklungsstörungen
haben Eltern Anspruch auf neun ärztliche Vorsorgeuntersuchungen für
ihr Kind. Dabei geht es um alle Bereiche, die die Pflege und Versorgung
des Kindes betreffen, also Ernährung, körperliche Entwicklung,
Hygiene usw. Die erste Untersuchung findet gleich nach der Geburt statt.
Die letzte in der Regel gegen Ende des fünften Lebensjahres des Kindes.
Jede Untersuchung hat einen speziellen Schwerpunkt, der dem Entwicklungsstand
des Kindes angemessen ist. Die vorgesehenen Termine für die Untersuchungen
sind im Kinderuntersuchungsheft vermerkt.
Es sollten unbedingt alle Termine wahrgenommen werden, weil nur
die frühzeitige Erkennung von Gesundheitsschädigungen eine rechtzeitige
Behandlung sichern kann.
Dabei ist zu den Untersuchungen das Kinderuntersuchungsheft mit den bisherigen
Befunden mitzubringen. Alle gesetzlichen und die meisten privaten Krankenkassen
übernehmen die Kosten für die Vorsorgeuntersuchungen (einschl.
Schutzimpfungen).
Besteht kein Versicherungsschutz, können die Kosten durch das Sozialamt
übernommen werden. Ergänzend bieten die Gesundheitsämter
kostenlos vorbeugende Impfungen an.
31. Krisenhilfe
Drogengefährdung
Für Drogenkonsumenten und Personen, die suchtgefährdet sind
(durch illegale Drogen, abhängigmachende Medikamente usw.) steht
ein nahezu flächendeckendes Angebot von Einrichtungen in freier Trägerschaft
und Beratungsteams der Gesundheitsämter zur Verfügung. Die Sucht-
und Drogenberatungsstellen bieten vertrauliche Beratung, Betreuung und
Vermittlung von Therapien an, und sie sind bei der Klärung von Fragen
zur Kostenübernahme für die Behandlung und Rehabilitation behilflich.
Auch Angehörige und Freunde können in den Beratungsstellen Auskunft
erhalten. Alle Beratungen können unter Wahrung völliger Anonymität
gegeben werden.
Drogengefährdete können Beratungen erhalten durch Suchtberatungsstellen,
Fachärzte, Selbsthilfegruppen, Therapie und Nachsorgeeinrichtungen,
Dienste der Gesundheitsämter. (über die Gesundheitsämter
können ggfs. auch Anschriften und Telefonnummern anderer Dienste
abgefragt werden. Vielerorts stehen auch Elternkreise für drogengefährdete
Jugendliche für die Beratung zur Verfügung.
Telefonnotrufe, die Tag und Nacht erreichbar sind, gibt es in:
Essen (0201) 40 38 40 und Düsseldorf (0211) 32 55 55.
32. Kur
und Erholung
Mutter-Kindkur
Mütter, die sich von einer Krankheit oder von Erschöpfung erholen
müssen, können eine Genesungs- oder Erholungskur beantragen.
Wenn das Kind ebenfalls erholungsbedürftig ist, wenn es behindert ist
oder eine Betreuung des Kindes zu Hause nicht möglich ist, kann eine Mutter-Kindkur
beantragt werden. Außerdem gibt es Angebote von Familienkuren, die für
Mütter und Väter gemeinsam mit ihren Kindern angeboten werden. Zu den
Kuren gehören auch die Mütterkuren des Müttergenesungswerks, die in besonderen
Müttergenesungsheimen durchgeführt werden. Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung
versichert ist, wendet sich an die Krankenkasse, sonst an das Sozialamt.
Auskunft erteilt aber auch das Deutsche Müttergenesungswerk und die Träger
der Einrichtungen (u. a. die Wohlfahrtsverbände). Frühzeitige Anmeldung
ist notwendig, um einen Platz zugeteilt zu bekommen. Die Notwendigkeit
einer Kur muss darüber hinaus durch ein ärztliches Attest bestätigt werden.
Die medizinische Kurbehandlung kann durch Maßnahmen wie Gruppengespräche,
Einzelberatung u. ä. ergänzt werden. Mütterkuren werden häufig ohne Kinder
durchgeführt, um Müttern die Gelegenheit zu geben, einmal abzuschalten.
Deshalb bieten nicht alle Einrichtungen Kuren für Mütter und Kinder gemeinsam
an. Die Versorgung der Kinder und des Haushalts kann unter bestimmten
Bedingungen durch eine Haushaltshilfe übernommen werden.
33. Ferien
für und mit Kindern, Familienerholung
Kinder-
und Jugenderholung
Manchmal haben Familien nicht die Möglichkeit, die Ferien gemeinsam zu
verbringen. Für diesen Fall besteht die Möglichkeit, dass Kinder und Jugendliche
an einer Maßnahme im Rahmen der Kinder- und Jugenderholung, an einem Ferienlager
oder an einer internationalen Jugendbegegnung teilnehmen. Die Maßnahmen
der Kinder- und Jugenderholung werden in der Regel durch erfahrene erwachsene
Begleiter betreut. Diese sorgen dafür, dass die Kinder ihrem Alter entsprechend
beaufsichtigt werden und dass sie altersgerechte Anregungen erhalten.
Das Kind sollte am besten an einer Kinder- und Jugenderholung für Gleichaltrige
teilnehmen. Auch das Ferienziel sollte möglichst dem Alter des Kindes
entsprechen. Auskunft über Kinder- und Jugendferienmöglichkeiten hält
das Jugendamt bereit. Schulen, Wohlfahrtsverbände und Jugendverbände sind
ebenfalls Ansprechpartner dafür. Bei den Ferienmassnahmen gilt, sich rechtzeitig
zu informieren und anzumelden, da die Zahl der Plätze begrenzt ist.
Viele Kinder- und Jugendferienfahrten werden über die Veranstalter
indirekt aus Landesmitteln und kommunalen Mitteln finanziell gefördert.
Darüber hinaus gibt es in besonderen Fällen individuelle Beihilfen.
Informationen dazu hält der Veranstalter bzw. das Jugendamt bereit.
Familienerholung
Ein gemeinsamer Erholungsurlaub kann für das Zusammenleben in der
Familie sehr wichtig sein. Deshalb fördert das Land Nordrhein-Westfalen
Ferienaufenthalte, um auch jenen Familien einen gemeinsamen Urlaub zu
ermöglichen, die sonst aus finanziellen Gründen darauf verzichten
müssten. Einkommensschwache Familien können vom Land besondere
finanzielle Unterstützung erhalten. Frühzeitiges Informieren
und Anmelden ist besonders für den empfehlenswert, der auf die Schulferienzeiten
angewiesen ist.
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